Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2009

LSG NRW (fristlose kündigung, kündigung, anordnung, erlass, sgg, beschwerde, heizung, vermieter, link, sicherung)

Landessozialgericht NRW, L 12 B 62/09 AS ER
Datum:
09.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 62/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 25 AS 49/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht
erstattet.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nicht stattgegeben. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der
erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu
eigen macht.
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Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu
keiner abweichenden Entscheidung, denn es bezieht sich ausschließlich auf die Frage
der tatsächlichen Mietkosten, die nach Ansicht der Antragstellerin angemessen sind,
ohne jedoch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
Anordnungsgrund glaubhaft darzulegen. Um einen solchen im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, ist von Seiten der Antragstellerin
nachvollziehbar darzulegen, welche wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, wenn sie
auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Die im Zusammenhang
mit der streitigen Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
entstehenden wesentlichen Nachteile können einzig darin bestehen, dass bei
Verweigerung der Kostenübernahme Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Davon ist
erst bei Mietrückständen für zwei aufeinander folgende Termine auszugehen, weil der
Vermieter dann nach § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen
(Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Anm. 103). Im vorliegenden
Fall ist von der Antragstellerin hier zu nichts vorgetragen worden und es ergeben sich im
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Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Vermieter eine fristlose Kündigung
des Mietverhältnisses ausgesprochen hat. Ohne eine solche Kündigung kann jedoch
nicht im mindesten davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin Wohnungs-
bzw. Obdachlosigkeit konkret drohen. Darüber hinaus hält der Senat es auch für
fraglich, ob bereits bei Vorliegen der Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen
Mietrückständen oder gar bei ausgesprochener Kündigung bereits davon auszugehen
ist, dass damit Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Leistet die Antragstellerin einer
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht folge und räumt die Wohnung nicht, hat
sich eine Räumungsklage anzuschließen, mit der die Herausgabe der Mietsache
geltend gemacht werden muss. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 6
SGB II in der Fassung vom 24.03.2006 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. Auch
angesichts dieser rechtlichen Regelungen, die u. a. Obdachlosigkeit vermeiden sollen
(Lang/Link, a.a.O., § 22 Anm. 16), sieht der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen
des erforderlichen Anordnungsgrundes als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an (vgl.
hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2008 - L 18 AS 1308/09 B
ER -). Angesichts dessen ist kein Grund erkennbar, aus dem heraus durch den Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis der Hauptsache
vorweggenommen werden müsste. Der Antragstellerin ist vielmehr zuzumuten, den
Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, in dem insbesondere das Vorliegen
der Voraussetzungen der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und einer
etwaigen Kostensenkungsaufforderung zu prüfen sein werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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