Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2001

LSG NRW: besondere härte, witwenrente, auflösung, tod, wiederaufleben, ehepartner, versorgung, lebensgemeinschaft, ausschluss, kov

Landessozialgericht NRW, L 7 V 54/99
Datum:
25.01.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 V 54/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 5 V 98/99
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 07.10.1999 wird zurückgewiesen. Kosten werden auch im
Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung einer wieder aufgelebten
Witwenversorgung nach § 44 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Die 1920 geborene Klägerin heiratete 1940 den Berufssoldaten O K (K.), der 1942 fiel.
Aus der Ehe stammt ein Sohn.
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Am 16.03.1946 heiratete die Klägerin Herrn F -E N (N.), dessen erste Ehe zu diesem
Zeitpunkt noch nicht aufgelöst war. Im Juni 1949 wurde die Ehe der Klägerin durch das
Landgericht D. auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wegen Doppelehe für nichtig
erklärt. Herr N. verbüßte in der Zeit vom September 1948 bis Juni 1949 wegen Bigamie
eine Strafhaft. Nach der Entlassung aus der Strafhaft setzte die Klägerin die
Lebensgemeinschaft mit Herrn N. fort. Aus der Beziehung stammen drei Kinder (1946,
1951 und 1957 geboren). Die erste Ehe von Herrn N. wurde Ende der 40er Jahre
geschieden. Seit August 1949 erhielt die Klägerin eine Witenrente nach Herrn K. gemäß
den Bestimmungen der Sozialversicherungsdirektive 27b, später nach dem BVG. Ab
Januar 1953 bezog sie eine Dienstunfallrente und seit August 1955 zusätzlich eine
Witwenrente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz nach ihrem
ersten Ehemann. Am 08.10.1959 heiratete die Klägerin Herrn N. erneut. Sie erhielt eine
Heiratsabfindung vom Beklagten. Die Gewährung der übrigen Hinterbliebenenbezüge
nach der ersten Ehe wurden eingestellt. Herr N. verstarb am ...1994.
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Die Klägerin bezieht eine eigene Altersrente sowie eine Witwenrente nach Herrn N. von
der Bundesknappschaft Bochum. Mit Bescheid vom 02.11.1994 bewilligte die LVA
Rheinprovinz der Klägerin dem Grunde nach eine große Witwenrente aus der
Versicherung des Herrn K., deren Zahlbetrag sich wegen der Anrechnung gemäß § 90
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SGB VI auf die Witwenrente aus der Versicherung des Herrn N. auf 0,00 DM beläuft.
Desweiteren erhält die Klägerin seit Februar 1994 eine Kriegsunfallversorgung von dem
Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
Im Februar 1994 beantragte die Klägerin die Gewährung von wiederaufgelebter
Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG. Mit Bescheid vom 10.01.1997 lehnte der Beklagte
den Antrag wegen fehlender Mitwirkung unter Berufung auf § 66 SGB I ab. Im März 1998
reichte die Klägerin die fehlenden Unterlagen über den Bezug einer Energiebeihilfe
beim Versorgungsamt Duisburg ein. Mit Bescheid vom 24.08.1998 versagte der
Beklagte unter Berufung auf §§ 44 Abs. 2 und 89 BVG die begehrte Rente.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-
Westfalen am 01.02.1999 als unbegründet zurück. Es hat u.a. ausgeführt, nach § 44
Abs. 2 BVG lebe ein erloschener Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf, wenn die
neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt werde. Dies gelte nur für die erste nach dem
Tod des ersten Ehemannes geschlossene Ehe. Dabei sei in § 44 Abs. 2 BVG die
Gleichstellung einer für nichtig erklärten mit einer aus anderen Gründen (Tod,
Aufhebung, Scheidung) aufgelösten - neuen - Ehe angeordnet. Nach der Auflösung
einer dritten Ehe - wie bei der Klägerin - lebe ein Anspruch auf Witwenversorgung nicht
mehr auf. Rechtlich unerheblich sei dabei, ob die zweite Ehe durch die dritte
Eheschließung nur fortgesetzt worden sei und keine neuen sozialen Sicherungen
erworben worden seien. In der Versagung des Anspruches auf wiederaufgelebte
Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe liege keine besondere Härte nach § 89
BVG. Der Gesetzgeber habe den Kreis der versorgungsberechtigten Kriegerwitwen
eindeutig abgegrenzt, als er nur die Kriegerwitwen bis zur Auflösung ihrer neuen
(zweiten) Ehe umfasst habe.
