Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2005

LSG NRW: aufschiebende wirkung, beendigung, hauptsache, verwaltungsakt, altersgrenze, subsumtion, verwaltungsverfahren, abrede, auflage, behörde

Landessozialgericht NRW, L 10 B 10/04 KA ER
Datum:
17.05.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 10 B 10/04 KA ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 7 KA 3/04 ER
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Gerichtskosten für das Verfahren L 10 B 10/04 KA ER tragen der
Kläger und die Beigeladene zu 5) je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 5)
trägt ferner die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten
des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
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I.
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Streitig war, ob der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des
Zulassungsausschusses für Ärzte Aachen vom 26.05.2004 aufschiebende Wirkung
hatte.
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Der Kläger war seit dem 01.07.1975 als Facharzt für Kinderheilkunde in C
niedergelassen. Der Zulassungsausschuss stellte durch Beschluss vom 26.05.2004
fest, dass die Zulassung des Klägers als Kinderarzt wegen Erreichens der Altersgrenze
gemäß § 95 Abs 7 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) kraft Gesetzes zum
30.06.2004 ende, weil er am 07.05.1936 geboren sei. In seinem hiergegen gerichteten
Widerspruch verwies der Kläger darauf, daß sein Geburtsdatum der 10.03.1937 sei.
Soweit sein Personalausweis den 07.05.1936 als Geburtsdatum enthalte, beruhe dies
auf versehentlich falschen Angaben seines Vaters gegenüber indonesischen Behörden.
Zwecks Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Kläger am 29.06.2004 das
Sozialgericht (SG) Aachen angerufen. Er sei zur Sitzung des Zulassungsausschusses
nicht geladen worden und habe den Beschluss des Zulassungsausschusses erst am
25.06.2004 erhalten. Er könne seine Praxis insbesondere wegen zu betreuender
Patienten und noch laufender Arbeitsverhältnisse nicht innerhalb weniger Tage
abwickeln. Der Kläger hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm hinsichtlich
der Beendigung der Vertragszulassung einen Aufschub zur Abwicklung und Übergabe
der Praxis an einen Nachfolger zu gewähren, bis die Frage seines Geburtsjahres geklärt
ist.
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Der Beklagte hat sinngemäß beantragt,
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den Antrag abzulehnen. Der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung, denn der
angefochtene Beschluss habe lediglich deklaratorischen Charakter. Das Sozialgericht
hat mit Beschluss vom 29.06.2004 festgestellt, daß der Widerspruch des Klägers gegen
den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26.05.2004 aufschiebende Wirkung
hat. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG
ausgeführt, nach § 86 b Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) könne das
Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Dies sei der Fall,
weil der Widerspruch des Klägers kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe und dies
vom Beklagten bestritten werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten entfalle die
aufschiebende Wirkung nicht schon deswegen, weil es sich bei dem angefochtenen
Beschluss des Zulassungsausschusses nur um die deklaratorische Verlautbarung einer
kraft Gesetzes - also auch ohne den Beschluss des Zulassungsausschusses -
eintretenden Rechtsfolge handele. Die Vertragsarztzulassung erlösche zwar mit
Erreichen der Altersgrenze. Streitig sei jedoch, ob der gesetzliche
Beendigungstatbestand gegeben sei. Der angefochtene Beschluss enthalte insoweit
eine "Entscheidung", als er das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung im
Einzelfall feststelle. Sei streitig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 95 Abs. 7
SGB V vorliegen, müsse zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung ungeachtet etwaiger Erfolgsaussichten in der
Hauptsache zukommen. Weitergehende Anordnungen im Sinne des Antrages seien
nicht geboten, da dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch die Feststellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ausreichend Rechnung getragen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen zu 5). Sie trägt vor, ein
Beschluss, durch den aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs festgestellt werde,
sei nur auf der Grundlage des § 86 b Abs. 1 SGG und nicht des § 86 b Abs. 2 SGG
zulässig. Im übrigen habe der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26.05.2004
nur deklaratorischen Charakter. Er entfalte keine Rechtswirkungen, denn die Zulassung
ende kraft Gesetzes. Hiervon sei auch der Kläger ausgegangen, denn im Zeitpunkt der
Beschlussfassung sei sein Alter nicht streitig gewesen. Er habe gewusst, daß seine
Zulassung alsbald ende, denn er habe seinen Vertragsarztsitz am 30.01.2004 im
Rheinischen Ärzteblatt ausgeschrieben. Da gegen einen deklaratorischen Beschluss
keinerlei Rechtsbehelfe möglich seien, könne dem Widerspruch auch keine
aufschiebende Wirkung beigemessen werden. Der Kläger hat dem entgegengehalten,
in § 96 Abs. 4 SGB V sei ausdrücklich geregelt, daß der Widerspruch gegen
Entscheidungen der Zulassungsausschüsse aufschiebende Wirkung habe. Um einen
lediglich deklaratorischen Beschluss handele es sich deswegen nicht, weil der
Zeitpunkt der Zulassungsbeendigung streitig gewesen sei. Der Beklagte hat den
Widerspruch durch Beschluss vom 04.08.2004 zurückgewiesen. Ausweislich der
aktenkundigen Unterlagen stehe fest, daß der Kläger am 07.05.1936 geboren sei. Das
Hauptsacheverfahren hat der Kläger am 29.09.2004 beim SG Aachen anhängig
gemacht. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom
04.11.2004). Die Entscheidung ist rechtskräftig Das Beschwerdeverfahren haben die
Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
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II.
