Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2002

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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 256/01
Datum:
04.09.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 256/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 4 AL 12/01
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Detmold vom 22. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Umstritten ist, ob die der Klägerin gewährte Erziehungsrente als Einkommen auf ihre
Arbeitslosenhilfe anzurechnen ist.
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Die am 1957 geborene Klägerin ist seit längerem arbeitslos, bis zum 27.06.2000 bezog
sie Krankengeld. Für die Zeit ab dem 28.06.2000 beantragte sie erneut die Gewährung
von Arbeitslosenhilfe. Sie legte zugleich einen Rentenbescheid der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 19.06.2000 vor, demzufolge ihr ab
01.04.2000 Erziehungsrente in Höhe von monatlich 1.168,22DM gewährt werde. Die
Rente ist befristet bis zum 31.10.2013 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes J
...).
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Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von 285,67 DM pro
Woche (= 40,81 DM pro Tag). Die Zahlung erfolgte auf Grund eines
Bemessungsentgeltes von 710,- DM nach der Leistungsgruppe B/1 (erhöhter
Leistungssatz). Die Zahlung erfolgte ohne Anrechung der Erziehungsrente, weil die
Beklagte zunächst der Auffassung war, diese sei auf die Arbeitslosenhilfe nicht
anzurechnen.
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Später gelangte die Beklagte zu der Überzeugung, dass diese Entscheidung nicht
richtig sei. Mit Bescheid vom 05.10.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe für die Zukunft ab dem 09.10.2000 teilweise auf und führte zur
Begründung aus, die Erziehungsrente sei zu berücksichtigendes Einkommen und mit
269,59 DM pro Woche auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Zur Auszahlung
gelangten nur noch 16,10 DM pro Woche. Den hier gegen eingelegten Widerspruch
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wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2000 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.01.2001 Klage vor dem Sozialgericht Detmold
erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr gewährte Erziehungsrente sei
steuerfreies privilegiertes Einkommen, welches Unterhaltsersatzfunktion habe und auf
die Arbeitslosenhilfe nicht anzurechnen sei. Die Privilegierung folge aus § 194 Abs. 3
Nr. 3 Sozialgesetzbuch III (SGB III), weil es sich um eine zweckgebundene Leistung zur
Erziehung ihres Kindes handele.
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Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.12.2000 zu verurteilen, ihr auch ab dem 09.10.2000
Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Erziehungsrente zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und sieht sich darin durch ein
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.09.1997 - L 12 AR 4021/96
- bestätigt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Die Erziehungsrente zähle nicht zum privilegierten
Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III zähle. Die Erziehungsrente nach §
47 SGB VI habe ersichtlich den zweck, die Mutter für den Fall zu entschädigen, dass sie
wegen Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne.
Sie diene damit anstelle der Unterhaltszahlungen des verstorbenen früheren Ehegatten
der Bestreitung des Lebensunterhalts der Mutter. Erziehungsrente komme dem Kind nur
mittelbar über die der Mutter ermöglichte freie Zeit zugute. Konsequenterweise werde
deshalb in § 97 Abs. 1 SGB VI gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen auf die
Erziehungsrente angerechnet. Erwerbseinkommen und Erziehungsrente stünden nicht
nebeneinander, sondern schlössen sich gegenseitig aus. Für die Lohnersatzleistung
Arbeitslosenhilfe könne deshalb nichts anderes gelten.
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Gegen diesen ihr am 05.11.2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
29.11.2001 eingegangene Berufung der Klägerin, Sie vertritt weiter hin die Auffassung,
dass es sich bei der Erziehungsrente um eine zweckgebundene Leistung zur Erziehung
im Sinne von § 194 Abs. 3 Satz 3 SGB III handele. Eine nicht steuerpflichtige
Erziehungsrente könne daher nicht, wie das LSG Baden-Württemberg und das
Sozialgericht meinten, als Lohnersatz angesehen werden, da diese eine Leistung zur
Erziehung darstelle. Die Meinung der Beklagten, dass es sich bei der Erziehungsrente
um eine Unterhaltsersatzfunktion handele, sei unzutreffend.
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Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2002 ist für die Klägerin niemand
erschienen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 22.10.2001 abzuändern und
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nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten mit der
Stammnr. 374548 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
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Der Senat hat dem angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis und in der
Begründung nichts hinzuzufügen und nimmt deshalb gemäß § 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die für zutreffend gehaltennen Ausführungen Bezug.
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Der Vortgrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die
Klägerin wiederholt vielmehr ihre bekannte Rechtsauffassung, dass die
Erziehungsrente nicht als Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III zähle.
Das Sozialgericht hat dies jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Baden-
Württemberg vom 11.09.1997 - L 12 Ar 4021/96 - mit zutreffender Begründung verneint.
Die Auffassung in der Berufungsschrift, das zitierte LSG-Urteil überzeuge nicht, wird
vom Senat nicht geteilt. Der Senat sieht sich durch die BSG-Entscheidung vom
13.04.2000 - B 11 AL 85/99 R - bestätigt, in der das BSG in den Gründen ausgeführt hat,
dass zu den Bezügen, die nach § 138 Abs. 3 AFG (= § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III) nicht als
Einkommen gelten, die Erziehungsrente nicht gehöre. In gleicher Weise hat das LSG
Niedersachsen mit Urteil vom 13.04.2000 (L 7 AL 272/99) entschieden. Der Senat
schließt sich dieser Rechtsprechung an. Angesichts vorliegender BSG-Rechtsprechung
kann man die gleichlautenden LSG-Urteile nicht als Einzelfallentscheidungen abtun,
was nochmals die Anrufung des BSG hätte gebieten können. Der angefochtene
Gerichtsbescheid war somit zu bestätigen.
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Klage und Berufung konnten keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und
Ziffer 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht
von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil zur Grundlage
seiner Entscheidung.
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