Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.1997

LSG NRW (ast, pflege, erworbene rechte, 1995, antrag, antragsteller, beschwerde, anordnung, pflegebedürftiger, rollstuhl)

Landessozialgericht NRW, L 5 SP 7/97
Datum:
04.09.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 5 SP 7/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 16 (25) P 7/97
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 09.06.1997 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller (Ast) betreibt u.a. seit Juni 1994 ein privates Pflegeheim in H ...
Zunächst war ihm nur der Betrieb eines Altenheimes genehmigt worden (Bescheid der
Heimaufsicht des Kreises W ... vom 14.06.1994). Mit Bescheid vom 18.12.1995 wurde
diese Erlaubnis auf die Aufnahme pflegebedürftiger Personen, die nicht auf einen
Rollstuhl angewiesen sind, erweitert. Die Einrichtung verfügt über fünf vollstationäre
Pflegeplätze und einen Kurzzeit- Pflegeplatz. Sie wird in einem früheren Wohnhaus
betrieben; die Wohn- und Schlafräume der Heimbewohner befinden sich im ersten
Obergeschoß, über einen Aufzug verfügt das Haus nicht. Im Pflegebereich arbeiten drei
vollzeitbeschäftigte Krankenschwestern und zwei in Teilzeit beschäftigte sowie eine
teilzeitbeschäftigte Altenpflegerin, ferner ist eine Krankengymnastin geringfügig
beschäftigt. Weiter verfügt die Einrichtung über eine Hauswirtschafterin sowie eine
Verwaltungsfachkraft.
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Mit Schreiben vom 22.08.1995 beantragte der Ast bei den Antragsgegnern (Ag) den
Abschluß eines Versorgungsvertrages. Nach der Eingangsbestätigung vom 06.09.1995
des Ag zu 2), der federführend für die Ag den Antrag bearbeitete, beantragte der Ast
einen Versorgungsvertrag für Kurzzeitpflege bzw. teilstationäre Pflege. Nachdem der
Beigeladene sein Einvernehmen mit dem Vertragsschluß verweigert hatte, lehnten die
Ag den Vertragsschluß mit Schreiben vom 15.01.1996 ab, wobei sie darauf hinwiesen,
daß der Ast nur ein Altenheim betreibe. Der Ast machte daraufhin darauf aufmerksam,
daß er nunmehr über die Erlaubnis zur Aufnahme pflegebedürftiger Personen verfüge,
worauf die Ag in erneute Prüfung des Antrags eintraten. Im Zuge des weiteren
Verfahrens beantragte der Ast schließlich mit Schreiben vom 24.06.1996 einen
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Versorgungsvertrag für die vollstationäre Pflege. In dem ihm übersandten
Strukturerhebungsbogen verneinte er die Frage, ob er Bestandschutz nach § 73 Abs. 3
und 4 SGB XI geltend mache; es handele sich um einen Neuantrag. Mit Schreiben vom
13.08.1996 stimmte der Beigeladene dem Abschluß eines Versorgungsvertrages nicht
zu, da die Einrichtung nicht geeignet sei, Pflegeleistungen zu erbringen. Bemängelt
wurden raumkonzeptionelle Unzulänglichkeiten und die Qualifikation des Personals,
gegen den Betreiber sei bereits ein Bußgeld wegen der Beschäftigung mangelhaft
qualifizierten Personals verhängt worden. Bei einer Besichtigung des Hauses am
12.09.1996 machte die Ag zu 3), die federführend für die Ag Anträge auf Abschluß von
Versorgungsverträgen zur Durchführung der vollstationären Pflege bearbeitet, geltend,
die Anforderungen der Heimmindestbau-Verordnung würden nicht erfüllt. Gerügt wurde
u.a. die fehlende Ausstattung der Zimmer mit Handwaschbecken, nicht
behindertengerechte WC s und das Fehlen eines Therapiebereichs. Mit Bescheid vom
27.12.1996 lehnten die Ag den Abschluß eines Versorgungsvertrages für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen ab, da die Einrichtung den Qualitätseinrichtlinien nicht genüge. An
dieser Entscheidung hielten sie mit Bescheid vom 22.01.1997 nach Prüfung der vom Ast
angebotenen baulichen Anpassungen fest.
