Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2005

LSG NRW: vollstreckung, anfechtung, aussetzung, rechtsmittelbelehrung, pauschalsumme, hauptsache, eigenschaft, verfahrensordnung, vergleich, reform

Landessozialgericht NRW, L 16 B 187/04 KR ER
Datum:
13.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 187/04 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 9 KR 863/04 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 2. November 2004 wird als unzulässig verworfen. Die ASt in
trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das
Beschwerdeverfahren wird auf 1.203,53 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Die ASt in (Ast in) betreibt eine krankengymnastische Praxis in C. Sie beschäftigt
mehrere Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen. Mit Bescheid vom
27.07.2004 erteilte die AG in (AG in) zu 2. in ihrer Funktion als Vollstreckungsbehörde
der ASt in eine Mahnung bezüglich nicht fristgerecht gezahlter
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Mai bis Juni 2004 in Höhe von
4.261,01 EUR zuzüglich der bis zum 15.07.2004 angefallenen Säumniszuschläge in
Höhe von 497,50 EUR sowie Kosten und Gebühren in Höhe von weiteren 55,61 EUR.
Die Forderung setzte sie gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) förmlich
fest. Zugleich drohte sie für den Fall, dass die Zahlungen nicht bis zum 05.08.2004
eingingen, die Vollstreckung an.
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Mit der Begründung, die Forderung werde zu Unrecht geltend gemacht, denn alle
Beiträge seien ordnungsgemäß abgeführt worden, hat die ASt in am Folgetag bei dem
Sozialgericht Köln die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis zu einer
ordnungsgemäßen Kontenklärung beantragt.
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Die AG in zu 1. hat mit Schriftsatz vom 02.08.2004 ein Anerkenntnis abgegeben und
sich bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Der Bevollmächtigte der
ASt in hat daraufhin erklärt, er nehme das Anerkenntnis nur unter der Bedingung an,
dass die AG in zu 1. "zur Vermeidung einer unnötigen Weiterung und aus Gründen der
wirtschaftlichen Verwaltung eine Pauschalsumme von 200,00 EUR zum Ausgleich aller
außergerichtlichen Kosten" der ASt in zahle. Eine pauschale Kostenerstattung ohne
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Nachweise und Belege hat die AG in zu 1. abgelehnt.
Mit Beschluss vom 02.11.2004 hat das Sozialgericht den Antrag der ASt in
zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das
Sozialgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, mit Abgabe des Anerkenntnisses sei
das Rechtsschutzbedürfnis der ASt in an der Fortführung des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens entfallen. Als Unterlegene trage sie gemäß § 197a
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
die Kosten des Verfahrens.
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Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 15.11.2004 zugestellten Beschluss hat die ASt
in am 22.11.2004, beschränkt auf die Kostenentscheidung, Beschwerde eingelegt. Sie
trägt vor, sie habe die Zahlung einer Pauschalsumme zur Vermeidung eines
Kostenfestsetzungsverfahrens vorgeschlagen. Dass die AG in auf den Vorschlag nicht
eingegangen sei, habe ihr das Sozialgericht zumindest mitteilen müssen. Ihr sei die
Möglichkeit genommen worden, eine vorbehaltslose Annahme des Anerkenntnisses zu
erklären. Dass ihr stattdes-sen trotz des Kostenanerkenntnisses der AG in zu 1. die
Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien, könne sie nicht nachvollziehen. Die AG
in zu 1. erachtet demgegenüber die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend.
Ergänzend teilt sie mit, das Beitragskonto der ASt in sei zwischenzeitlich geklärt
worden. Es ergebe sich lediglich ein Rückstand für den Beitragsmonat Januar 2001 in
Höhe von 2.259,60 EUR. Zwangsmaßnahmen stünden weder unmittelbar bevor noch
seien sie angedroht worden.
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Der Senat hat der ASt in und der AG in Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer
Unzulässigkeit der Beschwerde - trotz anderslautender erstinstanzlicher
Rechtsmittelbelehrung - gegeben.
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II.
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Die Beschwerde ist der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 2.
November 2004 ist unzulässig.Damit ist der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit einer
inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Kostenentscheidung genommen.
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Das Beschwerdegericht prüft von Amts wegen gemäß § 202 SGG i. V. m. § 577 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO), ob die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
Sozialgerichts statthaft ist. Fehlt es an der Statthaftigkeit, so ist die Beschwerde gemäß
§ 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde sei zulässig,
bindet das Beschwerdegericht nicht.
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Die Unzulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 2.
