Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2004

LSG NRW (kläger, tätigkeit, bundesrepublik deutschland, gegenstand des verfahrens, qualifikation, anlage, berufliche ausbildung, unmittelbare anwendbarkeit, berufliche tätigkeit, praktikum)

Landessozialgericht NRW, L 18 KN 38/01
Datum:
10.08.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 KN 38/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 KN 184/99
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 14.03.2001 geändert. Der Bescheid vom 21.08.2000
wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides
vom 12.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
27.07.1999 sowie der Bescheide vom 15.11.2001 und vom 22.11.2001
verurteilt, die Zeit vom 15.03.1972 bis zum 30.11.1977 der
Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die
Knappschaftsausgleichsleistung unter Anrechnung dieser Zeit nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen. Die
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden
Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Bewertung polnischer
Versicherungszeiten. Der Kläger strebt im Berufungsverfahren (noch) die Zuordnung der
Beschäftigungszeit vom 15.03.1972 bis zum 30.11.1977 zur Qualifikationsgruppe 1 der
Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VI - an.
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Der am 00.00.1947 in S, Oberschlesien geborene Kläger siedelte am 03.09.1986 in die
Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "A".
Nach erfolgreichem Schulbesuch wurde er am 31.07.1965 im polnischen
Steinkohlenbergbau angelegt und war dort - mit einer Unterbrechung vom 01.09.1965
bis 21.09.1965 - bis zum 30.08.1966 als ungelernter Arbeiter beschäftigt. Am 01.09.1966
nahm er als Stipendiat der E ein Hochschulstudium an der Technischen Hochschule H
auf und beendete dieses am 01.03.1972 mit dem Titel "Magister Ingenieur des
Bergbauwesens". Am 15.03.1972 wurde er erneut im polnischen Steinkohlenbergbau
auf der E angelegt und war dort bis zum 30.11.1972 im Rahmen einer Praxis- bzw.
einführenden Arbeitsprobezeit als Oberhauer ("nadgórnik") beschäftigt. Auf den Antrag
der E ist er nach erfolgreicher Prüfung vor dem Bezirksbergamt S am 27.11.1972 als
Oberhauer der Bergbauabteilung bestätigt worden und war sodann vom 01.12.1972 bis
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zum 28.02.1974 als Oberhauer beschäftigt. Nachdem ihn das Bezirksbergamt S am
13.12.1973 als Schichtsteiger der Bergbauabteilung bestätigt hatte, war er in der Zeit
vom 01.03.1974 bis zum 30.11.1977 in dieser Funktion tätig. Ab dem 01.12.1977 war
der Kläger als Abteilungs-, Fahr- und Obersteiger beschäftigt. Nach seiner Übersiedlung
in die Bundesrepublik war er von März 1988 bis zum 31.07.1997 als technischer
Angestellter (Bergtechnik) bei der E1 GmbH beschäftigt und bezog seit dem 01.08.1997
Anpassungsgeld.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens wertete die Beklagte unter anderem die
Zeit vom 15.03.1972 bis zum 30.11.1972 als glaubhaft gemachte Zeiten der
Berufsausbildung. Die Zeit vom 01.12.1972 bis zum 28.02.1974 ordnete sie der
Qualifikationsgruppe 3 und die Zeit vom 01.03.1974 bis zum 30.11.1977 der
Qualifikationsgruppe 2 zu. Ab dem 01.12.1977 bis zum 19.08.1986 nahm sie eine
Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 vor (Bescheid vom 12.04.1999).
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Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger hierzu geltend dass die Zeit vom
15.03.1972 bis zum 30.11.1977 der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen sei.
