Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2008

LSG NRW: wohnheim, behinderung, umzug, familie, wohnung, unterbringung, bad, eltern, geschwister, lärm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 11.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Detmold S 22 (19) AY 17/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 1/08 AY
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.11.2007 geändert. Den
Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, H-
straße 0, S, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Gründe:
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Kläger, die von der Beklagten
Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen und die Übernahme der Kosten für die
Unterbringung in einer privat anzumietenden Wohnung anstelle der genutzten Gemeinschaftsunterkunft begehren,
verneint, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht vielmehr bereits dann, wenn das Gericht von Amts wegen ein
Sachverständigengutachten einzuholen oder andere Beweiserhebungen durchzuführen hat (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7a).
Zwar hat die Beklagte, nachdem der Hauptausschuss der Stadt F am 10.10.2007 den Abbruch der
Gemeinschaftsunterkünfte bis zum 31.12.2008 beschlossen hatte, die Familie der Kläger mittlerweile seit dem
15.12.2007 in einer 95 m² großen Wohnung aus vier Zimmern, Küche, Bad, separater Toilette, Flur, Windfang, Loggia,
Abstellraum und Kellerraum untergebracht. Insoweit dürfte den Klägern nunmehr die Prüfung obliegen, ob die
Hauptsache für erledigt erklärt werden kann; eine solche Erklärung ist jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht zu den
Akten gelangt.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass zur Zeit der Klageerhebung sowie zur Zeit des sozialgerichtlichen Beschlusses
(22.11.2007) die Kläger noch - ohne von dem in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen und nicht öffentlich bekannt
gemachten Beschluss des Hauptausschusses zu wissen - mit ungewissen Aussichten in der bisherigen Unterkunft
wohnten. Sowohl bei Klageerhebung als auch im Zeitpunkt des sozialgerichtlichen Beschlusses bestand deshalb
hinreichender Anlass zur Klageerhebung sowie hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, da jedenfalls zu
diesem Zeitpunkt noch davon auszugehen war, dass das Sozialgericht weitere Ermittlungen werde durchführen
müssen (zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rn. 7c).
Das Sozialgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf den angefochtenen
Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007 bezogen; die medizinische Beurteilung im amtsärztlichen Bericht vom
04.01.2007 habe sich nicht wesentlich geändert, und ein Angebot auf Zuweisung weiterer Zimmer in der
Gemeinschaftsunterkunft sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht angenommen worden.
Weder der Widerspruchsbescheid der Beklagten noch der amtsärztliche Bericht vom 04.01.2007 lassen jedoch eine
ausreichende Würdigung des Sachverhaltes erkennen und hätten deshalb ohne weitere, nach Klageerhebung dem
Sozialgericht obliegende Ermittlungen die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht stützen können.
Das Begehren der Kläger wurde mit der Schwerbehinderung des am 01.07.2002 geborenen Klägers zu 3) begründet.
Dieser leidet ausweislich eines ausführlichen ärztlichen Berichtes des Dr. L (Früherkennungszentrum des Klinikums
N) vom 05.07.2006 an einem Mikrocephalus, einer Balkenhypoplasie und Hirnreifestörung mit einer
psychomotorischen, pychomentalen und herausragenden sprachlichen Retardierung; dementsprechend wurde ihm mit
Bescheid des Versorgungsamts C vom 16.10.2006 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 mit den
Nachteilsausgleichen G, B und H zuerkannt. Ausweislich eines Berichtes des Prof. Dr. Dr. Q (Klinik und Poliklinik für
Phoniatrie und Pädaudiologie der Med. Hochschule I) vom 17.07.2007 besteht ferner eine beidseitige
Innenohrschwerhörigkeit, deretwegen der Kläger zu 3) mittlerweile mit Hörgeräten versorgt ist. Ein aktuellerer Bericht
des PD Dr. F (Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums N) vom 25.10.2007 diagnostiziert beim Kläger zu 3)
u.a. rezidivierende generalisierte fieberassoziierte Anfälle, Schwerhörigkeit, zentrale Koordinationsstörungen und
Verdacht auf motorische Retardierung.
Die Kläger führen insoweit an, das von ihnen (bis zum Umzug am 15.12.2007) gemeinsam bewohnte, 25 m² große
Zimmer mit 10 bzw. 15 m entfernten Toiletten, Bad und Küche sei aufgrund der Behinderung des Klägers zu 3)
unzumutbar gewesen. Streitigkeiten im Wohnheim und nächtlicher Lärm habe die Kinder nicht einschlafen lassen, und
der Kläger zu 3) sei oft nervös und gereizt gewesen. Durch bei ihm mangelhafte Emotionskontrolle seien seine
Geschwister gefährdet gewesen. Sie - die Kläger - hätten daher mindestens zwei Kinderzimmer benötigt; für den
Kläger zu 3) habe die Möglichkeit bestehen müssen, ihn ständig unter Aufsicht zu halten. Eine von der Beklagten im
März 2007 angebotene Unterbringung im Erdgeschoss des Hauses L Str. 00 in F (ausweislich eines Aktenvermerks
der Beklagten vom 26.03.2007 "drei ruhig gelegene Zimmer am Ende des Flures und in unmittelbarer Nähe der Küche
und des Bades") wäre ebenfalls unzureichend gewesen; die Zimmer hätten direkt nebeneinander gelegen.
