Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2008
LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, anfang, mietobjekt, energie, stromversorgung, darlehen, zivilprozessordnung, heizung, erlass
Landessozialgericht NRW, L 7 B 331/07 AS ER
Datum:
10.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 331/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 15 AS 172/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von
Rechtsanwalt S aus E wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Düsseldorf vom 30.11.2007, der das SG mit Beschluss vom 09.01.2008 nicht
abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
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2. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen
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Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a) Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen
werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Schulden sollen übernommen werden,
wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Die Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erbracht
werden (§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II).
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Das SG hat in seinem angefochtenen Beschluss vom 30.11.2007 zu Recht darauf
hingewiesen, dass eine Übernahme der rückständigen Energiekosten bereits deshalb
nicht "gerechtfertigt" im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist, weil die Antragsteller
von Anfang an nicht in der Lage waren, die Energiekosten für das angemietete Objekt
zu tragen. So hat die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2006 rückständige Energiekosten
darlehensweise übernommen; im Jahr 2007 haben die Antragsteller die von ihnen
geforderten Versorgungsabschläge nicht gezahlt. Die Antragstellerin zu 1) ist bereits vor
Abschluss des Mietvertrages von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden,
dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach der Rechtsauffassung der
Antragsgegnerin nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Das
SG hat zu Recht ausgeführt, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur erneuten
darlehensweise Übernahme der rückständigen Energiekosten (Gasnachzahlung) die
Antragsteller zudem weiter in eine "Schuldenfalle" treiben würden.
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b) Die Antragsteller haben darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft
gemacht. Zwar haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Gasbelieferung
für ihr Mietobjekt eingestellt worden ist; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht
streitig. Die Antragsteller haben jedoch nicht vorgetragen, dass diese Einstellung der
Gasversorgung eine Unbewohnbarkeit ihres Mietobjektes zur Folge hat, die es
rechtfertigen könnte, diesen Fall mit einer "Wohnungslosigkeit" im Sinne des § 22 Abs.
5 Satz 2 SGB II gleichzusetzen. Denn die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass
auch die Strombelieferung ihres gemieteten Hauses - hierfür ist offenbar ein anderes
Energieversorgungsunternehmen (NEW Energie GmbH) zuständig - eingestellt worden
ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Nach einem Aktenvermerk
vom 14.12.2007 waren die Stromkostenrückstände auf den Betrag von 2.917,81 EUR
angewachsen. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Zahlung der Antragsgegnerin vom
16.08.2007 in Höhe von 500,00 EUR an das Energieversorgungsunternehmen
reduzierte sich der ursprüngliche Betrag von über 3.500,00 EUR auf den vorgenannten
Betrag. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass ihr
Energieversorgungsunternehmen wegen dieses Rückstandes die Stromversorgung
zwischenzeitlich eingestellt hat.
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3. Da die Rechtsverfolgung der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Aussicht
auf Erfolg bot, war ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1
Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
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5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar.
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