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Mit der am 04.03.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat die
Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, in der
Rechtsprechung sei nicht geklärt, ob die Eingehung einer zweiten, für nichtig erklärten
Ehe und eine spätere erneute Eheschließung mit demselben Ehepartner die
Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 BVG (Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung nach
der ersten Ehe) auslöse. Nach der Rechtsprechung lebe zwar die Witwenrente nicht
wieder auf, wenn die zweite nichtige Ehe und die dritte gültige Ehe mit verschiedenen
Ehepartnern geschlossen werde oder der Ehepartner der zweiten und dritten Ehe
identisch sei. Jedoch müsse bei ihrem Fall beachtet werden, dass sie nur einmal nach
dem Tod des ersten Ehemannes den Entschluss gefasst habe, eine neue Ehe
einzugehen, und zwar mit Herrn N. Die Auflösung der 1946 geschlossenen Ehe sei
gegen den Willen beider Ehepartner erfolgt. Es sei damit auch nicht zu einer Korrelation
von unterhaltsrechtlichen oder vermögensrechtlichen Ansprüchen gekommen, eine
Versorgungskette sei nicht entstanden.
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Mit Urteil vom 07.10.1999 hat das SG Duisburg die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das am 04.11.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.12.1999 Berufung
beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.
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Ergänzend trägt sie vor, ihr zweiter Ehemann, sei bei der Heirat 1946 davon
ausgegangen, dass seine erste Ehefrau mit Kind auf der Flucht über die Ostsee bei der
Versenkung eines Flüchtlingsschiffes verstorben sei. Erst nach der Eheschließung habe
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Herr N. erfahren, dass seine erste Frau noch lebe und mit einem anderen Partner
zusammenlebe. 1947 habe sich die erste Ehefrau gemeldet, um das
Scheidungsverfahren einzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie erstmalig von dem
Sachverhalt erfahren. Sie habe nicht beabsichtigt, sich von Herrn N. zu trennen,
vielmehr sollten die Familienverhältnisse geklärt werden. Nach Verbüßung der
Haftstrafe hatten sie unmittelbar das Zusammenleben fortgesetzt. Die spätere Heirat sei
erst 1959 erfolgt, weil sie ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach Herrn K.
aufrechterhalten und dadurch zum Lebensunterhalt der Familie beitragen wollte. Wegen
der Kinder hätten sie sich 1959 zur Heirat entschlossen und den finanziellen Verlust,
den Fortfall der Bezüge, in Kauf genommen.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.1998 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides vom 01.02.1999 zu verurteilen, ihr wiederaufgelebte
Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.1998
i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1999 zu verurteilen, ihren Antrag auf
Gewährung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Wege des Härteausgleiches nach
§ 89 BVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
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Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Im Falle eines Obsiegens der Klägerin belaufe sich die Rente nach § 44 Abs. 2 BVG auf
641,00 DM monatlich, wenn die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung
gewährte Kriegsunfallversorgung rechtlich als erhöhte Versorgung nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Bestimmungen zu bewerten sei. Der monatliche Zahlbetrag betrage
nach § 44 Abs. 2 BVG 432,00 DM, wenn die gezahlte Kriegsunfallversorgung rechtlich
als beamtenrechtliche Unfallfürsorge anzusehen sei.
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Der Senat hat den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beigeladen. Der
Beigeladene hat die Voraussetzung für einen Härteausgleich nach § 89 BVG verneint.
