Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2002

LSG NRW: anspruch auf bewilligung, arbeitsunfähigkeit, krankenschwester, umschulung, ausbildung, erwerbstätigkeit, krankengeld, rechtsgrundlage, beruf, rehabilitation

Landessozialgericht NRW, L 3 RA 34/01
Datum:
19.04.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 RA 34/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 4 RA 89/00
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
Rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 10.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im
Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld zu bewilligen
hat.
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Die am 00.00.1975 geborene Klägerin hat nach Abschluss ihrer Ausbildung als
Krankenschwester von 1993 bis 1996 zuletzt als Krankenschwester für Anästhesie und
Intensivmedizin Vollzeit in Wechselschicht gearbeitet. In der Folge insbesondere einer
Erkrankung des rechten Knies mit Operationen 1997 und 1998 ist die Klägerin seit dem
00.00.1997 durchgehend arbeitsunfähig und bezog Krankengeld bis zur Aussteuerung
(03.05.1999), anschließend Arbeitslosengeld ab 04.05.1999 und Arbeitslosenhilfe ab
28.04.2000. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 00.00.1999 wegen
dauerhaft bestehender Arbeitsunfähigkeit gekündigt.
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Erstmals am 20.04.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Reha-Förderung
einer Umschulung zur Heilpraktikerin, die von der Beklagten wegen nach ihrer Meinung
ungünstiger Arbeitsmarktlage im Zielberuf und zu großer Dauer der
Umschulungsmaßnahmen selbst abgelehnt wurde. Eine sodann von der Klägerin ins
Gespräch gebrachte Umschulung zur Logopädin lehnte die Beklagte wegen
grundsätzlich fehlender Förderungsfähigkeit ab, ohne hierzu einen Bescheid zu erteilen.
Hierauf bekundete die Klägerin ihr Interesse an einer Ausbildung im Bereich Event- und
Sportmanagement sowie zur Gesundheitstrainerin. Dies lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 24.11.1998 und der Begründung ab, das in Betracht kommende
Fernstudium sei nicht förderungsfähig. Auch könne die angestrebte Tätigkeit aus
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medizinischen Gründen nicht befürwortet werden.
Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diese Ablehnung ermittelte die Beklagte zu
Einzelheiten der Durchführung der von der Klägerin angestrebten Umschulung und
bewilligte ihr mit Bescheid vom 02.03.1999 eine 16-monatige Förderung der Ausbildung
zur Sportfachwirtin ab April 1999 und, nachdem dieser Lehrgang nicht zustande
gekommen war, mit Bescheid vom 31.03.1999 die gleiche Förderung für den im August
1999 beginnenden Ausbildungsgang. In diesen Bescheiden wies die Beklagte darauf
hin, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nur für die Zeiträume mit ganztägigen
Übergangsabschnitten bestehe. Auf diese Bescheide hin hielt die Klägerin ihren
Widerspruch aufrecht, wünschte einen Lehrgang an einem anderen als dem von der
Beklagten vorgesehenen Institut und widersprach der Meinung, dass ein Anspruch auf
Übergangsgeld nur während der Kompaktphasen des Lehrgangs bestehe.
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Mit Bescheid vom 03.05.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin letztlich eine
Förderung zur Umschulung zur Sportfachwirtin (IHK) ab dem 30.01.1999 bei ambulanter
Ausbildung mit einer Dauer von 18 Monaten. Dieser im Übrigen auf einem Vordruck
erteilte Bescheid enthält folgende maschinenschriftliche Einfügung: "Zusatz an alle:
Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur während der Vollzeitseminare. Unsere
Bescheide vom 02.03.1999 und 31.03.1999 werden hiermit widerrufen."
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Mit ihrem Widerspruch hiergegen wandte sich die Klägerin gegen die Bewilligung von
Übergangsgeld nur für die Tage mit vollzeitigen Lehrgängen. Die Beklagte ermittelte
erneut zur zeitlichen Lage der Ausbildungsabschnitte sowie zum Ausbildungsumfang.
Das Ausbildungsinstitut teilte mit, die Ausbildung erfolge mit Unterrichtseinheiten
Montag und Mittwoch jeweils 17.30 bis 20.45 Uhr, einmal monatlich Samstag von 8.00
bis 13.00 Uhr sowie drei Vollzeitblöcken von je drei bis fünf Tagen. Der wöchentlich zu
erwartende Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitung liege bei 30 Stunden.
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Mit Bescheid vom 10.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der
Begründung, für die unterrichtsfreie Zeit zwischen den Lehrgängen sei Übergangsgeld
nicht zu zahlen, da selbst in der Annahme einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin sie nicht durch die Teilnahme an der Rehabilitation gehindert sei, einer
ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern wegen der bestehenden
Arbeitsunfähigkeit.
