Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2009

LSG NRW: ablauf der frist, juristische person, richteramt, zustellung, organisation, informationsfreiheit, erfüllung, datenschutz, verfahrensmangel, unfallversicherung

Landessozialgericht NRW, L 17 U 216/08
Datum:
18.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 216/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 11 U 3/08
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Der 1943 geborene Kläger begehrt die Entfernung einer ärztlichen Äußerung aus der
über ihn geführten Verwaltungsakte der Beklagten.
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Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 24.05.1993 wegen einer geringfügigen,
asbestbedingten Rippenfellveränderung eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4103 der
Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - im Folgenden: BK 4103 -) ohne
Anspruch auf Verletztenrente an. Nach weiteren Untersuchungen gewährte sie
Verletztenrente ab dem 22.09.2000. Wegen der Höhe der Verletztenrente strengte der
Kläger verschiedene Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen bzw.
dem Landessozialgericht NRW an. Zuletzt hatte er am 22.03.2007 Klage erhoben (Az. S
13 U 43/07) und gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 23.07.2008 Berufung
eingelegt (L 17 U 175/08). Diese Berufung hat der Senat mit Urteil vom gleichen Tage,
auf das wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt Bezug genommen wird,
zurückgewiesen.
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In diesem letzten Klageverfahren bat die Beklagte am 08.10.07 den Internisten,
Pneumologen und Allergologen Dr. T aus L um eine "beratende Stellungnahme zur
Unterstützung und Beratung bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts" zu
Ausführungen des Klägerbevollmächtigten hinsichtlich der MdE-Festsetzung bei
paarigen Organen und übersandte dem Arzt die den Kläger betreffenden
Verwaltungsakten. Am 25.10.07 widersprach der Kläger der beabsichtigten Weitergabe
seiner Sozialdaten. Im Oktober 2007 gab Dr. T eine Stellungnahme ab, die auch in das
Gerichtsverfahren S 13 U 43/07 eingeführt wurde. Auf dem Anschreiben der Beklagten
teilte er folgendes mit: "Die Lunge zählt als Einheit, und nicht als paariges Organ (wie
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z.B. Augen, Ohren, Nieren), so dass diesbezüglich weitere Überlegungen entfallen. Es
ist hinsichtlich der MdE-Bewertung der objektiv messbare Gesamtschaden zu
berücksichtigen, wofür mit den ausführlichen Lungenfunktionsanalysen valide
Instrumente zur Verfügung stehen. " Die Tätigkeit des Dr. T als beratender Arzt für die
Beklagte beruht auf einer schriftlichen Bestätigung vom 03.12.1997, in der wegen der
Einzelheiten auf mündliche Absprachen Bezug genommen wird. Eine schriftliche
Konkretisierung dieser Vereinbarung erfolgte durch einen Beratungsvertrag vom
15.08.2008, auf den verwiesen wird.
Mit Scheiben vom 06.11.2007 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass sie
zur Einholung der Stellungnahme eines Beratungsarztes berechtigt sei. Dagegen legte
der Kläger am 26.11.07 Widerspruch ein mit dem Antrag, die Stellungnahme gem. § 84
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) aus den Akten zu entfernen. Diesen Widerspruch wies der
Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.07 als
unbegründet zurück.
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Dagegen hat der Kläger am 17.01.2008 vor dem SG Gelsenkirchen Klage erhoben, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, auch ein Kurzgutachten sei ein Gutachten
und Dr. T sei von der Beklagten sogar "als Haupt- bzw. Obergutachter auserkoren." Die
Beklage hätte vor Einholung dieses Gutachtens von Dr. T ein Gutachterauswahlrecht
nach § 200 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (SGB VII) anbieten müssen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.12.2007 zu verurteilen, die Stellungnahme von Dr. T
vom 05.11.2007 aus den Akten zu entfernen.
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Durch Urteil vom 19.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird
Bezug genommen.
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Das Urteil ist dem Kläger am 30.09.2008 zugestellt worden. Am 29.10.2008 hat er
dagegen Berufung eingelegt. Er ist weiter der Meinung, Dr. T habe ein Kurzgutachten
erstellt und es liege eine Verletzung von § 200 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 SGB VII vor. Im
Übrigen legt der Kläger ein Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
Informationsfreiheit vom 04.11.2008 vor, in dem dieser Stellung nimmt zur Frage des
Gutachterauswahlrechts.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.09.2008 zu ändern und nach
seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie beruft sich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und führt
ergänzend aus, dass selbst vor dem Hintergrund der Urteile des Bundessozialgerichts
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(BSG) vom 05.02.2008 weder ein Verstoß gegen das Gutachterauswahl- noch gegen
das Widerspruchsrecht des Klägers aus § 200 Abs. 2 SGB VII erkennbar sei. Nach
Auffassung des BSG sei auf das inhaltliche Gepräge der ärztlichen Äußerung
abzustellen. Danach stelle die Äußerung des Dr. T unzweifelhaft kein "Gutachten" dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und Akte des
Parallelverfahrens S 13 U 43/07 bzw. L 17 U 175/08. Diese Unterlagen haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 06.11.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.12.2007 nicht beschwert i.S.d § 54 Abs. 2 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Es besteht
kein Anspruch auf Entfernung der Äußerung von Dr. T, die dieser auf Anfrage der
Beklagten vom 08.10.2007 abgegeben hat, aus den Akten der Beklagten.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 84 Abs. 2 S. 1 SGB X,
wonach Sozialdaten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Eine
unzulässige Speicherung liegt hier nicht vor, denn entgegen der Auffassung des
Klägers ist § 200 Abs. 2 SGB VII nicht von der Beklagten verletzt worden. Bei der
Äußerung von Dr. T handelt es sich nämlich nicht um ein Gutachten.
