Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2011

LSG NRW: rechtsmittelbelehrung, anschluss, ermessen, zivilprozessordnung, rechtsgrundlage, fahrtkosten, adr, eingliederung, arbeitsförderung, hauptsache

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 06.04.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Detmold S 28 AS 176/11 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 331/11 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2011 wird als
unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des
Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) unzulässig.
Danach ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Hier begehrt der Antragsteller von dem Antragsgegner die
Übernahme von Kosten für die Wiedererlangung eines sog. ADR-Scheins im Wege einer Leistung zu Eingliederung
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. §§ 77, 79
des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III). Auf die entsprechende Anfrage des Senats bei dem
Antragsteller hat dieser ein Schreiben des Maßnahmeträgers E GmbH vom 10.03.2011 vorgelegt, aus dem
hervorgeht, dass sich die Gesamtkosten für eine Gefahrgutfahrer-Erstschulung (Basiskurs) für den geplanten Termin
vom 18.04. bis 20.04.2011 auf 194,32 Euro belaufen. Damit wird der Beschwerdewert - auch unter Berücksichtigung
anfallender Fahrtkosten von und zu der Schulungsveranstaltung - nicht erreicht.
Eine Zulassung der Beschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für eine solche "Nichtzulassungsbeschwerde" im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es an einer Rechtsgrundlage (LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschl. v. 03.08.2009 - L 8 B 157/09 -; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 172 Rdnr.
7). Daran vermag im Übrigen auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nichts zu ändern.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt
hätte, weil der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht glaubhaft gemacht
hat. Im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass
das dem Antragsgegner bei Leistungen nach § 77 SGB III eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Begehrens des
Antragstellers auf Null reduziert ist. Ferner ist die Bindung der Kostenübernahme an eine konkrete Einstellungszusage
eines Arbeitgebers nicht ermessensfehlerhaft. Auch insoweit hat der Senat den zutreffenden Ausführungen des
Sozialgerichts nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den o.a. Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.