Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2001

LSG NRW: genehmigung, gemeinschaftspraxis, mwst, rka, widerspruchsverfahren, rechtskraft, ermessen, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
1
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3
Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 11 B 57/00 KA
16.01.2001
Landessozialgericht NRW
11. Senat
Beschluss
L 11 B 57/00 KA
Sozialgericht Duisburg, S 19 KA 14/98
Vertragsarztrecht
rechtskräftig
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 03.11.1999 geändert. Der Gegenstandswert für die
anwaltliche Tätigkeit wird auf 3.594,26 DM festgesetzt.
Gründe:
In den Fällen des § 116 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger
Wertvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei
kommt es entscheidend auf das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung
an. Die Klägerin begehrte im abgeschlossenen Verfahren die Aufhebung der
Entscheidung, dass den Beigeladenen zu 7) die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten waren.
Der Gegenstandswert ist daher nach den für die anwaltliche Tätigkeit anfallenden
Gebühren zu bemessen. In der Sache ging es in dem Verfahren vor dem Beklagten um die
Genehmigung der Bildung einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Senat setzt den
Gegenstandswert hierfür auf 120.000,-- DM fest. Es fehlt für eine solche Entscheidung an
konkreten Anhaltspunkten für eine Schätzung, sodaß der Gegenstandswert gemäß § 8
Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen ist. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 7)
sind hier nicht die für Zulassungssachen geltenden Grundsätze anwendbar. Eine dieser
Statusverleihung vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung kommt der Genehmigung einer
Gemeinschaftspraxis nicht zu. Umstritten war nur die Befugnis der Beigeladenen zu 7), die
vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam auszuüben. Eine Verbesserung der
Einkommenslage ist damit nicht verbunden. Der Ansatz des Regelgegenstandswertes in
Höhe von 8.000,-- DM wird der Streitsache andererseits ebenfalls nicht gerecht. Es ist
vielmehr nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, ihrer sozialen Stellung
und der Schwierigkeit der Angelegenheit der Ansatz von 120.000,-- DM gerechtfertigt (vgl.
BSG, Beschluss vom 06.01.1984 - 6 RKa 7/81 -). Dabei berücksichtigt der Senat auch die
vorgetragenen Einkommensverhältnisse und die bei Bildung einer Gemeinschaftspraxis
gemessen hieran zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile. Ausgehend hiervon errechnen
sich folgende Gebühren:
Geschäftsgebühr 7,5/10 1.529,25 DM Verhandlungsgebühr 7,5/10 1.529,25 DM
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Auslagenpauschale 40,-- DM MWSt. 495,76 insges.: 3594,26 DM
Der Senat hält angesichts der Schwierigkeiten der konkreten Rechtssache - die erstrebte
Genehmigung wurde unproblematisch erteilt, nachdem die noch fehlende Zulassung erfolgt
war - nicht den vollen Ansatz der Geschäfts- und Verhandlungsgebühr, sondern nur den
Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 für angemessen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.