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Nach § 200 Abs. 2 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines
Gutachtenauftrages dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der
Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X
hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Gemeint sind damit
nur Gutachten im klassischen Wortsinne. Denn es wäre mit einer geordneten und
funktionsfähigen Verwaltungspraxis schwerlich zu vereinbaren, wenn die
Berufsgenossenschaften bei jeder Einschaltung eines externen Arztes, etwa zur
Klärung einer Detailfrage, zur Beratung über das weitere Vorgehen oder zur Bewertung
der Schlüssigkeit eines anderweit eingeholten Gutachtens, den Versicherten beteiligen
und ihm eine Auswahl unter mehreren hierfür geeigneten Ärzten ermöglichen müssten.
Der Begriff des Gutachtens in § 200 Abs 2 SGB VII ist daher eng auszulegen ist. Ein
Gutachten liegt vor, wenn ein solches angefordert oder ausweislich seiner
Selbstbezeichnung erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde. Unabhängig von
dieser rein äußerlichen Bezeichnung ist zur weiteren Unterscheidung vom Bezugspunkt
der schriftlichen Äußerung des Sachverständigen auszugehen: Enthält sie vornehmlich
eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen, ist es
ein Gutachten. Wird hingegen nur die Schlüssigkeit, Überzeugunskraft oder
Beurteilungsgrundlage anderer Beurteilungen überprüft, liegt lediglich eine beratende
Stellungnahme vor (so BSG, Urteile vom 08.02.2008 - B 2 U 10/07 R und B 2 U 0/07 R).
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Vorliegend ist von der Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2007 weder ein Gutachten
von Dr. T angefordert worden, noch bezeichnet dieser selbst seine Äußerung als
Gutachten. Gegenstand seiner Äußerung ist auch mitnichten die eigenständige
Bewertung einer verfahrensentscheidenden Tatsachenfrage. Vielmehr hat er sich kurz
mit der von den Klägerbevollmächtigten - aus medizinischer Laiensicht - aufgeworfenen
abstrakten medizinischen Frage auseinandergesetzt, ob die Lunge als paariges Organ
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anzusehen sei. Mithin ging es nicht einmal um die Bewertung eines von anderer Seite
erstellten Gutachtens oder die konkrete Beurteilung des vorliegenden medizinischen
Sachverhalts, sondern allein um die Prüfung der Schlüssigkeit des klägerischen
Vorbringens durch die Beantwortung einer abstrakten Frage.
Ein Verstoß gegen das Widerspruchsrecht nach §§ 200 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VII, 76
Abs. 2 SGB X kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil keine Übermittlung von
Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X vorliegt. Denn Dr. T ist als vertraglich
gebundener Beratungsarzt der Beklagten nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift (§ 67
Abs. 10 SGB X). Ein Vertrag wie der hier vorliegende reicht im Übrigen aus. Nicht
erforderlich ist dass der Beratungsarzt in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten
steht (vgl. BSG aaO.).
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Vor diesem Hintergrund ist die Relevanz der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit vom 04.11.2008
für den zu beurteilenden Sachverhalt nicht erkennbar. Denn der Bundesbeauftragte
bestreitet nicht, dass § 200 Abs. 2 SGB II nur anwendbar ist, wenn ein Gutachten
eingeholt werden soll, was - wie ausgeführt - hier nicht der Fall ist. Soweit von ihm
erwogen wird, die Vorschrift erweiternd auch anzuwenden, wenn ohne Übermittlung von
Sozialdaten ein Gutachten eingeholt werden soll, ist dies eine rechtspolitische
übelegung, auf die hier einzugehen kein Anlass beseht.
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Die Berufung musste daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG erfolglos bleiben.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie
nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die
Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde
angefochten werden.
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Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
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Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel, oder Bundessozialgericht, Graf-
Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel,
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einzulegen.
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Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
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Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
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- jeder Rechtsanwalt,
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- Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes
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mit Befähigung zum Richteramt,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
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- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
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- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen
und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre
Mitglieder,
38
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der
vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder
anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren
Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die
Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen
durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen.
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Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es
sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen
Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich zu begründen.
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In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und
128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103
Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem
Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der
nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen
Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
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Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
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Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
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Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
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Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
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Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
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Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um
je zwei weitere Abschriften. Grewe Becker Söhngen
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