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Den Widerspruch wies die Beklagte zurück und führte im Wesentlichen aus, in der Zeit
vom 15.03.1972 bis zum 30.11.1972 sei eine Beschäftigung als Praktikant ausgeübt
worden. Dies ergebe sich aus den vom Kläger vorgelegten Arbeitsauskünften sowie aus
Mitteilungen des polnischen Versicherungsträgers. Für Tätigkeiten als Oberbergmann
bzw. Schichtsteiger sei auch in Polen der Abschluss einer Hochschule nicht
erforderlich. Vielmehr reiche es für die Ausübung dieser Tätigkeiten aus, wenn eine
Facharbeiterausbildung mit entsprechender Berufserfahrung oder eine
Fachschulausbildung (Technikum) abgeschlossen worden sei. Bei dieser Sachlage
komme eine Einstufung der Zeit vom 01.12.1972 bis zum 30.11.1977 in die
Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht (Widerspruchsbescheid vom 27.07.1999).
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Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen an seinem Begehren festgehalten
und ergänzend vorgetragen, die während seiner Hochschulausbildung abgeleisteten
Praktika seien nicht bzw. nicht gesetzeskonform von der Beklagten bewertet worden.
Bereits in der Zeit vom 15.03.1972 bis zum 30.11.1972 sei er als Oberhauer tätig
gewesen. Ein Praktikum bzw. eine einführende Arbeitsprobezeit habe er jedoch in
dieser Zeit nicht absolviert. Der Arbeitsvertrag vom 15.03.1972 sei insoweit falsch. Er
habe auch keine abschließende Prüfung im Betrieb abgelegt, sondern sich nur vor dem
Bezirksbergamt einer Prüfung unterziehen müssen. Nach dem Beschluss Nr. 126 des
Ministerrates vom 02.07.1971 über die einführende Arbeitsprobezeit seien
Hochschulabsolventen der bergmännischen Fakultäten von der Pflicht zur Ableistung
einer einführenden Arbeitsprobezeit befreit gewesen. Sie hätten vielmehr während ihres
Studiums ein von der Studienordnung vorgeschriebenes Vor-, Zwischen- und
Diplompraktikum von insgesamt 9 ½ Monaten Dauer abzuleisten gehabt. Bereits ab
dem 15.03.1972 bis zum 28.02.1974 sei er auf der Planstelle eines Oberhauers
beschäftigt gewesen. Als Bergakademiker habe er durch eine entsprechende
Beschäftigung an die Oberaufsicht und Zechenleitung herangeführt werden sollen.
Hierbei habe er in ständig wechselnder Reihenfolge an fast allen Betriebspunkten
gearbeitet. Zu seinem Aufgabenbereich habe - abgesehen von der aufsichtsführenden
Tätigkeit unter Tage - u.a. auch die Erstellung von Revierbetriebsplänen, die
Übertragung von geologischen Daten auf die Betriebspläne, die Ergänzung der
Wetternetzpläne, die Anfertigung von monatlichen Revierplänen, etc. gehört. Was die
Zeit vom 01.03.1974 bis zum 30.11.1977 betreffe, sei er sowohl aufgrund seiner
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Qualifikation als auch wegen des qualitativen Wertes der von ihm verrichteten Tätigkeit
in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Jeder, der eine aufsichtsführende Tätigkeit
unter Tage anstrebe, müsse - unabhängig von seiner Ausbildung - mit dem Dienstgrad
eines Oberhauers anfangen und sämtliche nachfolgenden Dienstgrade (Schicht-,
Revier-, Fahr- und Obersteiger) durchlaufen. Vor der Verleihung eines neuen
Dienstgrades müsse bei der Bergbehörde eine Prüfung abgelegt werden.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft der E eingeholt. In dieser undatierten - am
26.05.2000 eingegangenen - Auskunft hat die E mitgeteilt, dass der Kläger zunächst für
ein berufseinführendes Praktikum/eine einführende Arbeitsprobezeit eingestellt worden
sei und ein Pauschaleinkommen in Höhe von 2.600 Zloty plus 25 Prozent
Anerkennungsprämie erhalten habe. Hierbei sei zu betonen, dass jeder Absolvent nach
Beendigung der Hochschulausbildung im Rahmen des polnischen Bergbauwesens
verpflichtet gewesen sei, ein berufseinführendes Praktikum/eine einführende
Arbeitsprobezeit zu durchlaufen und erst nach ihrer Beendigung und Bestätigung des
Mitarbeiters durch das Bezirksbergamt eine Position im Aufsichtsbereich habe
übernehmen können. Im Hinblick auf das Qualifikationsexamen, das nach Beendigung
der einführenden Arbeitsprobezeit stattfinde, sei die E nicht in der Lage zu klären, wann
es stattgefunden und wer es durchgeführt habe. Der Kläger sei auf der Grundlage der
Bestätigung vom "27.12.1972" mit der Stellung eines Oberhauers Untertage betraut
worden; dafür habe er eine Entlohnung von 3.100 Zloty erhalten.