Der Ast hat am 03.02.1997 beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zum
Abschluß eines Versorgungsvertrages zu verpflichten. Er vertrat die Auffassung, er
genieße Bestandschutz nach § 73 Abs. 3 SGB XI, da er fristgemäß die erforderlichen
Unterlagen eingereicht und die Ag nicht bis zum 30.06.1996 reagiert hätten. Im übrigen
bestehe ein Anspruch auf Vertragsschluß nach § 72 Abs. 3 SGB XI, da unter
Berücksichtigung der Umbauten das Gebäude den Anforderungen der in den Richtlinien
genannten Qualitätsgrundsätze entspreche. Da in der Einrichtung nur gehfähige
Personen betreut würden, seien die baulichen Anforderungen an den Bedürfnissen der
Bewohner zu orientieren. Die wirtschaftliche Existenz der Einrichtung sei ohne Vertrag
gefährdet, da er keine Vergütung seiner Leistung von den Ag erhalte. Erste Bewohner
hätten bereits Heimverträge gekündigt.
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Mit Beschluss vom 26.03.1997 hat das Sozialgericht beschlossen, daß für die Dauer
von drei Monaten ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen gelte. Auf die
Beschwerden der Ag hat es mit Beschluss vom 09.06.1997 unter Abänderung des
Beschlusses vom 26.03.1997 den Antrag abgelehnt. Es war der Auffassung, die
Ablehnung des Antrags auf Abschluß eines Versorgungsvertrages sei nicht
offensichtlich rechtswidrig. Die Einrichtung entspreche nicht den nach § 80 SGB XI
erlassenen Richtlinien.
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Mit seiner Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, macht der Ast
geltend, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Einrichtung alten- und
behindertengerecht ausgestattet. Da keine Rollstuhlfahrer aufgenommen würden, sei
nicht nachvollziehbar, warum die Breite der Türen und des Treppenhauses beanstandet
würden. Die Einrichtung verfüge über einen sehr großen Wohnraum, der ebenso wie der
angrenzende 30 qm große Wintergarten für die Therapiezwecke genutzt werde.
Aufgrund des fehlenden Vertrages sei die Einrichtung nicht konkurrenzfähig. Bei
Neuaufnahmen habe man sich vertraglich verpflichten müssen, keine Pflegevergütung
zu verlangen. Es bestünden inzwischen Forderungen gegen die Pflegekassen in Höhe
von rd. 80.000 DM, monatlich fehlten weitere 6.000 DM zur Abdeckung der Kosten.
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Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, den
Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.06.1997 zu ändern und die
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Antragsgegner zu verpflichten, mit ihm - dem Antragsteller - einen Versorgungsvertrag
für voll stationäre Pflege-Einrichtungen zu schließen.