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Durch Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. Gesetzes zu Modernisierung von Regierung und
Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG) ist das Landesversorgungsamt mit
Wirkung zum 31.12.2000 aufgelöst worden. Die dem Landesversorgungsamt durch
Gesetz und Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind gemäß Art. 1 § 3 Satz 1 des
2. ModernG auf die Bezirksregierung Münster übertragen worden. Die nach Art. 1 § 3
Satz 1 des 2. ModernG übertragenen Aufgaben werden von der Abteilung 10 "Soziales
und Arbeit, Landesversorgungsamt" (Rderl. des Innenministeriums vom 13.12.2000)
wahrgenommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakte des Beklagten und der beigezogenen Akten der
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Bezug genommen, die Gegenstand der
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mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte in der Sache entscheiden. Als Folge der Auflösung der bisherigen
Landesoberbehörde "Landesversorgungsamt" ist ab 01.01.2001 der bisherige
gesetzliche Vertreter des Beklagten ausgewechselt worden. Die Bezirksregierung
Münster tritt nunmehr für das Land Nordrhein-Westfalen (NW) auf. Die Anforderungen an
eine ordnungsgemäße Prozessvertretung i.S. des § 71 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) sind gewahrt. Durch das 2. ModernG ist u.a. die Aufgabe der Prozessvertretung
in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV) auf die Bezirksregierung
übertragen worden. Das dem beklagten Land NW kraft seiner Organisationsgewalt
zustehende Recht, die Art seiner Vertretung vor Gericht selbst zu bestimmen, ist durch §
71 Abs. 5 SGG eingeschränkt. Danach wird in Angelegenheiten der KOV das Land
durch das Landesversorgungsamt vertreten und zwar nur durch dieses (BSG, Urteile
vom 10.03.1964 - 9 RV 746/63 und vom 19.12.1967 - 8 RV 5/67). Eine Vertretung durch
die Bezirksregierung Münster kommt daher nur in Betracht, wenn sie i. S. von § 71 Abs.
5 SGG als Landesversorgungsamt angesehen werden kann. Dazu reicht es nicht aus,
dass die Abteilung 10 der Bezirksregierung, die mit den Aufgaben der bisherigen
Aufgaben des "Landesversorgungsamtes" befasst ist, den Namen "Soziales und Arbeit,
Landesversorgungsamt" trägt (Rderl. des Innenministeriums vom 13.12.2000). Zwar ist
es möglich, dass auch eine andere Behörde als das als besondere Verwaltungsbehörde
ausgestaltete bisherige "Landesversorgungsamt" ein Landesversorgungsamt im Sinne
des Gesetzes über die Errichtung der Behörden der Kriegsopferversorgung i.d.F. vom
03. Mai 2000 (ErrG) ist, wenn es den sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes entspricht.
Ob dies bei der Bezirksregierung Münster der Fall ist, kann hier in des dahinstehen. Bei
Schaffung des SGG im Jahre 1953 bestand bereits seit etwa zwei Jahren eine nach
Maßgabe des ErrG vom 12. März 1951 aufgebaute Versorgungsverwaltung. Wenn der
Gesetz geber die Vertretung der Bundesländer vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit damals ausschließlich dem Landesversorgungsamt übertragen
hat, dann ersichtlich mit dem Ziel, die auf dem Gebiet der KOV fachkundigste Stelle zu
bestellen. Übertragen auf die gegenwärtigen Verhältnisse bedeutet dies nach
Auffassung des Senates, dass die Bezirksregierung Münster mit ihrer Abteilung 10
"Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt" als die auf dem Gebiet des sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts fachkundigste Stelle der
Verwaltung des Landes - je denfalls in der jetzigen Ausgestaltung (Einsatz der
Bediensteten des bisherigen Landesversorgungsamtes in der Abteilung 10 der
Bezirksregierung) - zur alleinigen Vertretung des Landes berufen ist. Eine
weitergehende Bedeutung hat § 71 Abs. 5 SGG nicht. Insbesondere würde es dem Sinn
und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, die Vertretung des Landes unabhängig von
der zukünftigen Struktur der Versorgungsverwaltung allein auf den Aufbau der
Landesbehörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGG auszurichten. Das gilt nach
Auffassung des Senates auch dann, wenn die Auflösung des Landesversorgungsamtes
und die Übertragung sei ner Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster - wofür einiges
spricht - gegen die bundesgesetzlichen Regelungen des ErrG verstößt.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf wiederaufgelebte
Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG oder im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG
zu.