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Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte den Bescheid vom 12.04.1999 nach § 45
des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB X - insoweit zurückgenommen, als
dass die Zeit vom 01.12.1972 bis zum 28.02.1974 nunmehr der Qualifikationsgruppe 4
zugeordnet werde. Es sei unbestritten, dass der Kläger als Person der niedrigen
Aufsicht geführt worden sei. Für die Einstufung in Qualifikationsgruppen komme es
ausschließlich darauf an, welche Ausbildung/Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit
erforderlich sei. Die Tätigkeit als Oberbergmann könne auch von einem Beschäftigten
verrichtet werden, der die Ausbildung zum Bergmann absolviert habe und über
langjährige Berufserfahrung verfüge. Das Vertrauen auf den Bestand des Bescheides
sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht
schutzwürdig. Von einer Rücknahme könne auch im Rahmen des Ermessens nicht
abgesehen werden (Bescheid vom 21.08.2000).
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.04.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 unter Einbeziehung des Bescheides vom
21.08.2000 zu verurteilen, in seinem Versicherungsverlauf
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1. ( ...);
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2. die Zeit vom 15.03.1972 bis zum 29.11.1972 der Qualifikationsgruppe 1 nach Anlage
13 zum SGB VI zuzuordnen;
13
3. die Zeit vom 01.12.1972 bis zum 28.02.1974 sowie vom 01.03.1974 bis 30.11.1977
der Qualifikationsgruppe 1 nach Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sowie
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4. ( ...).
15
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat Bezug genommen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und
daran festgehalten, dass für den Beruf des Oberhauers sowie des Schichtsteigers eine
Hochschulausbildung nicht erforderlich sei. Daher habe der Kläger keine der
Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Im Hinblick auf die Zeit vom
15.03.1972 bis zum 30.11.1972 hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger
selbst angegeben habe, dass es sich dem Grunde nach um eine Einarbeitungszeit von
Hochschulabsolventen gehandelt habe. Genau dies aber zeichne ein Praktikum aus.
Bei einem Praktikum handele es sich nämlich um eine vorübergehende praktische
Tätigkeit von Studenten zur Vorbereitung auf ihren Beruf.
18
Mit Urteil vom 14.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Zuordnung
der Zeit vom 15.03.1972 bis zum 29.11.1972 in die Qualifikationsgruppe 1 komme nicht
in Betracht, da der Ausbildungszweck überwogen habe. Unerheblich sei insoweit, ob
diese Zeit - entsprechend der zunächst vorgelegten Übersetzung der
Arbeitgeberauskunft - als berufseinführendes Praktikum oder - unter Berücksichtigung
der überarbeitenden Fassung der Übersetzung - als einführende Arbeitsprobezeit zu
bezeichnen sei. Denn der Ausbildungszweck habe jedenfalls überwogen. Auch die
Tätigkeit als Oberhauer vom 01.12.1972 bis zum 28.02.1974 könne nicht in die
Qualifikationsgruppe 1 eingestuft werden. Der Kläger habe zwar ein Hochschulstudium
absolviert, jedoch keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt. In der Sache handele es
sich um eine Facharbeitertätigkeit, so dass auch die mit Bescheid vom 21.08.2000
ausgesprochene teilweise Rücknahme des Bescheides vom 12.04.1999 zu Recht
erfolgt sei. Da die Tätigkeit eines Schichtsteigers ebenso wie die des Oberhauers
keinen Hochschulabschluss voraussetze, sei sie weder in Qualifikationsgruppe 1 noch
in Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger letztlich noch die Zuordnung der Zeit vom
15.03.1972 bis 30.11.1977 zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI
beantragt und sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag aus dem Klageverfahren
bezogen.
