Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2006

LSG NRW: stadt, sozialhilfe, behinderter, rehabilitation, ausschluss, form, zugehörigkeit, erfüllung, rechtsgrundlage, integration

Landessozialgericht NRW, L 9 AL 88/05
Datum:
16.02.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 AL 88/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 1 AL 7/04
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 11a AL 29/06 R
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 22.03.2005 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die
für Frau L N entstandenen Kosten in Höhe von 7.329,34 Euro zu
erstatten. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Im Streit ist die Übernahme von Kosten für eine Berufsfindungsmaßnahme durch die
Beklagte.
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Die im Jahre 1977 geborene L N leidet an einer links- und beinbetonten Tetraspastik
(spastische Lähmung beider Beine und Arme). Sie ist auf einen rollstuhlgerechten,
ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz angewiesen. Ausweislich des
Schwerbehindertenausweises vom 15.6.1999 sind bei ihr ein Grad der Behinderung
(GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" festgestellt. Nach dem
Abitur nahm L N zunächst ein Studium der Theaterwissenschaften (Hauptfach) auf,
welches sie nach eigenen Angaben wegen Überforderung im Jahre 2002 aufgab.
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Mit einem am 07.02.2002 bei der Stadt C eingegangenen Schreiben beantragte L N die
Übernahme der Kosten für eine berufliche Rehabilitation in Form einer sechswöchigen
Berufsfindungsmaßnahme im Berufsförderungswerk I vom 28.10.2002 bis 06.12.2002.
Die beim Gesundheitsamt der Stadt C tätige Ärztin Dr. D führte in ihrer ärztlichen
Stellungnahme vom 25.2.2002 aus, die mehrwöchige Berufsfindung mit Hilfe von Ärzten
und Therapeuten sei die einzige sinnvolle Möglichkeit, einen der Krankheit
entsprechenden Beruf zu finden. L N sei hoch motiviert, weil sie ihre jetzige Situation als
unbefriedigend empfinde. Die Stadt C leitete den Antrag und das ärztliche Gutachten mit
Schreiben vom 27.2.2002 an den Kläger weiter. Die Unterlagen gingen dort am
05.03.2002 ein.
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Mit Schreiben vom 8.3.2002, bei der Beklagten eingegangen am 11.03.2002, führte der
Kläger aus, L N habe die Übernahme der Kosten für eine vier- bis sechswöchige
Berufsfindungsmaßnahme im Berufsförderungswerk I beim Landschaftsverband
beantragt. Da hierfür die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei, leite sie die
Antragsunterlagen an diese weiter. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom
13.3.2002 mit, nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) sei der Träger der Sozialhilfe
Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB
IX). Da die Zusendung der Antragsunterlagen nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des §
14 SGB IX erfolgt sei, könne sie den Antrag nicht mehr annehmen.
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Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 19.3.2002, die Frist des § 14 SGB IX beginne
erst mit der Vorlage sämtlicher entscheidungsrelevanter Unterlagen. Das für den
Nachweis über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 39 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erforderliche amtsärztliche Gutachten sei am
25.2.2002 erstellt worden und am 27.02.2002 bei der Stadt C eingegangen. Die Abgabe
an die Beklagte sei noch fristgerecht erfolgt.
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Nachfolgend förderte der Kläger die Berufsfindungsmaßnahme der L N im
Berufsförderungswerk I vom 28.10.2002 bis 6.12.2002. Mit Schreiben vom 16.4.2003
machte er gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe der ihm
entstandenen Aufwendungen von 7.329,34 Euro geltend. Der Betrag ergab sich unter
Berücksichtigung des Tagessatzes für die Berufsfindung vom 28.10.2002 bis
06.12.2002 i.H.v. 137,60 Euro (Gesamtbetrag 5.504 Euro), den Zuschlag für die
Berufsfindung i.H.v. 43 Euro täglich (Gesamtbetrag 1.720 Euro) sowie der Kosten für
das ärztliche Gutachten vom 18.11.2002 i.H.v. 105,34 Euro.
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Die Beklagte teilte mit, ihre Prüfung habe bereits im April 2002 ergeben, dass sie für die
beantragte Erbringung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig sei,
da ihr der Rehabilitationsantrag außerhalb der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX
zugesandt worden sei. Mit Überschreiten dieser Frist werde der erstangegangene
Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zum Arbeitsleben zuständig.
Eine Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 14 Abs. 4 SGB IX sei nicht möglich,
da der Kläger kein zweitangegangener Träger sei.
