Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.04.2010

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Landessozialgericht NRW, L 15 U 11/09
Datum:
13.04.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 11/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 36 U 20/08
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 14/10 R
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 02.12.2008 geändert. Der Bescheid vom 26.06.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wird
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom
31.03.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte hat die außergerichtlichen
Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
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Der im Jahre 19 ... geborene Kläger, der in M wohnt, ist als Verwaltungsangestellter im
Außendienst bei der Stadt M beschäftigt. Am 31.03.2006 gegen 16:48 Uhr befuhr er mit
seinem Motorrad die B Straße in Richtung M-B, als er mit einem in die B Straße
einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und
Oberschenkelfraktur zu.
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In dem ihrer Unfallanzeige beigefügten Schreiben vom 05.04.2006 teilte die Stadt M mit,
der Kläger sei am Unfalltag für den Bezirk M und Stadtmitte eingeteilt und zuletzt auf
dem U-Parkplatz tätig gewesen; anschließend habe er sich von dort in der Pause auf
den Weg nach Hause begeben. Auf diesem Weg habe er sein Motorrad aus der
Werkstatt abgeholt. Auf Anfrage des Rechtsvorgängers der Beklagten führte die Stadt M
in ihrem Schreiben vom 30.07.2007 aus: Am Unfalltag sei für den Kläger Dienst in der
Zeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr angeordnet gewesen. Dementsprechend habe er seine
Pause auch nicht in die Mittagszeit verlegt, sondern sie um 16:30 Uhr begonnen. Die
Pausenzeit betrage 30 Minuten. Der Kläger habe seinen Überwachungsdienst so
eingeteilt gehabt, dass er sein Motorrad, welches in der östlichen Innenstadt in einer
Werkstatt gewartet worden sei, während seiner Pausenzeit nach Hause habe fahren
wollen. Da er im Bereich seiner Wohnung unberechtigt parkende Lkw habe überprüfen
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sollen, habe er den Rücktransport seines Motorrades in seine Pausenzeit eingeplant
und wäre so in der Nähe des nächsten Einsatzortes gewesen. Die Fahrt von der
Werkstatt nach M sei um 16:40 Uhr angetreten worden. Der Kollege M habe den Kläger
an seiner Wohnung um 16:55 Uhr wieder aufnehmen sollen, um anschließend
gemeinsam mit ihm die Überprüfungen vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 26.06.2007 lehnte der Rechtsvorgänger der Beklagten es ab, den
Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe
sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen.
Diese private Tätigkeit sei unversichert. Das Zurücklegen des Weges habe nur private
Hintergründe gehabt; ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit habe nicht
bestanden.
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Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Wegen des weiteren Auftrages, die
Lkw im Ortsteil M zu überwachen, habe er von M-Mitte zu dem etwa vier bis fünf
Kilometer entfernten Ortsteil gelangen müssen. Dabei sei es ihm überlassen gewesen,
wie bzw. womit er den Weg zurücklege. Er habe dann den kürzesten Weg von M-Mitte
Richtung B gewählt. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob er dabei sein
Motorrad habe nach Hause bringen wollen.
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Der Rechtsvorgänger der Beklagten holte weitere Auskünfte der Stadt M und des
Zeugen M ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007, auf dessen Begründung
Bezug genommen wird, wies er den Rechtsbehelf des Klägers zurück.
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Der Kläger hat am 16.01.2008 Klage erhoben und sein Begehren auf Anerkennung des
Unfalls vom 31.03.2006 als Arbeitsunfall weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat den
Kläger in einem Erörterungstermin am 08.07.2008 angehört und die Klage mit Urteil vom
02.12.2008 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen die am 30.12.2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 15.01.2009
Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Er habe mit Verlassen der Werkstatt
seine Pause, die er nach eigenem Ermessen nach Bedarf und Arbeitsanfall einsetzen
könne, beendet gehabt, um zum Einsatzort in M-B zu fahren. Seit dem Fahrtantritt sei er
wieder im Dienst gewesen. Er habe einen Teil seiner Pause genutzt, um bei dieser
Gelegenheit sein Motorrad aus der Werkstatt abzuholen und mit dem Motorrad zum
Einsatzort zu fahren. Da er mit dem Fahrtantritt seine Pause wegen des angeordneten
Einsatzes beendet gehabt habe, habe er sich während der gesamten Fahrt zum
Einsatzort im Dienst befunden und ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt.