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Auf einen Antrag des Klägers nach § 44 SGB X hat die Beklagte unter dem 15.11.2001
einen weiteren Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI erteilt. Mit diesem Bescheid hat sie
u.a. die Zeit vom 15.03.1972 bis 30.11.1972 als nachgewiesene Zeiten der
Berufsausbildung bewertet, die Zeit vom 01.12.1972 bis 28.02.1974 wieder der
Qualifikationsgruppe 3 und die Zeit vom 01.03.1974 bis zum 30.11.1977 der
Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet.
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Mit Bescheid vom 22.11.2001 hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem
01.02.2002 unter Übernahme der obengenannten Daten
Knappschaftsausgleichsleistung gewährt. Gegen beide Bescheide hat der Kläger
Widerspruch erhoben und beantragt, die Zeit vom 15.03.1972 bis 30.11.1977 in die
Qualifikationsgruppe 1 einzustufen.
22
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.03.2001 zu ändern, den Bescheid
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vom 12.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999, die
Bescheide vom 21.08.2000, 15.11.2001 und 22.11.2001 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, die Zeit vom 15.03.1972 bis zum 30.11.1977 der Qualifikationsgruppe 1 der
Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Knappschaftsausgleichsleistung unter
Anrechnung dieser Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu
berechnen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
26
Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
27
Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. O vom 31.07.2001 nebst
ergänzender Stellungnahme vom 09.11.2001, erstattet in dem Rechtsstreit SG Aachen -
Az.: S 2 KN 55/00, beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt.
28
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger
betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
30
Neben dem Bescheid vom 12.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 27.07.1999 sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auch
die Bescheide vom 21.08.2000 und vom 15.11.2001 zum Streitgegenstand geworden.
Der Bescheid vom 22.11.2001 ist entsprechend §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG
Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn ein Rentenbescheid, der während eines
Vormerkungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungsstreits erlassen wird, wird in der
Regel analog § 96 Abs. 1 Gegenstand des Verfahrens (vgl. Bundessozialgericht - BSG -
, Urteil vom 15.03.1979 - Az: 11 RA 48/78, BSGE 48, 100-103). Dementsprechend hat
der Kläger seinen Antrag zulässig auf die Neuberechnung der
Knappschaftsausgleichleistung erweitert.
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Die Berufung ist begründet. Der Bescheid vom 12.04.1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 sowie die mitangefochtenen Bescheide vom
15.11.2001 und vom 22.11.2001 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger
insoweit in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid vom 21.08.2000 ist
(insgesamt) rechtswidrig und war aufzuheben.
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Rechtsgrundlage der Bescheide vom 12.04.1999 und vom 15.11.2001 ist § 149 Abs. 5
SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto
geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten
Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Mit den
genannten Bescheiden hat die Beklagte u.a. die rentenrechtlich erheblichen Zeiten vom
15.03.1972 bis 30.11.1972 als nachgewiesene Zeiten der Berufsausbildung bewertet,
die Zeit vom 01.12.1972 bis 28.02.1974 der Qualifikationsgruppe 3 und die Zeit vom
01.03.1974 bis 30.11.1977 der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet. Der Kläger erfüllt
indes für sämtliche genannten Zeiträume die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe
1.