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Die Kostengrundentscheidung ist nach Maßgabe von § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 152
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ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffen. Sowohl die einseitige als auch die
übereinstimmende Erledigungserklärung sind kostenrechtlich § 161 Abs. 2 VwGO
zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 07.03.2005 - L 10 KA 36/03 - zur einseitigen
Erledigungserklärung). Hiernach entscheidet das Gericht über die Kosten des
Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles
(hierzu Senatsbeschlüsse vom 17.01.2003 - L 10 B 20/02 KA -, 18.01.1999 - L 10 B 9/98
-, 28.05.1999 - L 10 B 6/99 P -). Ausgehend hiervon ergibt sich: Nach § 96 Abs. 4 Satz 2
SGB V hat die Anrufung des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung.
Ausweislich des Wortlautes ist der Eintritt der aufschiebenden Wirkung allein davon
abhängig, daß Widerspruch eingelegt wird. Soweit die Beigeladene zu 5) in diesem
Zusammenhang die Auffassung vertritt, gegen den Beschluss des
Zulassungsausschusses sei angesichts des deklaratorischen Charakters kein
Rechtsbehelf möglich, hätte dies zur Folge, daß der Widerspruch unzulässig wäre.
Rechtlicher Ansatz hierfür wäre, daß der Widerspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V
nur gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses statthaft ist. Der Senat teilt
diese Auffassung der Beigeladenen zu 5) nicht. Der Beschluss des
Zulassungsausschusses stellt einen Verwaltungsakt im Sinn des § 31
Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) dar. Zweifelhaft kann allenfalls sein,
ob der Beschluss eine Regelung enthält oder schlicht-hoheitlichen Charakter hat. So
stellt die bloße Mitteilung an den Betroffenen über die Änderung der Rechtslage keine
Regelung dar, denn in die Rechtsstellung wird nicht durch die Verwaltung sondern
durch den Gesetzgeber eingegriffen (vgl. BSGE 58, 72). Darum geht es hier nicht. Der
Beschluss des Zulassungsausschusses referiert nicht nur die bestehende Rechtslage.
Vielmehr wird ein (vermeintlich) schlichter Sachverhalt, nämlich das Geburtsdatum des
Klägers (07.05.1936) mittels Subsumtion einer gesetzlichen Vorschrift (§ 95 Abs. 7 SGB
V) zugeordnet und hieraus eine Rechtsfolge (Beendigung der Zulassung) hergeleitet.
Zwar tritt die Rechtsfolge kraft Gesetzes ein. Dies bedingt aber, daß die
"Tatbestandsvoraussetzungen" erfüllt sind. Hierzu bedarf es einer Prüfung durch das
zuständige Gremium. Bejaht dieses die Voraussetzungen, liegt insoweit eine Regelung
im Sinn des § 31 SGB X vor, denn hierzu rechnen auch Feststellungen (vgl. Engelmann/
von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage, 2003, § 31 Rdn. 42). Handelt es sich
um einen feststellenden Verwaltungsakt, ist dieser - wie geschehen - mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 36 SGB X) und damit anfechtbar (§§ 78 ff. SGG;
§ 44 f. Ärzte-ZV). Die mit der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 5)
zusammenhängende Frage danach, ob und inwieweit ein nicht statthafter Widerspruch
aufschiebende Wirkung entfaltet (hierzu Schiller in Schnapp/Wigge, Handbuch des
Vertragsarztrechts, 2002, § 5 Rdn. 128), kann damit offen bleiben.