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Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach dem
Gesetzeswortlaut das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit für einen Anspruch auf
Bewilligung von Übergangsgeld genüge. Die Beklagte sah sich u.a. durch eine
Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 38 An 4796/96) bestätigt.
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Mit Urteil vom 10.05.2001 hat das Sozialgericht Dortmund die Bescheide der Beklagten
vom 03.05.1999 und 10.03.2000 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der
Klägerin für die Zeit vom 30.01.1999 bis zum 30.07.2000 Übergangsgeld in voller Höhe
zu gewähren: Ein Anspruch auf durchgehende Zahlung von Übergangsgeld stehe der
Klägerin bei im Übrigen unstreitig vorliegenden Voraussetzungen nach § 20 SGB VI zu,
wenn der anspruchsberechtigte Versicherte entweder arbeitsunfähig sei oder wegen der
Rehabilitation einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne. Die Klägerin
sei durchgehend arbeitsunfähig in Bezug auf ihre letzte versicherungspflichtig
ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester und habe daher nach dem klaren Wortlaut
des Gesetzes Anspruch auf Übergangsgeld. Eine andere Auslegung lasse der Wortlaut
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des Gesetzes ("oder") nicht zu und entspreche auch dem Sinne des Gesetzes nicht.
Vielmehr sei ihm der Grundgedanke klar zu entnehmen, dass derjenige einen Anspruch
auf Übergangsgeld haben solle, der aus den alternativen Gründen Arbeitsunfähigkeit
bzw. wegen des Umfanges der Maßnahme gehindert sei, in seinem bisherigen Beruf
seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aus der Existenz einer Vorschrift für die
Anrechnung von Erwerbseinkommen während des Bezuges von Übergangsgeld lasse
sich im Übrigen ableiten, dass die Möglichkeit eines anderweitigen Lohnerwerbes dem
Willen des Gesetzgebers entspreche, er lediglich eine Anrechnung der Höhe nach
vorgesehen habe. Eine offensichtlich von der Beklagten besorgte Doppelversorgung
könne deshalb nicht eintreten, weil bei der gleichzeitigen Gewährung von Krankengeld
bzw. Arbeitslosengeld einerseits und Übergangsgeld andererseits ein Bezug von
Übergangsgeld bei Ruhen der anderen Leistungen vorgesehen sei.
Gegen das am 13.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.07.2001
eingegangene Berufung der Beklagten, mit der sie in tatsächlicher Hinsicht auf die
zeitliche Lage der Ausbildungsabschnitte hinweist. Die Beklagte nimmt an,
Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches auf Übergangsgeld sei zunächst
und in erster Linie immer die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme und die
dadurch bedingte Hinderung an einer Erwerbstätigkeit. Die Klägerin sei jedoch nicht
durch die Teilnahme an der Rehabilitation gehindert, einem Erwerb in Gestalt der
Ausübung ihrer letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, sondern durch
ihre Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb des gegliederten sozialen Systems sei das Risiko
eintretender Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht Sache der Beklagten, sondern Sache der
Krankenversicherung, die bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eintreten müsse.
Erst wenn der arbeitsunfähig Erkrankte anstelle der sonst ausgeübten Erwerbstätigkeit
an einer von der Rentenversicherung getragenen vollzeitigen
Rehabilitationsmaßnahme teilnehme, sei die Rentenversicherung zur Absicherung
dieses Risikos verpflichtet.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2001 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil für richtig.
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Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld für
den gesamten Zeitraum der Maßnahme ohne Beschränkung auf die "Vollzeitblöcke"
bzw. die einzelnen Unterrichtstage zu zahlen. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 24
SGB VI (jeweils in der im Jahre 1999 maßgeblichen Fassung vor der grundlegenden
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Änderung durch Art. 6 SGB IX v. 19.06.2001, BGBl. I, 1046) sind erfüllt und begründen
den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch.