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Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1991
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genommen, so dass sich seine Ansprüche hinsichtlich der in Polen zurückgelegten
Versicherungszeiten noch nach dem Deutsch-Polnischen
Sozialversicherungsabkommen 1975 - DPSVA 1975 - richten. Dieses ist auf den Kläger
trotz des inzwischen in Kraft getretenen DPSVA vom 08.12.1990 nach dessen Art. 27
Abs. 2 weiterhin anzuwenden, weil er seinen Wohnsitz seit 1986 im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland hat und die in Polen vor dem 01.01.1991 erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt werden. Nach
Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in
dem der Berechtigte wohnt, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen
gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie in seinem Staatsgebiet
zurückgelegt worden wären. Diese Zeiten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des
Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 1975 vom 12.03.1976 (BGBl. II Nr. 15 vom
16.03.1976, S. 393) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes
1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989 (RRG 1992, BGBl. I, S. 2261) bei Feststellung einer
Rente oder in einem Kontenklärungsverfahren nach dem 30.06.1990 in unmittelbarer
Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG -,
dessen Art. 1 das Fremdrentengesetz - FRG - bildet, zu berücksichtigen. Dass der
Kläger auch als Vertriebener anerkannt ist, ist mit Blick auf die unmittelbare
Anwendbarkeit des FRG damit nicht von Belang.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15, 16 genannten Art
Entgeltspunkte in entsprechender Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz
SGB VI ermittelt, d.h. es werden die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
nach Einstufung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 13 genannten
Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage
14 genannten Bereiche - die hier nicht streitig sind - für dieses Kalenderjahr ergeben.
Nach dem der Anlage 13 vorangestellten Satz 1 sind Versicherte in eine der
nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren
Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Die
Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe erfolgt ausgehend von der im
Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung
des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann
ist zu prüfen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse im
Beitrittsgebiet - diese berufliche Ausbildung und Qualifikation inhaltlich entspricht (BSG,
Urteil vom 12.11.2003 - Az.: B 8 KN 2/03 R, Kompass/BKn 2004, 24-25).
35
Unter Qualifikationsgruppe 1 fallen nach dem dort gebildeten Oberbegriff
Hochschulabsolventen, wobei der Kläger nach den unter den Ziffern 1 bis 3 getroffenen
Untergliederungen die Voraussetzungen der Ziff. 1 erfüllt. Danach muss er, um die
Qualifikationsmerkmale dieser Gruppe zu erfüllen, in Form eines Direkt-, Fern-, Abend-
oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule,
Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein
Staatsexamen abgelegt haben. Es ist unstreitig, dass der Kläger, der am 01.03.1972 an
der Technischen Hochschule H den Titel "Magister Ingenieur des Bergbauwesens"
erworben hat, einen Hochschulabschluss im Sinne der Ziff. 1 erlangt hat. Übertragen auf
die Verhältnisse im Beitrittsgebiet entspricht dieser Abschluss einem dort erlangten
Hochschulabschluss (vgl. Vereinbarung zwischen der Regierung der DDR und der
Regierung der VR Polen über die Äquivalenz der Dokumente der Bildung und der
akademischen Grade und Titel, die in der DDR und in der VR Polen ausgestellt bzw.
verliehen werden vom 24.02.1977), so dass der Kläger die formalen Voraussetzungen
für eine Einstufung in die Gruppe 1 erfüllt.
36
Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Einstufung in die
Qualifikationsgruppe 1 nicht daran, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom
15.03.1972 bis 30.11.1977 nicht eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte. Ob eine
im Herkunftsgebiet verrichtete Tätigkeit den Merkmalen der in Betracht kommenden
Qualifikationsgruppe entspricht, lässt sich bei der entsprechenden Anwendung des
vorangestellten Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI im Rahmen des § 22 Abs. 1 FRG
nur anhand der in den Herkunftsländern herrschenden Verhältnisse feststellen.
Ausreichend für die Feststellung einer "entsprechenden Tätigkeit" ist, dass die
verrichtete Tätigkeit im Wesentlichen der erworbenen Qualifikation entspricht. Darauf,
ob die erlangte Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist, kommt es
hingegen nicht an (BSG, a.a.O.). Die Frage, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit im
Wesentlichen seiner Qualifikation entsprach, hatte der Senat im Rahmen der allein ihm
obliegenden Würdigung der erhobenen Beweise zu beurteilen (vgl. BSG, a.a.O.).
37
Nach den im Kontenklärungs- und Klageverfahren eingereichten
Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und Auskünften ist der Kläger in der Zeit vom
15.03.1972 bis zum 30.11.1972 in die Betriebsabläufe auf der E eingewiesen worden.