Der sonach statthafte und auch im übrigen zulässige Widerspruch des Klägers gegen
die Entscheidung des Zulassungsausschusses hat aufschiebende Wirkung. Dies folgt
aus dem insoweit unmissverständlichen und einer restriktiven Auslegung nicht
zugänglichen Wortlaut des § 96 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V (zur
Auslegungsfähigkeit gesetzlicher Vorschriften vgl. Senatsurteile vom 28.07.2003 - L 10
V 11/03 - und vom 21.04.1999 - L 10 VG 50/98 -). Der Widerspruch des Klägers bewirkt
daher, daß der Behörde jegliches Gebrauchmachen von den Wirkungen des
Verwaltungsaktes einstweilen untersagt ist (vgl. BSG vom 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R -
; Senatsbeschluß vom 16.04.2003 - L 10 B 21/02 KA ER -). Hieraus folgt, daß der
angefochtene Beschluss, mit dem der Zulassungsausschuß die Beendigung der
Zulassung zum 30.06.2004 festgestellt hat, in seinen Wirkungen neutralisiert wird.
Dennoch muß der Kläger seine Tätigkeit als Vertragsarzt zu diesem Zeitpunkt
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einstellen. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erstreckt sich
naturgemäß nicht auf die durch § 95 Abs. 7 SGB V angeordnete Rechtsfolge. Das
bedeutet: Ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist der Kläger
nach Maßgabe der materiellen Rechtslage zu behandeln. Demzufolge kann der
Widerspruch des Klägers gegen den feststellenden Beschluss des
Zulassungsausschusses seine kraft Gesetzes fixierte Rechtsposition nicht verbessern
(zutreffend Schiller a.a.O. Rdn. 131). Der Kläger ist trotz dieser Rechtslage nicht
rechtsschutzlos. Er hat nicht in Abrede gestellt, daß seine Zulassung kraft Gesetzes
erlischt. Streitig war allein, ob die "Tatbestandvoraussetzungen" für diese zwingende
Rechtsfolge gegeben sind. Auch wenn der Kläger vom Zulassungsausschuß zur
Sitzung vom 26.05.2004 nicht geladen worden ist, hätte er hinreichend Möglichkeiten
gehabt, zuvor sein Geburtsdatum klären zu lassen. Nötigenfalls wäre eine vorbeugende
Klage mit dem Ziel der Feststellung in Betracht gekommen, daß seine vertragsärztliche
Tätigkeit nicht zum 30.06.2004 sondern zum 31.03.2005 ende, da er am 10.03.1937
geboren sei. Ggf. hätte dieses Begehren durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG) abgesichert werden können. Dabei wäre es
dann u.a. auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren angekommen (vgl. auch
LSG Baden-Württemberg vom 05.06.2002 - L 5 KA 115/02 ER-B -). In diesem Sinn kann
der vor dem SG gestellte Antrag des Klägers verstanden werden. Diesen
weitergehenden Antrag hat das SG indes zurückgewiesen, weil es meinte, daß dem
Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bereits dadurch hinreichend genügt sei, daß die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festgestellt werde. Das trifft - wie dargelegt -
nicht zu.
Ungeachtet dessen hat das SG im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der
Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses
aufschiebende Wirkung hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen zu
5) hätte der Senat zurückweisen müssen.
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Zusammenfassend ergibt sich: Der Kläger hätte zwar im Beschwerdeverfahren obsiegt.
Dies wäre indes - im Gegensatz zur Auffassung des SG - lediglich eine formale Position,
denn materiell hätte er hiervon keinen Gebrauch machen können, da die Zulassung trotz
der infolge der Widerspruchs eingetretenen aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes
erloschen ist. Aus diesem Grunde sieht es der Senat als gerechtfertigt an, wenn die
Beigeladene zu 5) und der Kläger jeweils hälftig die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren tragen. Ferner hat die Beigeladene zu 5) die Hälfte der
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auszugleichen.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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