Der Senat schließt sich insoweit zunächst der Begründung des Sozialgerichts nach
eigener Prüfung an und verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Gegen die Richtigkeit der von der Beklagten verfochtenen Auffassung sprechen jedoch
nicht nur die vom Sozialgericht bereits genannten und weitere noch zu behandelnde
Gesichtspunkte des materiellen Rechts; die angefochtenen Bescheide sind darüber
hinaus verfahrensfehlerhaft und unterliegen schon deshalb der (teilweisen) Aufhebung:
Die Bescheide vom 03.05.1999 und 10.03.2000 sind in Bezug auf den hier streitigen
Regelungsgehalt verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dieser Fehler ist bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als dem für die Möglichkeit einer
Korrektur maßgeblichen Zeitpunkt (§ 41 Abs. 2 SGB X) nicht behoben worden. Bei
Erlass der hier angefochtenen Bescheide lag bereits eine uneingeschränkte
Bewilligung von Übergangsgeld vor (Bescheide vom 02.03.1999, 31.03.1999). Zur
Erreichung des von der Beklagten angestrebten Rechtszustandes (Anspruch auf
Übergangsgeld nur für die Zeiträume der ganztägigen Schulung) war daher eine
Teilaufhebung der bereits vorliegenden durchgehenden Bewilligung erforderlich. Eine
solche ist dem Verfügungssatz des Bescheides vom 03.05.1999 nicht zu entnehmen. Er
beginnt mit einer (uneingeschränkten) Bewilligung für die Dauer von 18 Monaten und
endet mit der Rechtsbehelfsbelehrung. Erst der erläuternden Anlage ("Erklärung
8.4129") ist der im Tatbestand beschriebene Zusatz zu entnehmen. Bereits fraglich ist
daher, ob die Beklagte der äußeren Gestaltung ihrer Bescheide nach eine den
mindesten Anforderung der Rechtsklarheit entsprechende (Teil-)Aufhebung der
Bescheide vom 02.03.1999 und 31.03.1999 vorgenommen hat. Unterstellt man dies, ist
die dann als Verfügungssatz anzusehende Formulierung "unsere Bescheide vom
02.03.99 und 31.03.99 werden hiermit widerrufen" selbst nach eigener Ansicht der
Beklagten falsch, da sie selbst keine einen Widerruf eines Verwaltungsaktes
rechtfertigende Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Sinne
von § 48 SGB X annimmt, vielmehr den Anspruchsinhalt regeln möchte. An einer
Begründung oder auch nur Erläuterung unter Nennung der angenommenen
Rechtsgrundlage dieses "Widerrufes" fehlt es zudem.
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Hinsichtlich der zweiten Regelung "Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur während
der Vollzeitseminare" bestehen die gleichen Bedenken. Auch diese Formulierung ist der
äußeren Gestaltung nach nicht Regelungsgegenstand des Bescheides vom 03.05.1999
sondern ein Hinweis in der Anlage 8.4130. Sieht man die Formulierung als Bestandteil
des Verfügungssatzes an, liegt eine im Verhältnis zu einer im übrigen
uneingeschränkten Bewilligung der Klägerin nachteilige Einschränkung vor, für die es
einer gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche Rechtsgrundlage ist dem
materiellen Leistungsrecht des SGB VI nicht zu entnehmen. Dies sieht weder eine
gestufte noch eine nach Auffassung der Beklagten nur in Intervallen zulässige
Bewilligung von Übergangsgeld nicht vor: Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht
(vorbehaltlich der Anrechnung weiteren Einkommens nach § 27 SGB VI a.F.) in voller
Höhe und für die Dauer der berufsfördernden Leistungen, § 25 Abs. 1 SGB VI a.F.. Eine
Rechtsgrundlage für die vorgenommene Einschränkung findet sich auch nicht,
insbesondere nicht in den Bestimmungen für Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
in § 32 SGB X. Die von der Beklagten formulierte Einschränkung ist weder eine
Befristung, Bedingung, ein Widerrufsvorbehalt, eine Auflage noch ein Vorbehalt einer
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Auflage. Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 SGB X wird von der
Beklagten nicht einmal behauptet, da sie die Notwendigkeit einer Ermächtigung zur
vorgenommenen Einschränkung nicht erkannt hat.
Die beschriebenen Verfahrensfehler sind auch beachtlich, da die Beklagte sie weder
behoben noch überhaupt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
(§ 41 Abs. 2 SGB X) zu erkennen gegeben hat, auf welche Rechtsgrundlage sie sich
stützt.