Nach seinem glaubhaften Vorbringen hierzu wurde er - was auch von der Beklagen
nicht bestritten worden ist - auf dem Posten eines Oberhauers eingesetzt. Während
dieser Zeit hatte der Kläger Arbeiten wie etwa die Erstellung von Revierbetriebsplänen,
die Übertragung von geologischen Daten auf die Betriebspläne oder die Erstellung von
monatlichen Betriebsplänen zu verrichten und ist in ständig wechselnder Reihenfolge
an unterschiedlichen Betriebspunkten eingesetzt worden. Bereits diese Tätigkeit war
nicht artfremd und entsprach als solche im Wesentlichen den Ausbildungsinhalten und
dem Ausbildungsniveau des Klägers. Unschädlich ist, dass sich der Kläger während
dieser Zeit zunächst einer Einweisung in die dortigen Betriebsabläufe - vergleichbar
einem sog. "Traineeprogramm" in der deutschen gewerblichen Wirtschaft - unterzogen
hat, wobei dahinstehen kann, ob diese als berufseinführendes Praktikum, als - wie der
Kläger ausgeführt hat - Einführungszeit oder als einführende Arbeitsprobezeit im Sinne
der polnischen Vorschriften bezeichnet wird. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger
im Wesentlichen entsprechend seiner Qualifikation, d.h. qualitativ hochwertig tätig
geworden ist. Denn das von ihm absolvierte Studium hat ihm die Grundlagen vermittelt
und ihn in die Lage versetzt, seine berufliche Laufbahn im Sinne eines
Laufbahnkonzepts durchzuführen. Dieses Laufbahnkonzept hat darin bestanden, ihn als
Bergakademiker unter Absolvierung verschiedener Stationen bei Erweiterung des
Aufgaben- und Verantwortungsbereiche an die Leitung eines Bergwerks oder einer
größeren Einheit bzw. Abteilung heranzuführen. So diente innerhalb dieser Laufbahn
bereits die erste Stufe - die Einführungszeit - dazu, den Kläger auf diese Aufgaben
vorzubereiten und entsprach damit seiner Vorbildung. Die Einstufung in die
Qualifikationsgruppe 1 ergibt sich somit auch dann, wenn man die berufliche Tätigkeit
des Klägers im polnischen Steinkohlenbergbau nach Abschluss seines Studiums -
anders als von der Beklagten vorgenommen - nicht isoliert nach den einzelnen
Abschnitten bewertet, sondern vielmehr in ihrer Gesamtheit. Unter diesem
Gesichtspunkt hat die Tätigkeit während der Einführungszeit seiner Qualifikation nicht
nur im Wesentlichen, sondern voll entsprochen. Es wäre im Übrigen nur schwer
nachvollziehbar, wenn die E den Kläger zwar einerseits als Stipendiaten betreut, ihn
andererseits nach Abschluss des Hochschulstudiums nicht bereits nach Aufnahme
seines Dienstes entsprechend der an der Hochschule erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten eingesetzt hätte. Die von der Beklagten vertretene Betrachtungsweise führt
demgegenüber nach wie vor dazu, das im Rahmen der - hier nicht einschlägigen -
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Leistungsgruppen- zuordnung herrschende Stufenverhältnis auf die
Qualifikationsgruppenzuordnung zu übertragen.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist auch für die Zeit vom 01.12.1972
bis 28.02.1974 eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 vorzunehmen. Nachdem der
Kläger vom Bezirksbergamt S als Oberhauer der Bergbauabteilung bestätigt worden
war, hatte er ab dem 01.12.1972 eine anerkannte Aufsichtsfunktion inne. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen O in seinem Gutachten vom 31.07.2001, das den
Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist, besteht die Tätigkeit eines Oberhauers
darin, als unmittelbarer Vorgesetzter seiner ihm unterstellten Belegschaft diese vor
allem in fachlicher Hinsicht zu beraten, selbst vorzuführen, die Ausführung der Arbeit in
seinem Sinne anzuordnen und zu überwachen. Bereits als Oberhauer war der Kläger
somit durchaus hoch qualifiziert eingesetzt. Auch wenn man darin lediglich eine
Zwischenstation bis hin zu Tätigkeiten als Schicht-, Abteilungs-, Fahr- und Obersteiger
oder als Betriebsleiter sieht, kann dies weder dem Wert der Tätigkeit abträglich sein