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Der Kläger hat mit seiner am 19.01.2004 bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhobenen
Klage begehrt, ihm die für L N in der Zeit vom 28.10.2002 bis 06.12.2002 im
Berufsförderungswerk I entstandenen Kosten für Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben in Höhe von 7.329,34 Euro zu erstatten. Er hat geltend gemacht, er habe
die Frist des § 14 SGB IX eingehalten, so dass die Entscheidungszuständigkeit für die
beantragte Maßnahme bei der Beklagten gelegen habe.
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Mit Urteil vom 22.03.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den
Antrag nicht unverzüglich nach Ablauf der zweiwöchigen Prüffrist des § 14 Abs. 1 Satz 1
SGB IX an die Beklagte weitergeleitet. Er sei daher nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für
die Leistungsgewährung zuständig geworden. Entgegen seiner Rechtsansicht beginne
die Frist des § 14 SGB IX nicht erst dann zu laufen, wenn dem zuerst angegangenen
Leistungsträger auch ein Nachweis (z.B. amtsärztliches Gutachten) über die
Zugehörigkeit des Antragstellers zum Personenkreis des § 39 BSHG vorliege. Das
Gesetz gehe vielmehr von einer maximalen Prüfungsfrist von zwei Wochen aus, sofern -
wie im vorliegenden Fall - die Mindesterfordernisse für eine Antragstellung vorlägen,
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nämlich die Erennbarkeit der Identität des Antragstellers und ein konkretes
Leistungsbegehren. Der erstangegangene Rehabilitationsträger müsse dafür Sorge
tragen, dass die weiteren aus seiner Sicht relevanten Feststellungen innerhalb der
Zwei-Wochen-Frist erfolgten. Mit der Regelung des § 14 SGB IX habe der Gesetzgeber
verhindern wollen, dass Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der
vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit zu Lasten behinderter
Menschen gingen. Das Ziel, innerhalb von nur zwei Wochen einen für die
Leistungserbringung zuständigen Rehabilitationsträger zu bestimmen, werde verfehlt,
wenn die Weiterleitung des Antrags nach Fristablauf die Zuständigkeit des zweiten
Rehabilitationsträger begründen könnte.
Gegen das ihm am 15.4.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.5.2005 Berufung
eingelegt. Er macht geltend, der vom SG festgestellte Ausschluss des
Erstattungsanspruchs eines nachrangigen Sozialleistungsträgers im Sinne des § 104
des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
stehe dem Grundsatz der Nachrangigkeit (Systemsubsidiarität) des Sozialhilferechts
entgegen und könne daher nicht greifen. Zudem bestreite er die vom SG unterstellte
Identität zwischen der Stadt C und ihm als Sozialleistungsträger.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.3.2005 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihm die für Frau L N entstandenen Kosten in Höhe von 7.329,34 Euro zu
erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus, eine potentielle Erstattungspflicht der Beklagten komme allenfalls nach
der (speziellen) Regelung des § 14 Abs. 4 SGB IX in Betracht. Insofern gehe das SG
aber zu Recht davon aus, dass die Weiterleitung eines Antrags auf Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben ausserhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfolgt sei
und deshalb ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten ausscheide. Wenn die
Weiterleitung des Antrags von der Stadt C an die Klägerin zu Unrecht erfolgt sei, habe
die Klägerin den Antrag gleichwohl nicht an die Beklagte übersenden dürfen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2006 haben die Beteiligten übereinstimmend
erklärt, dass Einigkeit hinsichtlich der Höhe der für die Berufsfindungsmaßnahme der L
N entstandenen Kosten bestehe und daher die Höhe von geltend gemachten
Erstattungsanspruchs nicht streitig sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom
22.03.2005 ist abzuändern. Die Klage ist begründet, weil der Kläger von der Beklagten
den Ausgleich der ihm für die Berufsfindungsmaßnahme der L N entstandenen Kosten
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i.H.v. 7.329,34 Euro im Wege der Erstattung verlangen kann. Rechtsgrundlage des
Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs -
Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Danach ist, wenn ein
nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die
Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger
erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte,
soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung
des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist
ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung
eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre
(Satz 2). Erläuternd führt § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X zum Nachrangverhältnis aus, ein
Erstattungsanspruch bestehe nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine
Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträger hätte
erbringen müssen. § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden
Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung
eines der Leistungsträger entweder wegen System- oder wegen
Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht. § 2 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) schreibt im Sinne der ersten Alternative einen
institutionellen Nachrang der Sozialhilfeleistungen, also der Leistungen des Klägers,
fest (BSG, Urt. v. 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 - SozR 3-1300 § 104 Nr. 8; BSG, Urt. v.