November 2004 ergibt sich aus § 197 a SGG i. V. m. § 183 SGG und § 158 Abs. 1
VwGO. Gemäß § 197 a SGG in der hier anwendbaren Fassung des 6. SGG-
Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBI l S. 2144), in Kraft seit dem 02.01.2002,
werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben, wenn in einem
Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 (SGG) genannten
Personen gehören; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Zum
kostenmäßig privilegierten Personenkreis des § 183 SGG zählen weder die ASt in noch
die AG innen; denn sie sind nicht in der Eigenschaft als Versichterte,
Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte
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bzw. deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch an
dem vorliegenden Verfahren beteiligt. Mit der Verweisung auf §§ 154 bis 162 VwGO ist
auch § 158 Abs. 1 VwGO in Bezug genommen. Danach ist die Anfechtung der
Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der
Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist. Der Bevollmächtigte der ASt in hat die
Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.11.2004 ausdrücklich von Beginn an mit der
Begründung, die AG in zu 1. habe ihrem Begehren vollumfänglich durch das
Anerkenntnis entsprochen, auf die Überprüfung der Kostenentscheidung des
Sozialgerichts beschränkt.
Der Auffassung, dass § 158 Abs. 1 und 2 VwGO, die eine isolierte Anfechtung der
erstinstanzlichen Kostenentscheidung ausschließen, trotz der Verweisung in § 197 a
Abs. 1 S, 1 SGG in sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar und auch diese
Entscheidungen gemäß § 172 Abs. 1 SGG mit der Beschwerde anfechtbar seien (vgl.
LSG Berlin, Beschluss vom 28.04.2004, L 6 B 44/03 AL ER, in: SGb 2005, 55; LSG
NRW, Beschluss vom 05.08.2003, L 5 B 25/03 KR, in: Breithaupt 2003, 877-800;
Henning/Knittel, SGG, 7. Aufl., § 197a RdNr. 17; Jan-sen/Sträßfeld, SGG, 2003, § 197a
RdNr. 56) ist nicht zu folgen. (ebenso: LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2005, Az.: L 2 B
162/04 KR, www.sozialgerichtsbarkeit.de; HessLSG, Beschluss vom 29.03.2004, Az.: L
14 B 55/03 P, www.jurisweb.de, juris-Kennziffer KSRE052481727; LSG NRW,
Beschluss vom 28.04.2003, Az.: L 11 B 8/03 KA, Beschluss vom 09.04.2003, Az.: L 10 B
6/03 KA; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 197a RdNr. 21; Zeihe/Hauck, SGG, 8. Aufl.,
nach § 197a § 158 VwGO Anm. 2; Krasney, Anmerkung zum Beschluss des LSG Berlin
vom 28.04.2004, Az.: L 6 B 44/03 AL ER, SGb 2005, 57 ff.; bisher offen gelassen: LSG
NRW, Beschluss vom 21,03.2005, Az.: L 16 B 14/04 SF). Die zur Begründung dieser
Auffassung herangezogenen systematischen Unstimmigkeiten sind zwar nicht zu
leugnen: Die Anwendung von § 158 Abs. 1 und 2 VwGO führt in sozialgerichtlichen
Verfahren zu einer unterschiedlichen Behandlungen von Kostenentscheidungen in
gerichtskostenpflichtigen und gerichtskostenfreien Verfahren. Bei letztgenannten sind
Kostenbeschlüsse allgemein gemäß § 172 Abs. 1 SGG mit der Beschwerde anfechtbar.
Für die Anwendbarkeit des § 158 Abs. 1 VwGO in gerichtskostenpflichtigen
sozialgerichtlichen Verfahren spricht jedoch bereits der Wortlaut des § 197 a Abs. 1
SGG sowie der Sinn und Zweck der durch das 6. SGG-ÄndG geschaffenen Änderung.
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§ 197a Abs. 1 S. 1 3. Halbsatz SGG bestimmt, dass §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend
anzuwenden sind. Einzelne Bestimmungen der §§ 154 bis 162 VwGO grundsätzlich von
der entsprechenden Anwendung auszuschließen, wie dies die Verfechter der o. g.
anderen Auffassung vertreten, lässt sich bereits nicht mit dem Wortlaut des § 197a Abs.
