Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.2008

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Landessozialgericht NRW, L 20 B 238/07 AS
Datum:
03.06.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 238/07 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 7 AS 43/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 02.10.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.
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Zwischen den Beteiligten ist allein noch streitig, ob bei der Berechnung der
Rahmengebühren der Bevollmächtigten des Antragstellers nach § 14
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) jeweils die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen
ist.
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Maßgebende Kriterien für die Bemessung der hier in Betracht kommenden
Rahmengebühren i.S.d. § 14 RVG sind unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die
Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Klägers. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, kann
zudem gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 RVG ein besonderes Haftungsrisiko berücksichtigt
werden. Bei einer unterdurchschnittlichen Einkommenssituation des Antragstellers und
einer zumindest durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für ihn, die auch die
Antragsgegnerin eingeräumt hat, kommt dem Aufwand und der Schwierigkeit des
Verfahrens eine maßgebliche Bedeutung zu. Insoweit ist zu beachten, dass die
Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Abfassung ihrer Schriftsätze einen
erheblichen Aufwand geleistet hat und umfangreiche Akten durchzuarbeiten waren. Der
hieraus ersichtliche Aufwand erreicht den Aufwand eines durchschnittlichen
sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Antragstellers
lassen erkennen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des
Einzelfalles stattgefunden hat und die Sach- und Rechtslage aus Sicht des
Antragstellers umfassend dargestellt wurde. Dass dabei auch Gesichtspunkte
angesprochen wurden, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Rechtslage kürzer
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bzw. anders hätten dargestellt werden können bzw. müssen, hindert die Bewertung des
geleisteten Aufwandes als durchschnittlich nicht. Dieser Beurteilung steht auch nicht
entgegen, dass kein Termin stattgefunden hat, denn dies ist auch bei durchschnittlichen
sozialgerichtlichen Verfahren durchaus keine Seltenheit. Der Rechtsauffassung des SG
Aachen (Beschluss vom 18.02.2005, S 3 SB 178/04), wonach die Terminsgebühr
generell die Teilnahme des Rechtsanwaltes an einem Termin vergütet und
grundsätzlich nur die Mindesgebühr anfällt, wenn kein Termin stattfindet, schließt sich
der Senat nicht an. Denn der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Terminsgebühr
auch ohne Durchführung eines Termins anfallen kann. Wenn er der Auffassung
gewesen wäre, dass ohne Termin immer nur die Mindestgebühr anfallen würde, hätte
dies im Gesetzestext deutlich gemacht werden können. Der von der Antragsgegnerin
ebenfalls für ihre Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des LSG NRW vom
15.01.2007 (L 19 B 13/06) hat der Senat entsprechende Ausführungen nicht entnehmen
können. Zu solchen Ausführungen bestand in dem dort zu entscheidenden Fall auch
kein Anlass, weil dort ein Termin vor dem Gericht stattgefunden hat.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§
142 Abs. 2 S. 2 SGG). Weil die weiteren Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den
angefochtenen Beschluss nicht Gesichtspunkte der Kostenfestsetzung, sondern der hier
nicht mehr streitigen Kostengrundentscheidung betreffen, hat der Senat keine
Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen gesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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