noch an der Qualifikation etwas ändern, zumal diese Station dem für den Kläger als
Hochschulabsolventen vorgesehenen Laufbahnkonzept entsprach. Ebenso wenig
ändert der Umstand, dass im polnischen Steinkohlenbergbau langjährig tätige
Facharbeiter zum Oberhauer befördert werden konnten bzw. können, etwas an dem
qualitativen Wert der vom Kläger verrichteten Arbeiten. Denn einem bergmännischen
Facharbeiter mit einer entsprechenden Berufsausbildung fehlt der entsprechende
Hochschulabschluss mit der Folge, dass er grundsätzlich nicht der Qualifikationsgruppe
1 zugeordnet werden kann. Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass die Tätigkeit als Oberhauer eine weitere Stufe des für den Kläger
vorgesehenen Laufbahnkonzepts dargestellt hat und allein vor diesem Hintergrund der
Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen ist. Es wäre demnach auch zu kurz gegriffen, aus
der Bezeichnung "Oberhauer" die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Kläger in der
Zeit vom 01.12.1972 bis 28.02.1974 "nur" Tätigkeiten eines Facharbeiters oder eines
entsprechend qualifizierten Angestellten verrichtet hätte, für die für sich genommen die
vom Kläger erworbene Qualifikation nicht erforderlich wäre.
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Angesichts dessen ist erst recht die Zeit vom 01.03.1974 bis 30.11.1977 der
Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Dies nicht etwa nur deshalb, weil der Kläger als
Schichtsteiger erweiterte Aufsichtsbefugnisse und Verantwortlichkeiten inne hatte,
sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese Tätigkeit eine weitere
Station im Rahmen der für ihn vorgesehenen Laufbahn dargestellt hat.
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Entsprechend den oben aufgeführten Grundsätzen war der Bescheid vom 21.08.2000
aufzuheben. Dieser ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Merkmale der
Qualifikationsgruppe 4 weder mit der Ausbildung des Klägers noch mit der von ihm
während der Zeit vom 01.12.1972 bis zum 28.02.1974 verrichteten Tätigkeit
übereinstimmt. Allerdings ist der mit der Verpflichtungsklage angefochtene Bescheid
vom 12.04.1999 bereits im Hinblick auf die dort vorgenommene Eingruppierung in die
Qualifikationsstufe 3 statt in die 1 rechtswidrig, so dass diese Rechtswidrigkeit die der
Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 impliziert. Insoweit wird Bezug auf die
Ausführungen zur Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 1 genommen.
Dahinstehen kann, ob der Bescheid bereits deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil es
die Beklagte versäumt hat, diejenigen Gesichtspunkte mitzuteilen, von denen sie bei der
Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X - vgl. BSG,
Urteil vom 22.08.2000 - Az.: B 2 U 33/99 R, SozR 3-2200, § 712 Nr. 1, m.w.N.)
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Nach alledem ist durch die Übernahme der Daten aus den Bescheiden vom 12.04.1999
und vom 15.11.2001 die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) des Klägers
durch die Beklagte fehlerhaft berechnet worden. Sie war daher - entsprechend dem
zulässig erweiterten Klageantrag - unter Änderung des Bescheides vom 22.11.2001 zu
verurteilen, die Knappschaftsausgleichsleistung unter Zuordnung der Zeit vom
15.03.1972 bis 30.11.1977 zur Qualifikationsgruppe 1 nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen neu zu berechnen.
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Bei der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt,
dass der Kläger mit seinem Begehren letztlich nur in ganz geringem Umfang, mit dem
von ihm nicht mehr verfolgten Begehren, die Zeit vom 01.12.1971 bis 28.02.1972 der
Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen, nicht durchgedrungen ist.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind
nicht erfüllt.
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