1 S. 1 3. Halbsatz SGG vereinbaren. Dieser ist insoweit nicht offen. Im Gegensatz zu der
beispielsweise in § 202 SGG verwendeten Formulierung "soweit dieses Gesetz keine
Bestimmungen über das Verfahren enthält ..." beinhaltet § 197a Abs. 1 S. 1 3. Halbsatz
SGG keinen Subsidiaritätsvorbehalt. Ebenso fehlt, wie beispielsweise in § 202 SGG
("sofern die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht
ausschließen ..."), eine zusätzlich getroffene Einschränkung der Anwendbarkeit der
Normen, auf die verwiesen wird. § 197a Abs. 1 S. 1 3. Halbsatz SGG enthält vielmehr
eine konkrete Verweisung auf §§ 154 bis 162 VwGO. Der Gesetzgeber hat durch die
Verweisung auf wenige, besonders aufgeführte und entsprechend anzuwendende
Vorschriften einer anderen Verfahrensordnung - der VwGO (§§ 154 bis 162) - deutlich
gemacht, dass er eine bewusste Auswahl getroffen hat. Dies ergibt sich insbesondere
aus der Regelung des § 197a Abs. 1 S. 2 SGG, der § 161 Abs. 2 VwGO ausdrücklich
von der Verweisung ausnimmt. Auch für die Fälle, in denen er wesentliche
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Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens weiterhin berücksichtigt haben
wollte, hat der Gesetzgeber in § 197a Abs. 2 SGG Sonderregelungen getroffen, die von
den in der VwGO festgeschriebenen abweichen. Dagegen hat der Gesetzgeber § 158
Abs. 2 VwGO nicht von der entsprechenden Anwendung ausgenommen.
Die entsprechende Anwendung des § 158 Abs. 2 VwGO auf sozialgerichtliche
Verfahren entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 197a SGG, die er
durch das 6. SGG-ÄndG erfahren hat. Der Gesetzgeber will - dies macht die
Gesetzesreform deutlich (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 14/5943 S. 29) -
gerichtskostenfreie (§ 183 SGG) und gerichtskostenpflichtige Verfahren (§ 197a SGG)
grundlegend unterschiedlich behandelt wissen. Die dahinter stehende
Werteentscheidung räumt das Privileg des gerichtskostenfreien Verfahrens nur
Personengruppen ein, die der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig betrachtet. Es
bedeutet dann aber auch keinen Wertungswiderspruch, wenn die hinsichtlich der
Kosten unterschiedlichen Verfahrensarten nach § 183 SGG bzw. § 197a SGG
unterschiedlichen Kostensystemen (§§ 183 bis 195 SGG bezüglich der
gerichtskostenfreien Verfahren, §§ 154 bis 162 VwGO bezüglich der
gerichtskostenpflichtigen Verfahren) zugeordnet werden und die Möglichkeit der
Kostenbeschwerde dem besonders schutzwürdigen Personenkreis vorbehalten bleibt.
Systemgerecht schließt die Werteentscheidung bei Verfahren nach § 197a SGG die
Bezugnahme auf § 158 Abs. 2 VwGO ein. Auch in anderer Hinsicht sieht der
Gesetzgeber im Übrigen bei übereinstimmendem Sachverhalt unterschiedliche
Rechtsfolgen für gerichtskostenfreie und -pflichtige Verfahren vor, worin die
unterschiedliche Wertentscheidung ebenfalls deutlich wird: Während der Klägerseite bei
einer Klagerücknahme in gerichtskostenpflichtigen Verfahren zwingend gemäß § 155
Abs. 2 VwGO die Kosten aufzuerlegen sind, können bei gerichtskostenfreien Verfahren
über §193 SGG unterschiedliche Gesichtspunkte in die Kostenentscheidung des
Gerichts einbezogen und von der Auferlegung von Kosten gegenüber dem Kläger ganz
oder teilweise abgesehen und diese der Gegenseite auferlegt werden.
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Einer Auslegung der Beschwerde der ASt in als "außerordentliche Beschwerde" (BGH,
Beschluss vom 04.03.2003, Az.: V ZB 5/93, NJW1993,1865 ff.) stehen schon die
Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
vom 27.07.2001 (BGBI l S. 1887) sowie das Anhörungsrügegesetz vom 19.12.2004,
BGBÜ S. 3220) entgegen. Außerordentliche Beschwerden sind auch in
sozialgerichtlichen Verfahren generell ausgeschlossen (LSG NRW, Beschluss vom
17.01.2005, a. a. 0., mwN). Solche gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelfe sind - wie
die Einführung des § 321 a ZPO und des § 178a SGG zeigen - nicht statthaft.
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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a SGG iVm § 154
Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten sind imHinblick auf die unrichtige Rechtsfolgenbelehrung
in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Köln nicht zu erheben, vgl. § 21
Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der nach § 72 Nr. 1 GKG bereits
anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 12.03.2004 (BGBI l S. 390), da
das Beschwerdeverfahren nach dem 01.07,2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Neufassung des GKG, vgl. Art. 8 KostRMoG, anhängig geworden ist. Die Entscheidung
über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dessen Höhe (1.203,53 EUR) ergibt
sich, ausgehend von der von der AG in zu 2. geltend gemachten Forderung, reduziert
auf ein Viertel, im Hinblick auf das mit dem Verfahren wegen der Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte, im Vergleich zum Hauptsacheverfahren
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geringwertigere Interesse auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung (siehe auch
Beschluss des erkennenden Senates vom 25.02. 2004, Az.: L 16 B 106/03 KR ER,
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, vgl.
§177 SGG.
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