Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2008

LSG NRW: berufliche tätigkeit, rente, berufskrankheit, wahrscheinlichkeit, erlass, erstellung, mindestbetrag, aussichtslosigkeit, verwaltungsakt, kernspintomographie

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 296/07 U
Datum:
30.10.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 296/07 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 224/07 U
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom
14.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten
gemäß § 192 SGG i.H.v. 225,00 Euro auferlegt.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt wiederholt die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer
Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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Der im Jahre 1940 geborene Kläger war ab 1955 im Bergbau im Wesentlichen als
Hauer, Aufsichtshauer und Reviersteiger tätig.
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Am 22.12.1997 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente
wegen einer BK Nr. 2109. Dieser wurde durch Bescheid vom 07.02.2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12.03.02 abgelehnt. Das hieran anschließende
Klageverfahren blieb für den Kläger erfolglos und endete durch Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 25.04.2006. Durch
Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.11.2006, wurde die
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.
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Am 28.03.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Ablehnung
und widersprach der Beurteilung durch die Sachverständigen im vorausgegangenen
Verfahren.
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Mit Bescheid vom 02.05.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom
07.02.2002 mit der Begründung ab, dass beim Kläger für die Gewährung einer Rente
weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt seien
und er insoweit keine neuen Tatsachen vorgetragen habe. Mit seinem Widerspruch
machte der Kläger geltend, die Röntgenbefunde seien falsch bewertet worden. Mit
Bescheid vom 08.08.2007 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den
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Widerspruch des Klägers zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, dass
keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung der Befunde erkennbar seien.
Mit seiner am 15.08.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren
weiterverfolgt und vorgetragen, dass bei ihm auch in den oberen Halswirbelsäulen-
Segmenten erhebliche Degenerationen vorlägen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.05.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 07.02.2002
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2002 zurückzunehmen und ihm
aus Anlass einer BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 14.12.2007 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer BK Nr. 2109. Der Kläger
habe keinerlei neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht schon zum
Zeitpunkt des Urteils des LSG NRW vom 25.04.2006 bekannt gewesen oder von ihm
vorgebracht worden wären. Zugrunde lagen den genannten Entscheidungen ein
Gutachten von Dr. T vom 03.06.2002, von Dr. T1 vom 14.10.2003 mit weiteren
Stellungnahmen und von Prof. Dr. C vom 13.05.2002 mit weiteren Stellungnahmen. Den
Sachverständigen lagen zur Fertigung ihrer Gutachten die Röntgenaufnahmen vom
14.08.1978, 25.01.1994, 03.11.1998 und bezüglich Prof. Dr. C vom 15.05.2002 sowie
das Ergebnis der Kernspintomographie vom 26.01.2001 vor.
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Zur Begründung der Bewertung rügt er einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.
Es sei zu Unrecht eine neurologische Beweisaufnahme unterblieben.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung ihres Bescheides vom 02.05.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 07.02.02 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.02 zurückzunehmen und ihm aus
Anlass einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an ihrem Vorbringen fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der
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Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente zu.
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Nach § 44 Abs. 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht
unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht geleistet worden
sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Selbst bei Unterstellung des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen, die
bezüglich des Klägers tatsächlich nicht gegeben sind, wären die Schäden im
Halswirbelsäulen-Bereich des Klägers nach den überzeugenden Gutachten von Dr. T,
Dr. T1 und Prof. Dr. C nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche
Tätigkeit zurückzuführen. Auch aus den nunmehr vom Kläger angesprochenen
medizinischen Unterlagen, ergibt sich bezüglich dieser Beurteilung keine Änderung.
Gerade die röntgenologischen Befunde vom 25.01.1994, vom 03.11.1998 und vom
13.03.2001 lagen den Gutachtern zur Erstellung ihrer Gutachten vor. Der Senat sieht
daher keinen Anlass zu erneuten Ermittlungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldungskosten beruht auf § 192 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung
fortgeführt, obwohl ihm mit Schriftsatz vom 20.10.2008 die Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung
bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen
Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare
Begründung fortgeführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat
die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen
(§ 192 Abs. 1 Satz 3 und 184 SGG).
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Anlass, die Revision zu zulassen hat nicht bestanden.
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