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Materiell-rechtlich bedürfte es angesichts des klar und eindeutig gegen die
Rechtsansicht der Beklagten sprechenden Wortlautes von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB
VI a.F. gewichtiger Sachgründe, die restriktive und den Wortlaut der Vorschrift als
regelmäßige Grenze der Auslegung ignorierende Auffassung der Beklagten vertretbar
erscheinen zu lassen. Das Gegenteil ist der Fall; es gibt auch über die vom
Sozialgericht genannten Gründe hinaus aus dem materiellen Recht zu gewinnende
Argumente gegen die Rechtsansicht der Beklagten: So ist zunächst in tatsächlicher
Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht nur wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit,
sondern auch aus dem weiteren in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Grund,
nämlich wegen der Maßnahmeteilnahme selbst einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen
konnte. Insoweit bestehen Bedenken zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der
Klägerin wegen des zeitlichen Aufwandes für die Umschulung von 30 Lernstunden
wöchentlich nebst Zeitaufwand für die Präsenzveranstaltungen überhaupt noch eine
Vollzeittätigkeit möglich war. Fraglich ist darüber hinaus, welcher Art die der Klägerin
zugemutete Tätigkeit sein könnte. Eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit als
Krankenschwester scheidet wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit für diesen Beruf und
darüber hinaus deswegen aus, weil die zeitliche Lage der Ausbildungsveranstaltung mit
dem für den Beruf der Krankenschwester typischen Schichtdienst unvereinbar sein
dürfte. Hinsichtlich einer - von der Beklagten aber nicht einmal genannten -
gesundheitlich zuträglichen Tätigkeit anderer Art ist und bleibt völlig unklar, welcher Art
diese Beschäftigung nach Auffassung der Beklagten sein soll, ob die Beklagte eine
fiktive Möglichkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit oder nur eine tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit für geeignet hält, den Anspruch auf Übergangsgeld teilweise zum Erliegen zu
bringen, und schließlich, ob sie bei dieser "Verweisung" andere Maßstäbe anlegt als im
Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch dies hielte der Senat für
rechtswidrig.
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Die nach Beendigung des einzig bekannten Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin
allein in Betracht kommende Verweisung auf eine von der Klägerin selbst zu suchende
Beschäftigung führte dazu, dass die Klägerin, deren Anspruch auf Krankengeld im
streitigen Zeitraum erschöpft war, auf die relativ niedrigeren Leistungen der
Arbeitsverwaltung oder gar des Sozialamtes verwiesen würde. Dies ist mit der
Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes unvereinbar und führt zudem zu einer vom
Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Verschiebung der Kostenlast. Müsste
die Klägerin, die als Krankenschwester nicht mehr arbeiten kann, nach Auffassung der
Beklagten jedwede Tätigkeit annehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, würde ihr
eine geringerwertige Tätigkeit zugemutet, als sie ihr im Recht der Renten wegen
Erwerbsminderung zumutbar wäre. Dies ist mit dem vorrangigen Ziel der
Wiedereingliederung des Rehabilitanden in das Arbeitsleben gegenüber der
dauerhaften Gewährung von Lohnersatzleistungen ("Reha vor Rente") unvereinbar.
Ebenso unvereinbar hiermit wäre die weitere Folge, dass der Lebensstandard des
Teilzeit-Rehabilitanden, der keine (Teilzeit-)Beschäftigung findet oder eine unterwertige
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und niedrig bezahlte annimmt, unter das Niveau absänke, das durch Bewilligung des in
der Höhe am Krankengeld orientierten Übergangsgeldes (§ 20 Abs. 2 SGB VI) gesichert
werden soll. Damit entfiele der vom Gesetzgeber offensichtlich auch über die Höhe der
Lohnersatzleistung angestrebte finanzielle Anreiz für in Bezug auf ihre angestammte
Tätigkeit Arbeitsunfähige, sich durch Umschulung um eine Wiedereingliederung in das
Arbeitsleben zu bemühen.
Die Auffassung der Beklagten, sie sei leistungszuständig nur für die Tage der
Vollzeitschulung führt zudem zu dem nicht wünschbaren Ergebnis, dass zwei
Leistungsträger tageweise alternierend zuständig würden. Dies widerspricht dem Ziel
des Gesetzes, Zuständigkeiten in der Hand des jeweils sachnächsten Leistungsträgers
zu bündeln. Bei Erschöpfung des Krankengeldanspruches während des Verlaufes einer
Rehabilitationsmaßnahme in Teilzeitform wie bei der Klägerin führte die Auffassung der
Beklagten nicht nur zur tageweisen wechselnden Zuständigkeit ihrer selbst und der
Krankenkasse, sondern zusätzlich der Arbeitsverwaltung (unbeschadet der Frage der
Verfügbarkeit), bei unzureichender Höhe derer Leistungen auch noch des
Sozialhilfeträgers.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Das hier maßgebliche Recht ist mittlerweile außer Kraft getreten: § 20 Abs. 2 SGB VI ist
durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) aufgehoben und teilweise durch
Vorschriften des SGB IX ersetzt worden. Bei Fehlen von Zulassungsgründen im Übrigen
ist die Revision daher auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung für künftige Fälle im
Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zuzulassen.
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