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Nach § 44 Abs. 2 BVG lebt ein Anspruch auf Witwenversorgung auf, wenn die neue Ehe
einer Witwe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Dabei ist nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter "neuer Ehe" i.S. v. § 44 Abs. 2
BVG nur die erste nach dem Tod des Beschädigten geschlossene Ehe zu verstehen,
eine weitere Ehe gilt selbst dann nicht als "neue Ehe", wenn der Ehemann der zweiten
und dritten Ehe identisch war bzw. wenn die zweite und/oder dritte Ehe für nichtig erklärt
worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992, 9a RV 7/92; Urteil vom 09. April
1997, 9 RV 24/95 m.w.N.; Urteil vom 03. Dezember 1980, 4 RJ 91/79 zur
wiederaufgelebten Witwenrente im Rentenversicherungsrecht m.w.N.). Die
Gleichstellung einer für nichtig erklärten und einer aus anderen Gründen (Tod,
Scheidung, Aufhebung) aufgelösten -neuen- Ehe ist in § 44 Abs. 2 BVG angeordnet. Für
den Ausschluss des Wiederauflebens einer Witwenversorgung nach Auflösung der
dritten Ehe ist allein die wiederholte Eheschließung entscheidend, Beweggrund und
Form der Auflösung der zweiten und/oder dritten Ehe, Identität des Ehepartners der
zweiten und dritten Ehe sowie der fehlende Erwerb einer neuen sozialen Sicherung
durch die dritte Eheschließung sind rechtlich unerheblich. Deshalb stellt die 1959
geschlossene Ehe der Klägerin mit Herrn N. keine "neue" Ehe i.S.d. § 44 Abs. 2 BVG
dar. Die Klägerin hat mit der erneuten Eheschließung 1959 nicht die 1946 geschlossene
Ehe rechtlich fortgesetzt. Vielmehr handelt es sich bei den 1946 und 1959
geschlossenen Ehen um zwei getrennte Ehen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen des erstinstanz lichen Gerichts, die er sich nach eigener
Prüfung zu Eigen macht. Somit ist ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufleben der
Witwenente nach dem Tod von Herrn N. gemäß § 44 Abs. 2 BVG ausgeschlossen.
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Ebenfalls ist ein Anspruch der Klägerin auf wiederaufgelebte Witwenrente im Wege des
Härteausgleiches nach § 89 BVG nicht gegeben. Nach § 89 Abs. 1 BVG kann mit
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit ein Ausgleich gewährt werden, sofern sich
in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben.
Voraussetzung für eine Ermessensleistung ist, dass der Gesetzgeber besondere
Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, oder nicht
vorausgesehen oder nicht genügend differen ziert geregelt hat. § 89 BVG soll die
Gewährung von Leistungen ermöglichen, wenn zwischen der konkreten
Gesetzesanwendung und den mit dem Recht der Kriegsopfer angestrebten Ziel ein
Missverhältnis auftritt. Die besondere Härte kann nur bejaht werden, wenn für einen
Anspruch auf Versorgung nicht alle Tatbestandsmerkmale, die das Gesetz aufstellt,
verwirklicht sind und wenn die Antragstellerin dadurch besonders hart betroffen wird.
Die besondere Härte muss in dem Nichterfassen des Falles durch die Bestimmungen
des BVG liegen, nicht aber aus anderen Gesetzen oder aus anderen Tatbeständen
hergeleitet werden, die vom BVG nicht erfasst werden. Die Ermächtigung des § 89 BVG
ist auf wenige, unmittelbar sich ergebende Einzelfälle oder Einzelfallgruppen
beschränkt. Die fundamentalen Vorschriften des Kriegsopferrechtes dürfen durch einen
Härteausgleich nicht ausgehöhlt oder umgangen werden (vgl. BSG, Urteil vom
21.10.1998, B 9 V 3/98 R; Urteil vom 03.02.1999, B 9 VG 1/97 R; Beschluss vom
15.12.1999, B 9 VS 3/99 R; Urteil vom 18.02.1970, 9 RV 75/68). Die Bestimmung des §
44 Abs. 2 BVG bezweckt nach der für die Fragen des Wiederauflebens der Witwenrente
erforderlichen Gesamtschau der Bestimmungen des BVG und
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Sozialversicherungsrechts die Motivation der Witwe zu Anfang und ihre wirtschaftliche
Sicherung zu Ende der durch ihre erste Wiederverheiratung begründeten Ehe, in dem
der Witwe das Unterhaltsrisiko durch die Aufrechterhaltung ihres
Hinterbliebenenanspruches im Falle der Auflösung der zweiten Ehe abgenommen wird.
