Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2008

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Landessozialgericht NRW, L 19 B 100/08 AS
Datum:
21.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 100/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 22 AS 26/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 14.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin begehrt die Übernahme von Maklerkosten nach § 22 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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Mit Schreiben vom 20.02.2007 zeigte die Klägerin der Beklagten schriftlich an, dass sie
zum 01.04.2007 in die Wohnung, V Straße 00, umziehe, da die Raumaufteilung -
separates Zimmer für den 19jährigen Sohn mit WC und Dusche - besser sei. Dem
Schreiben war eine von der Maklerin F im Auftrag des zukünftigen Vermieters am
20.02.2007 unterschriebene Mietbescheinigung beigefügt. Die Klägerin unterzeichnete
am 06.03.2007 den Mietvertrag und zog zum 01.04.2007 um. Die Maklerin F stellte der
Klägerin für den Abschluss des Mietvertrages eine Maklercourtage von 821,10 EUR in
Rechnung (Rechnung vom 06.03.2007).
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Im Verfahren S 27 AS 348/07 ER begehrte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten
zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung bis zur
erstinstanzlichen Entscheidung. Sie machte u. a. geltend, dass der Umzug in die neue
Wohnung aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei. Mit Schreiben vom
06.09.2007 erkannte die Beklagte die Aufwendungen für die neue Wohnung "V Str. 00"
an. Mit Schreiben vom 11.09.2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass er den
Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.09.2007 als Zusicherung i.S.d. § 22 Abs.
2 SGB II auslege, und erklärte das Verfahren für erledigt.
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Mit Schreiben vom 12.09.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den
Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2007 im Verfahren S 27 AS 348/07 ER u.a. die
Übernahme der Maklerkosten durch die Beklagte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit
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Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007
ab.
Am 04.01.2008 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur
Übernahme der Maklerkosten in Höhe von 821,10 EUR zu verpflichten. Sie machte
geltend, dass Maklerkosten zu den Umzugskosten i.S.d. § 22 Abs. 3 SGB II gehörten.
Sie habe in der gebotenen Eile keine geeignete Wohnung gefunden, die ohne Makler
angeboten worden sei. Der Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen notwendig
gewesen. Die Beklagte sei nach §§ 22 Abs. 2a S. 2 Nr. 3, S. 3 SGB II zur Erteilung einer
nachträglichen Zusicherung verpflichtet, wenn ein sonstiger schwerwiegender Grund
vorliege und es einer Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar gewesen sei, die
vorherige Zusicherung einzuholen. Die Klägerin habe vergeblich versucht, die
Zusicherung von der zuständigen Sachbearbeiterin zu erlangen. Da wegen ihres
Gesundheitszustandes ein unverzüglicher Umzug erforderlich gewesen sei, habe sie
vor der Erteilung der Zustimmung den neuen Mietvertrag begründen müssen. Sie sei
gezwungen gewesen, die kostenpflichtige Hilfe eines Maklers anzunehmen.
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Durch Beschluss vom 14.04.2008 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen
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Am 06.05.2008 hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, dass
sie seit Januar 2008 aus gesundheitlichen Gründen eine neue Wohnung gesucht habe.
Sie habe über das Internet eine neue Wohnung gefunden, die von einem Makler
vermittelt worden sei. Die Suche nach einer angemessenen Wohnung durch
Zeitungsinserate sei vergeblich gewesen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
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Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
verneint. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Übernahme der
Maklerprovision als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II zu.
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Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten
nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II ist u. a., dass vor dem Zeitpunkt, in dem die
Wohnungsbeschaffungskosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, die
Beklagte die Übernahme der Kosten zusichert (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS
10/06 R, Rdz. 27; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 85). Die
Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S.1 SGB II bedarf für ihre Wirksamkeit nach § 34 Abs. 1
S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der Schriftform (siehe Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 85). Die Beklagte hat der Klägerin eine
Zusicherung zur Übernahme der Maklerprovision als Wohnungsbeschaffungskosten vor
Anfall der Maklergebühren mit Abschluss des Mietvertrages am 06.03.2007 nicht erteilt.
Eine Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung nach § 22
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Abs. 2 S. 1 SGB II, die die Beklagte vorliegend mit Schriftsatz vom 06.09.2007 erst nach
dem Bezug der neuen Wohnung, also nach Begründung der Maklerprovision erteilt hat,
enthält auch nicht konkludent - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine Zusicherung
nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II. Denn die Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II und
§ 22 Abs. 3 S. 1 SGB II beziehen sich auf die Übernahme verschiedener Leistungen -
Kosten für die Wohnung/Wohnungsbeschaffungskosten - und haben unterschiedliche
Voraussetzungen.
Eine Verpflichtung der Beklagten auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten
kann auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hergeleitet werden.
Nach Aktenlage hat die Beklagte vor dem Anfall der Maklerkosten keine Kenntnis davon
erlangt, dass für die Vermittlung der neuen Wohnung Maklerkosten für die Klägerin
anfallen. In der schriftlichen Anzeige des geplanten Umzugs zum 01.04.2007 vom
20.02.2007 durch die Klägerin sind anfallende Umzugskosten, insbesondere die
Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision nicht erwähnt. Auch aus der dem
Schreiben beigefügten Mietbescheinigung ist nicht erkennbar gewesen, dass für die
Klägerin bei Anmietung der Wohnung Maklerkosten anfallen. Der Inhalt der
Mietbescheinigung bezieht sich auf die Größe und Aufteilung der Wohnung und die
Höhe der Wohnungskosten (Nettomiete, Nebenkosten und Mietkaution). Soweit die
Klägerin vorträgt, sie habe vergeblich versucht, die Zusicherung zur Übernahme der
Maklergebühr von der zuständigen Sachbearbeiterin zu erlangen, steht dieser Vortrag in
Widerspruch zu den bei der Beklagten dokumentierten Vorspracheterminen der
Klägerin. Eine persönliche Kontaktaufnahme der Klägerin mit der zuständigen
Mitarbeiterin der Beklagten in der Zeit vom 12.01.2007 bis zum 05.04.2007 ist in den
Unterlagen der Beklagten nicht belegt. Auch nach Übersendung der Dokumentation
über ihre Vorsprachen durch die Beklagte hat die Klägerin ihren Vortrag, zu welchem
Zeitpunkt sie konkret die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten über den zu
erwartenden Anfall der Maklergebühren informiert und deren Übernahme begehrt habe,
nicht konkretisiert.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§73a SGG i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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