1.7.2003 - B 1 KR 13/02 R -).
Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X liegen vor. Die Leistungspflicht der
Beklagten ergibt sich aus §§ 98, 102 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7
SGB - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), da L N
ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der Dr. D vom 25.2.2002 zur beruflichen
Integration nach Abbruch ihres Studiums und aufgrund ihrer Behinderungen besondere
Hilfen zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit und zur beruflichen Teilhabe benötigte,
wobei vorrangig herausgefunden werden sollte, welcher Berufsweg für sie angemessen
und geeignet ist. Die grundsätzliche vorrangige Trägerschaft der Beklagten für
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für L N - auch in Form einer
Berufsfindungsmaßnahme - ist gegeben und wird von ihr nicht bestritten. Dies ist
erkennbar auch an dem Umstand, dass sie sich selbst als zuständigen
Rehabilitationsträger für die im Mai 2003 nun direkt bei ihr beantragte Ausbildung der L
N zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit vorgeschalteter Arbeitserprobung ab Frühjahr
2004 beim Berufsbildungswerk H ansah. Daneben war auch der Kläger für die
Erbringung von Eingliederungshilfen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
den §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BSHG als nachrangig verpflichteter Leistungsträger (§
2 Abs. 2 BSHG) örtlich und sachlich zuständig nach §§ 97, 100, 96 Abs. 2 BSHG i.V.m.
§ 1 AG-BSHG-NRW.
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Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X
sind zu bejahen. Der Kläger und die Beklagte unterlagen hinsichtlich der hier streitigen
Berufsfindungsmaßnahme vergleichbaren Leistungspflichten. Die Bewilligung der
beantragten Berufsfindungsmaßnahme durch den Kläger, der bei rechtzeitiger Erfüllung
der Leistungsverpflichtung durch die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet gewesen
wäre, war rechtmäßig. Er hat schließlich auch die Ausschlußfrist zur Geltendmachung
des Erstattungsanspruchs nach § 111 SGB X von zwölf Monaten nach Ablauf des
letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, eingehalten. Sein Schreiben vom
16.04.2003, welches der Beklagten am 25.4.2003 zuging (vgl zum Erfordernis des
Zugangs: BSG, Urt. v. 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 - SozR 3-1300 § 104 Nr 8), enthielt die
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Aufforderung an die Beklagte zum Ausgleich des Erstattungsanspruchs gemäß § 102
SGB X/§ 14 Abs. 4 SGG IX. Die Höhe der Erstattungspflicht richtet sich nach der für den
vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB IX).
Hier besteht - ausweislich der Erklärungen der Beteiligten im Termin vom 16.2.2006 -
Einigkeit, dass die Kosten für die Berufsfindungsmaßnahme auch von der Beklagten in
Höhe von 7.329,34 Euro zu übernehmen gewesen wären.
Die Regelungen des § 14 SGB IX über die Zusammenarbeit von Leistungsträgern mit
einer vorläufigen Zuständigkeit von Leistungsträgern gegenüber den "eigentlich
(endgültig) zuständigen" Leistungsträgern (BSG, Urt. v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R -
SozR 4-3250 § 14 Nr 1) lassen den sich aus der Nachrangigkeit der Sozialhilfe
ergebenden Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 Abs. 1 SGB X nicht entfallen.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass § 14 SGB IX lediglich eine - gesetzlich
festgeschriebene - vorläufige Leistungspflicht i. S. des § 102 SGB X für den Bereich der
Leistungen zur Teilhabe begründen soll, die den allgemeinen Regelungen zur
vorläufigen Zuständigkeit im SGB - Allgemeiner Teil - SGB I und den Leistungsgesetzen
der Rehabilitationsträger vorgeht. Dabei wird ausdrücklich ausgeführt, dass die
Vorschrift für die Träger der Sozialhilfe in aller Regel wegen der Nachrangigkeit
gegenüber den anderen Rehabiltiationsträgern keine Bedeutung habe (BT-Drucks
14/5074, S. 102).
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Die "besondere Leistungspflicht" nach § 14 SGB IX knüpft zwar an die materiell-
rechtliche Zuständigkeit der verschiedenen Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) an,
verdrängt diese jedoch im Interesse einer schnellen Leistungserbringung. Um zu
vermeiden, dass Streitigkeiten über Zuständigkeitsfragen einschließlich der vorläufigen
Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit zu Lasten
der behinderten Menschen bzw der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung
gehen (BT-Drucks 14/5074, S. 95), enthält § 14 SGB IX verschiedenen Regelungen zur
gesetzlichen Bestimmung einer vorläufigen Zuständigkeit (BT-Drucks 14/5074, S. 102).
