Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2009

LSG NRW: unterhaltspflicht, drucksache, selbstbehalt, stadt, zivilprozessordnung, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, beteiligter, datum

Landessozialgericht NRW, L 1 B 23/08 AL
Datum:
07.01.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 1 B 23/08 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 31 AL 223/08
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht entschieden,
dass der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
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Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz
(SGG), 114, 117 Zivilprozessordnung (ZPO). Zu Recht hat das SG Prozesskostenhilfe
versagt, weil die Rechtsverfolgung, nämlich die (isolierte Anfechtungs-)Klage (vgl dazu
BSG, SozR 4-1200 § 48 Nr. 2; SozR 1200 § 48 Nr. 11) gegen den Bescheid vom
2.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.6.2008 nach der hier
gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger wendet
sich gegen die für die Zeit vom 1.5.-30.6.2008 auf Antrag des Jugendamts der Stadt C
vorgenommene sog. "Abzweigung" von seinem Arbeitslosengeld in Höhe von 0,42 EUR
täglich (also insgesamt EUR 25,20) im Kern mit der Begründung, ein Unterhaltstitel
liege nicht vor und die Beklagte sei für die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch
nicht zuständig. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in der seit 18. Juni 1994 geltenden Fassung des
Zweiten SGB-Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl I 1229) können laufende
Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in
angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten
ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht
nachkommt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 48 SGB I liegt der Zweck der
Regelung in einer schnellen Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten
und Kindern eines Leistungsempfängers, um finanzielle Notsituationen zu vermeiden
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(BT-Drucksache 7/868 S. 31). Dabei ist prägendes Merkmal, dass eine schnelle
Befriedigung des Unterhaltsanspruchs (auch) ohne Unterhaltstitel, insbesondere ohne
Inanspruchnahme (zivil-)gerichtlichen Rechtsschutzes (in einem Unterhaltsprozess),
und ohne Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ermöglicht werden soll. Über
das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs und (ggf.) dessen Höhe entscheiden dann der
Sozialleistungsträger und - im Rechtsstreit - das (Sozial-)Gericht (BSG SozR 1200 § 48
Nr 11 mwN; vgl zuletzt BSG SozR 4-1200 § 48 Nr 2).
Bei der Bestimmung des außer Betracht zu lassenden Selbstbehalts hat sich die
Beklagte zu Recht an der sog. Düsseldorfer Tabelle (= Unterhaltstabelle des OLG
Düsseldorf) orientiert (BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG, Urteil
vom 07.10.2004, Az.: B 11 AL 13/04 R). Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei mehr
als der nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2008) vorgesehene Selbstbehalt
von EUR 770 monatlich zu belassen, hat er Tatsachen, aus denen dies folgte, weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.
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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden, § 177 SGG.
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