Dabei über nimmt der Versicherungs- und Versorgungsträger keine Garanten stellung,
aufgrund der er einer wiederverheirateten Witwe gegen über verpflichtet sein könnte, ihr
auf Lebenszeit bei Scheitern beliebig vieler späterer Ehen den Unterhaltsstatus zu
gewährleisten, den die originäre Witwenrente zunächst geboten hätte (vgl. BSG, Urteil
vom 11.12.1992, 9 a RV 7/92; Großer Senat, Beschluss vom 21.07.1977, G 51/76 G
52/76). Die Übernahme des Unterhaltsrisikos durch die Versicherungs- oder
Versorgungsträgers für den Fall der ersten Wiederverheiratung ist nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsrechtlich nicht
geboten, sondern Ausfluss des sozialpolitischen Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers (vgl. Beschluss vom 05.12.1980, 1 BVR 396/79; vom 21.10.1980, 1 BvR
179/78, 469/78). Ausgehend von dem Zweck der Bestimmung über das Wiederaufleben
einer Witwenrente handelt es sich nicht um eine planwidrige Lücke, dass die
Anwendung des § 44 Abs. 2 BVG ausgeschlossen ist. Zwar ist der Fall der Klägerin
insoweit atypisch, als Ehepartner der zweiten und dritten Ehe identisch sind und der
Wille zur Fortführung der Lebensgemeinschaft auch nach den auf Betreiben der
Staatsanwaltschaft erklärten Nichtigkeit der 1946 geschlossenen Ehe von beiden
Ehepartnern nicht aufgegeben worden ist, sondern vielmehr nach Verbüßung der
Haftstrafe die Lebensgemeinschaft von beiden Ehepartnern in unmittelbarer zeitlicher
Nähe wieder aufgenommen und fortgesetzt wurde. Bei der 1946 geschlossenen wegen
Doppelehe nichtigen Ehe handelt es sich aber nicht um eine "Nichtehe", sondern
rechtlich um eine Ehe, die trotz ihrer Nichtigkeit Rechtsfolgen ausgelöst hat. Auch ist für
den Ausschluss des Wiederauflebens der Witwenrente nicht der Erwerb einer neuen
sozialen Sicherung durch die dritte Ehe - vorliegend hat die Klägerin wegen der Identität
des zweiten und dritten Ehemannes eine solche Sicherung nicht erworben - nicht
entscheidend, vielmehr die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, den
versorgungsberechtigten Kreis von Witwen eng zu begrenzen und die Begründung
sowie den Ausschluss der Versorgung an ein eindeutiges, klar abgrenzbares Merkmal -
wiederholte Eheschließung - anzuknüpfen. Eine Differenzierung nach den Ursachen,
die zur Auflösung einer Ehe geführt haben, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.
Die Tatsache, dass die Klägerin die Auflösung der zweiten Ehe nicht zu vertreten hat
und die Ehepartner ihren in der Eheschließung 1946 dokumentierten Willen zur
Begründung und Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft nach der Auflösung
dieser Ehe durch die Fortführung der Lebensgemeinschaft und der späteren
Eheschließung 1959 verwirklicht haben, begründet keine besondere Härte. Die
Nichtigkeit der 1946 geschlossenen Ehe hat der Staat nicht zu vertreten, diese beruht
vielmehr auf einem Fehlverhalten des Ehepartners - falsche Angaben über die
Auflösung der ersten Ehe gegenüber staatlichen Stellen und der Klägerin - für das der
Staat nicht haftet. Somit scheidet eine Verantwortlichkeit des Staates unter dem
Gesichtspunkt des Vertretenmüssens wie bei der Brautversorgung aus (vgl. BSG, Urteil
vom 28.07.1999, B 9 VG 5/98 R; Urteil vom 24.04.1991, 9a RVg 2/90). Auch der im
Verwaltungsverfahren diskutierte Gesichtspunkt, dass die Handlungsweise der Klägerin
- Eingehung der dritten Ehe - im Hinblick auf den hiermit verknüpften Rentenwegfall als
ein von der Klägerin erbrachtes Opfer zugunsten der Versorgungsverwaltung gewertet
werden kann, ist nicht zutreffend. Zwar war mit der dritten Eheschließung ein Wegfall
der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG verbunden; die neue Eheschließung hat
aber auch positive Auswirkungen gehabt - Sicherheit durch die Rechtswirkung der Ehe,
steuerliche Einstufung, Klärung des Status der Kinder, allgemeine gesellschaftliche
Bewertung - (vgl. Großer Senat, Beschluss vom 21.07.1977, G 51/76, G 52/76). Die
Klägerin hat auch eingeräumt, dass die positiven Auswirkungen der Eheschließung,
insbesondere auf den Status der Kinder sowie die durch die Berufstätigkeit von Herrn N.
gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse für die Eheschließung 1959 ausschlaggebend
gewesen sind.