Dabei soll im Grundsatz der zuerst angegangene Rehabilitationsträger i.S. des § 6 Abs.
1 SGB IX für die vorläufige Leistungserbringung zuständig sein, der den bei ihm
eingegangenen Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen an den nach seiner
Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (§ 14 Abs. 1 i.V.m. Abs.
2 Satz 1 SGB IX). § 14 SGB IX bezweckt eine schnelle Leistungserbringung, nicht
jedoch eine Lastenverschiebung zwischen den für die Leistungen zur Teilhabe
zuständigen Rehabilitationsträgern (Gagel, Trägerübergreifende Fallbehandlung statt
Antragsabwicklung als Grundprinzip des SGB IX - Folgerungen aus § 14 Abs. 1 und 2
SGB IX für den Prüfungsumfang in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - in: SGB 2004,
S. 464ff, 468; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 SGB III, Rdnr 124, Stand 11/2004).
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Die in § 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB IX vorgesehenen Erstattungsregelungen zwischen
Rehabilitationsträgern sind ausgehend von diesem Zweck des § 14 SGB IX zu
interpretieren (BSG, Urt. v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Nach
ihrem Regelungsgehalt schießen sie einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die
Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB X nicht aus.
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§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bestimmt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen
Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer
Rehabilitationsträger zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die
Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden
Rechtsvorschriften. Anders als bei dem Erstattungsanspruch des unzuständigen
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Trägers nach § 105 Abs. 1 SGB X, bei dem sich der Umfang des Anspruchs nach den
für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet (§ 105 Abs. 2
SGB X), bestimmt sich der Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1
SGB IX nach dem Recht des zunächst leistenden Rehabiltiationsträger (Knittel, SGB IX,
Kommentar, Stand 1/2006, § 14 SGB IX Rdnr 64). § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist eine
gegenüber den Ansprüchen gemäß §§ 102ff SGB X besondere, für eine bestimmte
Fallkonstellation geschaffene Erstattungsregelung. Sie soll einen Ausgleich dafür
schaffen, dass der Rehabilitationsträger, an den der Antrag innerhalb der Frist von zwei
Wochen weitergeleitet worden ist, allein kraft dieser Weiterleitung zuständiger
Rehabilitationsträger für die vorläufige Leistung wird, obwohl er nach den für ihn
maßgeblichen Vorschriften nicht dafür zuständig gewesen wäre. Ein Ausschluss des
Erstattungsanspruchs des nachrangigen Sozialhilfeträgers wird hiermit nicht begründet.
Eine weitere Sonderregelung enthält § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Hiernach ist § 105
SGB X nicht anzuwenden für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX erbracht haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob
es sich - wie der Kläger meint - bei dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der
Sozialhilfe iSd § 3 SGB XII um unterschiedliche Träger handelt und die Regelung des §
14 SGB IX auch bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Sozialhilfe-
trägern Anwendung findet. Der generelle Ausschluss des unanständigen Trägers von
der Erstattung kann den Anspruch des Klägers schon deshalb nicht berühren, weil §
105 SGB X, der dem unzuständigen Träger, der Sozialleistungen erbracht hat, einen
Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger zugesteht, keinen Anwendung
findet. Der Kläger ist nach den Regelungen des BSHG im Bedarfsfall und im Rahmen
seiner nachrangigen Verpflichtung zur Erbringung der streitigen Leistung verpflichtet.
Die Anwendung des § 105 SGB X scheidet daher im Verhältnis zwischen dem Kläger
und der Beklagten von vorneherein aus (vgl BSG, Urt. v. 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 - SozR
3-1300 § 104 Nr. 8). Mit § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ausgeschlossen wird nur die
Anwendbarkeit des § 105 SGB X, während die sonstigen Erstattungsvorschriften,
insbesondere die §§ 102 bis 104 SGB X, anwendbar bleiben (Castendiek in Neumann,
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Handbuch GB IX, 1. Auflage 2004,
§ 8 Rdnr 57). Der Anspruch des Klägers auf Erstattung nach § 104 Abs. 1 SGB X wird
daher auch durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht berührt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Der Senat hat die Revision wegen der im Zusammenhang mit der Auslegung des § 14
SGB IX auftretenden Rechtsfragen zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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