Damit sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wohl eine gemischte Tätigkeit
abzulehnen. Aber auch wenn man vom Vorliegen einer gemischten Tätigkeit ausgehe,
überwiege der betriebliche Zweck bei weitem. Er habe in Erfüllung seiner
arbeitsvertraglichen Pflichten zum Einsatzort fahren müssen. Welches Transportmittel er
dafür benutzt habe und wie im Laufe lange er seine Arbeitspause eingesetzt habe, sei
unerheblich. Das Motorrad hätte er hingegen auch zu einem anderen Zeitpunkt abholen
können. Im Zeitpunkt des Verlassens der Werkstatt und des Antritts der Dienstfahrt sei
für ihn vorrangig von Bedeutung gewesen, den Einsatzort zu erreichen und seinen
Dienst dort fortzusetzen. Seine Handlungstendenz sei damit nachweislich keinesfalls
eigenwirtschaftlich, sondern ausschließlich betriebsdienlich gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.12.2008 zu ändern und unter Aufhebung
des Bescheides vom 26.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
19.12.2007 festzustellen, dass sein Unfall vom 31.03.2006 ein Arbeitsunfall ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die betrieblichen Belange hätten
zum Zeitpunkt des Unfalls eindeutig im Hintergrund gestanden, da die wiederholt
dargetane Handlungstendenz, so wie sie in den objektiven Umständen und
Ermittlungsergebnissen ihre Stütze finde, davon geprägt gewesen sei, dass der Kläger
in seiner Arbeitspause, also einer grundsätzlich unversicherten Zeit, sein Motorrad von
der Werkstatt habe nach Hause transportieren wollen.
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Im Verhandlungstermin am 13.04.2010 hat der Senat den Kläger angehört und den
Verwaltungsangestellten M sowie den Verwaltungsbeamten X als Zeugen vernommen.
Wegen der Angaben des Klägers und der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 13.04.2010 (Blatt 80 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen; ihr wesentlicher Inhalt war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Denn sein Unfall vom 31.03.2006 ist
ein Arbeitsunfall.
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Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach dessen Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte,
von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass
die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem
zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem
Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat
(haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern u. a. für die
Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262
= SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR
4-2700 § 8 Nr. 17).
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Der Kläger war als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Er hat am
31.03.2006 bei dem Zusammenstoß als Fahrer des Motorrades mit einem Pkw, der zu
einer Beckenring- und Oberschenkelfraktur führte, auch einen Unfall erlitten. Dieser
Unfall ist ein Arbeitsunfall, weil die Verrichtung des Klägers zur Zeit des
Unfallereignisses - die Fahrt in Richtung M-B - im sachlichen Zusammenhang mit seiner
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versicherten Tätigkeit stand.
Der Senat geht dabei von folgendem Sachverhalt aus:
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Am 31.03.2006 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seiner Wohnung in M-B zum S nach
M-Stadtmitte und trat dort gegen 12:00 Uhr seinen Dienst an. Nachdem er etwa eine
Stunde Bürodienst geleistet hatte, begab er sich mit seinem Pkw zu dem ihm nach dem
Einsatzplan zugewiesenen Einsatzort in M-Süd. Dort erhielt er im Laufe des
Nachmittags von dem Zeugen M die telefonische Nachricht, dass er auf Anweisung des
Zeugen X zusammen mit dem Zeugen M zunächst den U-Parkplatz in M-Mitte
überwachen und anschließend in der Siedlung I in M-B parkende Lkw kontrollieren
solle. Der Kläger trat daraufhin gegen 15:45 Uhr seine Fahrt zum U-Parkplatz in M-Mitte
an. Dort stellte er seinen Pkw ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Nachdem
der Kläger und der Zeuge M diese Tätigkeit gegen 16:30 Uhr beendet hatten, fuhren sie
im Pkw des Zeugen M zu der ebenfalls in der Innenstadt befindlichen Werkstatt, in die
der Kläger sein Motorrad zur Wartung gegeben hatte. Der Kläger hatte sich auf dem U-
Parkplatz mit dem Zeugen M dahingehend verständigt, dass sie ihre Pause dafür nutzen
wollten, zu der Motorradwerkstatt zu fahren, damit der Kläger nachfragen könne, ob die
Wartung abgeschlossen sei. Da dies der Fall war, trat der Kläger gegen 16:40 Uhr mit
seinem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung M-B an. Vorher hatte er mit
dem Zeugen M vereinbart, dass sie sich zu der in der I-siedlung gelegenen Wohnung
des Klägers begeben wollten, damit der Kläger sein Motorrad abstellen konnte, und von
dort aus ihre Ermittlungen aufnehmen wollten. Hätte der Kläger sein Motorrad nicht in
der Werkstatt gehabt, hätte er nach der Pause gemeinsam mit dem Zeugen M die Fahrt
zum weiteren Einsatzort angetreten. Dabei hätten sie den Privat-Pkw des Zeugen
benutzt, der als dienstlich genutztes Fahrzeug registriert war mit der Folge, dass die
Stadt für die Fahrt Kilometergeld zu zahlen hatte.