Die Bestimmungen des § 89 BVG ist auch nicht verfassungskonform auszulegen. Die
Differenzierung zwischen der zweiten und dritten Eheschließung in Bezug auf das
Wiederaufleben der Witwenrente verstößt nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 GG (BVerfG,
Beschluss vom 05.12.1980, 1 BvR 396/79; vom 21.10.1980, 1 BvR 179/78 und 464/78).
Auch die unterschiedliche rechtliche Behandlung der vor dem 01.01.1957 für nichtig
erklärten Ehe im Versorgungsrecht und Sozialversicherung srecht in Bezug auf die
Wiederauflebensregelungen begründet nicht die Annahme einer besonderen Härte i.S.
v. § 89 BVG. Im Sozialversicherungsrecht erfasst die Bestimmung über das
Wiederaufleben eines Anspruches auf Witwenrente, in denen die Nichtigkeitserklärung
einer Ehe mit der Auflösung einer Ehe gleichgestellt wird, nur Fälle, in denen die neue
Ehe nach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Dies hat
zur Folge, dass nach einer aufgelösten dritten Ehe die Witwenrente aus der ersten Ehe
im Sozialversicherungsrecht wiederauflebt, wenn die Ehe vor dem 01.01.1957 für
nichtig erklärt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1978, 4/5 RJ 13/77). Im Falle der
Klägerin bedeutet dies, dass nach dem Tod von Herrn N. der Anspruch auf Witwenrente
nach Herrn K. dem Grunde nach wiederaufgelebt ist und nur wegen der
Anrechnungsregelungen nicht zum Tragen kommt. Demgegenüber bezieht sich die
Wiederauflebensregelung des § 44 Abs. 2 BVG auch auf Ehen, die vor dem 01.01.1957
für nichtig erklärt worden sind. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin aus §
38 BVG wegen des Todes von Herrn K. nach dem Tod von Herrn N. nicht wiederauflebt.
Die Anordnung der echten Rückwirkung der Regelung des § 44 Abs. 2 BVG in Bezug
auf die Behandlung der nichtigen Ehen im Versorgungsrecht ist nach der
Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RV 24/95)
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da mit der rückwirkenden Einführung der
Wiederauflebensregelungen keine Schlechterstellung von Witwen im Versorgungsrecht
eingetreten ist, deren Ehe - nach erster - Wiederheirat vor dem 01.01.1957 für nichtig
erklärt worden waren. Nach den bis 1956 geltenden Bestimmungen der
Kriegsopferversorgung verlor eine Witwe den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht,
wenn sie eine zweite Ehe einging und diese später für nichtig erklärt wurde. Die Witwe
wurde so behandelt, als hätte sie die Ehe überhaupt nicht geschlossen. Durch die mit
Rückwirkung (§ 44 Abs. 8 BVG i.d.F. vom 06. Juni 1956) eingeführte
Wiederauflebensregelung in § 44 Abs. 2 BVG wurde daran im Hinblick auf den
endgültigen Verlust des Versorgungsanspruches beim Eingehen einer weiteren Ehe im
Anschluss an die für nichtig erklärte Ehe nichts geändert. Nach der vor 1956 geltenden
Regelung wäre der Verlust endgültig gewesen, weil das Gesetz seinerzeit kein
Wiederaufleben der Witwenrente kannte. Nach der ab 1956 geltenden Regelung war
der Verlust endgültig, weil die Witwenrente nur nach der (ersten) neuen Ehe
wiederaufleben konnte. Auch die im Vergleich zu den Bestimmungen im
Sozialversicherungsrecht durch die Rückwirkung der Regelung des § 44 Abs. 2 BVG
bewirkte Schlechterstellung der Witwen, deren zweite Ehe vor dem 01.01.1957 für
nichtig erklärt worden ist, kann die Annahme einer besonderen Härte i.S. v. § 89 BVG
nicht rechtfertigen, da sich die Schlechterstellung nicht aus den Vorschriften des BVG
ergibt, sondern sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften herleitet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache gemäß § 160
Abs. 2 SGG zugelassen.
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