Zimmertüren in einem Wohnheim müssten geschlossen gehalten werden, um die Privatsphäre wahren zu können. Es
sei den Eltern jedoch nicht zuzumuten, ihre Kinder in verschiedenen Zimmern unterzubringen und sodann von Zimmer
zu Zimmer zu pendeln.
Der angefochtene Bescheid vom 01.03.2007 bezieht sich demgegenüber ohne weitere Begründung auf die
amtsärztliche Stellungnahme vom 04.01.2007; der (offensichtlich fehlerhaft auf den 14.06.2006 datierte, beim
Klägerbevollmächtigten am 17.04.2007 eingegangene) Widerspruchsbescheid führt ebenso lediglich aus, die
Amtsärztin habe festgestellt, die Erkrankung des Klägers zu 3) biete keinen Grund für den angestrebten
Wohnungswechsel; zudem habe die Familie erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen, um einer Abschiebung zuvor zu
kommen. Die amtsärztliche Stellungnahme der Frau Dr. I vom 04.01.2007 kann allerdings angesichts der vorliegenden
sonstigen ärztlichen Berichte ihr Ergebnis, ein Umzug sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers zu 3) aus
jugendärztlicher Sicht "nicht unabdingbar erforderlich", aufgrund der in der Stellungnahme gemachten Ausführungen
nicht plausibilisieren. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob und ggf. über welche fachärztliche Qualifikation die
Amtsärztin verfügt. Hinsichtlich des Hörtestes verweist die Amtsärztin auf die Unmöglichkeit eines Hörtestes wegen
mangelnder Mitarbeit und mangelnden Testverständnisses; dementsprechend fehlt jegliches Eingehen auf die
möglichen Folgen der Wohnsituation für die beim Kläger vorhandene (auch in der Stellungnahme aufgeführte)
sprachliche Retardierung.
Die Beurteilung des Dr. L im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 05.07.2006, die beengte Wohnsituation der Familie
im Wohnheim schränke das Umsetzen therapeutischer und pädagogischer Aspekte im Alltag massiv ein und bleibe
nicht ohne negative Rückwirkungen auf die Entwicklung des Geschwisterkindes, und Möglichkeiten einer
Verbesserung der Wohnbedingungen unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers zu 3) sollten dringend mit
der Beklagten erörtert werden, ist demgegenüber wesentlich ausführlicher und wird durch die amtsärztliche
Stellungnahme vom 04.01.2007 nicht hinreichend entkräftet. Die Richtigkeit der Stellungnahme hätte deshalb (wären
die Kläger nicht zwischenzeitlich umgezogen) durch weitere Ermittlungen medizinischer Art sowie ggf. zum konkreten
Wohnumfeld nach § 106 SGG vom Sozialgericht überprüft werden müssen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Klägern im Hause L Straße 00 in F drei (Wohnheim-) Zimmer
zum Bezug angeboten hat. Die Kläger weisen insoweit zu Recht darauf hin, dass es angesichts der nicht
abgeschlossenen Wohnverhältnisse eines Wohnheims auch bei drei nebeneinander liegenden Zimmern zu
Beeinträchtigungen kommen kann, die der Behinderung des Klägers zu 3) nicht gerecht werden. Zumindest hätte das
Sozialgericht dem (ausgehend von dem Sachverhalt vor Umzug der Kläger Mitte Dezember 2007) ggf. durch
Ermittlung der Wohnverhältnisse in der von der Beklagten vorgeschlagenen Unterkunft an der L Straße 00 weiter
nachgehen müssen.
Im Übrigen hat das Sozialgericht auch ungeprüft gelassen, ob die Kläger nicht ohnehin einen Anspruch auf höhere
Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylblG haben. Eine Nichterfüllung der 48-monatigen Vorbezugsfrist für Leistungen nach
§ 3 AsylbLG scheitert jedenfalls nicht offensichtlich; denn schon der 2002 geborene Kläger zu 3) kam ausweislich der
Akten der Beklagten in Deutschland zur Welt. Hätte für die Zeit vor dem Umzug am 15.12.2007 ein (nicht etwa
antragsabhängiger, sondern von Amts wegen zu beachtender) Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
bestanden, wäre der konkret von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Kostentragung für eine privat
angemietete Wohnung zumindest bei Vorliegen entsprechender gesundheitlicher Gründe schon nach § 2 Abs. 1
AsylbLG (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 2 AsylbLG Rn. 8/9) in Frage gekommen. §
2 Abs. 2 AsylbLG steht dem nicht offensichtlich entgegen; denn die Vorschrift kann insofern nur dahingehend
einschränkend wirken, als sie die Behörde ermächtigt, im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
einheitliche Regelungen für die Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften zu treffen (Wahrendorf, a.a.O. Rn. 15).
Das Sozialgericht wird im Übrigen zu prüfen haben, ob das Rubrum entsprechend den Angaben im Schriftsatz der
Klägers vom 27.07.2007 um die am 02.07.2007 (nach Klageerhebung) geborene M W (Tochter der Kläger zu 1 und 2)
zu erweitern ist.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).