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Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Klägers und der Zeugen M und X
im Senatstermin am 13.04.2010, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und
auch im Einklang mit den im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren von dem
Rechtsvorgänger der Beklagten eingeholten Auskünften stehen. Da im übrigen der
Kläger und die Zeugen einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, sieht der Senat
keinen Anlass, ihre Darstellung des Geschehens in Zweifel zu ziehen.
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Bei diesem Sachverhalt stand die Fahrt im Unfallzeitpunkt im sachlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers. Maßgebliches Kriterium für
die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der
versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte
eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese
Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG vom 12.04.2005
- B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 m.w.N.; BSG vom 18.11.2008
- B 2 U 31/07 R). Der Kläger hat die Fahrt unternommen, um zu seinem nächsten
Einsatzort nach M-B zu gelangen und bei dieser Gelegenheit sein Motorrad nach Hause
zu bringen. Damit diente die Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten
als auch versicherten Zwecken. Bei einer solchen gemischten Tätigkeit ist
entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Bejahung von Versicherungsschutz, ob die
Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen wäre, wenn der private Zweck entfallen
wäre (st. Rspr.: BSGE, 3, 240, 245; BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94,
262 = SozR 4 -2700 § 8 Nr. 14; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R). Diese Frage ist
hier zu bejahen. Denn die Fahrt wäre auch unternommen worden, wenn der private
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Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrades - entfallen wäre. Der Kläger hätte in
jedem Fall von seinem letzten Einsatzort in M-Stadtmitte (bei Wahl der kürzesten
Wegstrecke) über die B Straße zu seinem neuen Einsatzort in M-B gelangen müssen.
Es spielt für die Beurteilung keine Rolle, dass der Kläger für den Weg nach M-B (auch)
sein Motorrad, das er bei dieser Gelegenheit gleichzeitig nach Hause bringen konnte,
benutzt hat und ansonsten mit dem Zeugen M in dessen Pkw zum Einsatzort gefahren
wäre. Die Stadt M mag als Arbeitgeberin auch wegen des geringeren Unfallrisikos ein
gewisses (allgemeines) Interesse an einer gemeinsam Fahrt gehabt haben. Der Kläger
war aber, wie die Vernehmung des Zeugen X ergeben hat, arbeitsrechtlich nicht
gehalten, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise, hier also zusammen mit dem
Zeugen M zurückzulegen. Ihm war es nicht verwehrt, sein Motorrad zu benutzen. Schon
deswegen liegt eine sog. selbst geschaffene Gefahr, die bei gemischter Tätigkeit den
Versicherungsschutz ausschließen kann (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 93 -
Sonnenbaden auf Tanklastzug -), nicht vor. Abgesehen davon würde hier bei
(unterstellter) selbst geschaffener Gefahr die versicherte Tätigkeit eine wesentliche
Bedingung des Unfalls bleiben. Anderes gilt nämlich nur, wenn "die selbst geschaffene
Gefahr in so hohem Grade unvernünftig war und zu einer solchen besonderen
Gefährdung geführt hat" (Zitat aus BSG a.a.O.), dass sie bei wertender Betrachtung die
betrieblichen Gründe ganz in den Hintergrund drängt (BSG a.a.O.). Davon kann hier
keine Rede sein. Und dass das Handeln im Interesse der (unmittelbaren) betrieblichen
Tätigkeit lediglich Nebenzweck des privaten Zwecken dienenden Handelns gewesen
ist, lässt sich bei der gegebenen Sachlage auch nicht deshalb annehmen, weil der
Kläger die Vorstellung hatte, dass mit der Fahrt zur Werkstatt seine halbstündige
Arbeitspause beginnen sollte. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger den Teil der
Gesamtstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, auch zurückgelegt hat, um zu
seinem nächsten Einsatzort in M-B zu gelangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision gemäß
§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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