Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2010

LSG NRW (antragsteller, umzug, wohnung, sgg, beschwerde, zustimmung, anordnung, kaution, erlass, vermieter)

Landessozialgericht NRW, L 6 AS 338/10 B
Datum:
06.05.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 6 AS 338/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 10 AS 292/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihrem
Umzug in eine andere Wohnung zuzustimmen und die Kosten für Renovierung, Umzug
und Kaution zu übernehmen.
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Die 1956 geborene Antragstellerin zu 1) bezieht bei der Antragsgegnerin Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Sie bewohnte mit ihrem Ehemann, dem 1953 geborenen Antragsteller zu 2), der
Leistungen der Sozialhilfe bezog, eine Wohnung unter der Anschrift Hweg x in L. Diese
Wohnung kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 07.09.2009 fristlos. Im Rahmen von
persönlichen Beratungsgesprächen am 11.09. und 18.09.2009 informierte die
Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Vorgehensweise bei der Anmietung einer
neuen Wohnung, insbesondere darüber, dass nur Kosten und Verpflichtungen
übernommen werden könnten, die die Antragstellerin nach einer Umzugsgenehmigung
eingegangen sei. Am 25.09.2009 unterzeichneten die Antragsteller einen bereits am
21.09.2009 vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag über eine Wohnung unter der
Anschrift TStr. x, L und legten diesen der Antragsgegnerin vor. Bei ihrer Vorsprache
wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Renovierungs- und Umzugskosten nicht
übernommen würden, da die Zustimmung zum Umzug nicht vor Abschluss des
Mietvertrages eingeholt worden sei. Die Wohnung bezogen die Antragsteller zum
01.10.2009.
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Am 23.12.2009 haben die Antragsteller das Sozialgericht Düsseldorf (SG) um
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe ersucht. Sie haben
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Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe ersucht. Sie haben
geltend gemacht, dass der Mietvertrag im Zeitpunkt der Vorsprache bei der
Antragsgegnerin zwar bereits unterzeichnet, das unterschriebene Exemplar dem
Vermieter aber noch nicht übersandt worden sei. Demzufolge sei ihre Verpflichtung vor
Beantragung der Zustimmung zum Umzug noch nicht wirksam gewesen. Die
Antragsgegnerin sei demzufolge zu verpflichten, ihrem Umzug zuzustimmen und die
Kosten für Renovierung, Umzug und Kaution zu übernehmen.
Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 27.01.2010 abgelehnt. Es fehle an einem
glaubhaften Anordnungsgrund. Eine gegenwärtige und dringende Notlage der
Antragsteller sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der Geltendmachung von
Unterkunftskosten läge eine solche nur vor, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar
bevorstehe. Dies sei nicht vorgetragen. Darüber hinaus sei der Antrag bezogen auf die
begehrte Zustimmung zum Umzug nicht eilbedürftig, da die Antragsteller die Wohnung
auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zum 01.10.2009 bezogen hätten. Die
Erstattung von Umzugs- und Renovierungskosten sowie einer Kaution unterliege
generell keiner Eilbedürftigkeit, da diese Kosten Schulden aus einem vor Antragstellung
liegenden Zeitpunkt seien. Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit könnten nur
in Ausnahmefällen im vorläufigen Rechtsschutz ausgeglichen werden. Ein solcher
Ausnahmefall sei aber nicht vorgetragen. Im Übrigen lasse das prozessuale Verhalten
der Antragsteller erkennen, dass ihnen an einer eiligen Bearbeitung des Verfahrens
nichts liege, weil sie auf Anfragen des Gerichts nicht reagiert und insbesondere die
geltend gemachten Kosten nicht konkretisiert hätten. So scheide die Zuerkennung
dieser Kosten bereits aus prozessualen Gründen aus. Die Gewährung von
Prozesskostenhilfe hat das SG mangels Erfolgsaussicht des Eilantrags abgelehnt.
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Gegen den ihnen am 01.02.2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am
01.03.2010 Beschwerde erhoben. Eine Begründung ist trotz mehrfacher Erinnerung
nicht erfolgt.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist
Gegenstand der Beratung gewesen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Die Antragsteller haben wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch
auf die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin dazu, dem Umzug zuzustimmen
sowie die Kosten für Renovierung, Umzug und Kaution zu übernehmen.
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Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend
gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die
Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache
vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S.
4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend
sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung nicht erfüllt.
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Der Eilantrag des Antragstellers zu 2) ist bereits unzulässig. Die Regelungsanordnung
gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass ein zwischen den Beteiligten streitiges
Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden muss. Ein solches Rechtsverhältnis besteht
zwischen dem Antragsteller zu 2), der Leistungen der Sozialhilfe vom Sozialhilfeträger
und nicht Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin bezieht, nicht. Nach
dem Akteninhalt steht allein die Antragstellerin zu 1) zur Antragsgegnerin in einer
Rechtsbeziehung.
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Auch die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung
zugunsten der Antragstellerin zu 1) liegen nicht vor, da (jedenfalls) ein
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des
Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 27.01.2010 wird zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Im
Beschwerdeverfahren ist weiterer Vortrag der Antragstellerin zu 1) trotz mehrfacher
Erinnerung nicht erfolgt.
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Da die Anträge der Antragsteller unzulässig bzw. unbegründet sind, hat das SG zu
Recht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Soweit sich die Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wenden, folgt die Kostenentscheidung aus der
entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die
Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren
nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).
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