Die Antragsgegner zu 1) und 3) beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
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Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den
Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist trotz des Fehlens einer entsprechenden
Regelung im Sozialgerichtsgesetz auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglich, wenn
die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) dies erfordert, weil ohne
eine solche vorläufige Maßnahme für den Ast schwere und unzumutbare Nachteile
entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder beseitigt
werden könnten (BVerfGE 46, 166, 179). Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist
also nur möglich, wenn die Versagung einstweiligen Rechtschutzes zu einem
irreparablen Zustand und für den Ast unzumutbaren Folgen führt.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist schon die Unzumutbarkeit der
drohenden Nachteile zu verneinen. Der Ast kann nicht damit gehört werden, daß er
durch die fehlende Vergütung der Pflege der aufgenommenen Bewohner monatliche
Verluste erleide. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung hat der Ast im Juni 1996
einen Neuantrag gestellt; er fällt nicht unter die Bestandschutzregelung des § 73 Abs. 3,
4 SGB XI. Es ist schon zweifelhaft, ob sich der Ast überhaupt hätte auf die genannten
Vorschriften berufen können, denn die Erlaubnis zur Aufnahme pflegebedürftiger
Personen hat er für die Einrichtung in H. erst zum 18.12.1995 erhalten. Die
Kostenvereinbarung mit dem Beigeladenen, die offenbar ohnehin bis zum 31.12.1994
befristet war, konnte sich - was den Pflegesatz für pflegebedürftige Personen betraf -
ohnehin nicht auf die Einrichtung in H. beziehen, da dort noch keine pflegebedürftigen
Personen aufgenommen werden durften. Somit dürfte der Antragsteller vor dem
01.01.1995 kaum vollstationäre Pflege zu Lasten eines Sozialhilfeträgers erbracht
haben. Vor allem aber läßt sich den Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen, daß der
Antragsteller bis zum 30.09.1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz als
vollstationäre Pflege-Einrichtung nachgewiesen hätte (§ 73 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB
XI). Sein Antrag vom 22.08.1995 bezog sich - wie dem Schreiben des Ag zu 2) vom
06.09.1995 zu entnehmen ist - auf Kurzzeit- und teilstationäre Pflege. Teilstationäre (§
41 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) sind von der vollstationären Pflege (§ 43
SGB XI) zu unterscheidene Leistungen, die an unterschiedliche Voraussetzungen
geknüpft sind. Ob der Ast als Einrichtung der Kurzzeitpflege Bestandschutz genießen
könnte, kann hier dahinstehen, denn er verlangt nunmehr ersichtlich einen
Versorgungsvertrag für voll stationäre Pflege-Einrichtungen - und insoweit hat er nach
dem Inhalt der Akte innerhalb der gesetzlichen Frist des § 73 Abs. 4 SGB XI
Bestandschutz nicht geltend gemacht. Im übrigen war auch der Ast offensichtlich bei
Beantragung des Vertragsschlusses der Auffassung, daß es sich um einen Neuantrag
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handele, denn er hat in dem Strukturerhebungsbogen ausdrücklich den Antrag als
Neuantrag bezeichnet und die Geltendmachung von Bestandschutz verneint. Der Ast ist
somit ungeachtet der Tatsache, daß er die Einrichtung schon länger betreibt, in der
gleichen Situation wie jeder Leistungsanbieter, der erstmals seine Tätigkeit aufnimmt
und Leistungen zu Lasten der Pflegekassen erbringen möchte. Der Versorgungsvertrag
hat statusbegründende Funktion (vgl. etwa Udsching, SGB XI, § 72 Rdnr. 3; Knittel, in:
Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 72 Rdnr. 21), d. h. erst
nach Vertragsschluß können Leistungen zu Lasten der Pflegekassen erbracht werden
(s. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Ein Zulassungsbewerber handelt auf eigenes Risiko,
wenn er schon vor der Zulassung Investitionen tätigt oder sogar schon seinen Betrieb
aufnimmt (so LSG NRW, Beschluss vom 30.08.1993 - L 16 S 14/93 -). Die
wirtschaftlichen Nachteile, die aus dieser Handlungsweise resultieren, hat er selbst zu
tragen. Zwar mag ihm bei rechtswidriger Vorenthaltung eines Versorgungsvertrages ein
Schadensersatzanspruch gegen die Ag zustehen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), er kann
aber nicht unter Berufung auf die wirtschaftlichen Folgen die Zulassung im Wege des
vorläufigen Rechtschutzes erwirken. Unzumutbar sind die Nachteile - vom Falle eines
offensichtlich bestehenden Zulassungsanspruchs abgesehen - nur, soweit ein Eingriff in
erworbene Rechte oder Positionen droht (LSG NRW, Beschluss vom 12.11.1991 - L 16
S 15/91 -). Eine solche Position hat der Ast nicht erlangt, für ihn besteht vor der
Zulassung nur die Chance einer Beteiligung am öffentlich-rechtlichen Sozialleistungs-
System der Pflegeversicherung.
Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß dem Ast bis zum Abschluß des
Hauptsacheverfahrens irreparable Nachteile drohen. Er hat in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 25.08.1997 nur ausgeführt, ohne einen Vertrag sei er nicht
wettbewerbsfähig, es entgingen ihm monatlich 6.000 DM Pflegekosten. Diesem Vortrag
läßt sich nicht entnehmen, daß die Existenz der Einrichtung unmittelbar gefährdet wäre.
Der Ast hatte zwar bereits im Schriftsatz vom 21.03.1997 behauptet, er sei ohne den
Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung gezwungen, Pflegepersonal zu
entlassen und die Einrichtung zu schließen, ohne daß aber offensichtlich bisher
entsprechende Schritte erforderlich waren. Ohne Kenntnis der Kostenstruktur der
Einrichtung und der wirtschaftlichen Situation des Ast läßt sich nicht beurteilen, wie sich
der mitgeteilte monatliche Fehlbetrag von 6.000 DM auswirkt. Wirtschaftliche Nach teile,
die dem Ast durch eine eventuelle rechtswidrige Verweigerung des Abschlusses eines
Versorgungsvertrages entstehen (ein schließlich eventueller Kreditkosten) können
durch einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung ausgeglichen werden. Daß der
Antragsteller nicht in der Lage ist, die von ihm genannten Verluste für den
überschaubaren Zeitraum zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu tragen, also die
Existenz der Einrichtung gefährdet wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.
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Dem Antrag ist auch nicht deshalb zu entsprechen, weil bei summarischer Prüfung die
Hauptsacheklage offensichtlich begründet wäre (was grundsätzlich für sich allein dem
Antrag zum Erfolg verhelfen könnte). Die Ag haben die Ablehnung damit begründet, daß
die Einrichtung weder die Qualitätsanforderungen der zu § 80 SGB XI erlassenen
Richtlinien noch die Mindestanforderungen der Heim mindestbau-Verordnung erfüllt.
Auch wenn die Verordnung wegen der Größe der Einrichtung nicht unmittelbar
Anwendung findet, er scheint es sachgerecht, wenn sich die Ag an deren Vorgaben
orientieren. Die bei der Begehung am 12.09.1996 gerügten Mängel sind auch nach dem
Vortrag des Ast zum Teil noch vorhanden, so z. B. das Fehlen von Handwaschbecken
in vier Zimmern, das nicht behindertengerechte WC im Erdgeschoß (Türbreite) und der
fehlende Therapiebereich. Soweit zu letzterem der Ast auf den großen Aufenthalts- und
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Eßbereich sowie den angrenzenden Wintergarten verweist, die angeblich für
Therapiezwecke genutzt werden, hat der Senat Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit
dieser Räume. Es dürfte eine Trennung für die verschiedenen Funktionen zu fordern
sein. Es erscheint nicht zumutbar, daß eine Therapie im gleichen Raum, der für den
Aufenthalt der Bewohner und die Einnahme der Mahlzeiten vorgesehen ist, stattfindet.
Soweit der Ast hinsichtlich der weiteren Mängel darauf verweist, die baulichen
Gegebenheiten seien unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nur geh fähige
Personen aufgenommen würden, ausreichend, ist ihm entgegenzuhalten, daß nicht nur
auf die gegenwärtigen Bedürfnisse der Bewohner abgestellt werden kann. Da die
Einrichtung nicht für Rollstuhlfahrer geeignet ist, bedeutet dies, daß damit nicht nur
Bewohner, deren Gesundheitszustand sich so verschlechtert, daß sie auf Dauer auf
einen Rollstuhl angewiesen sind, die Einrichtung verlassen müssen (was für alte
Menschen eine unzumutbare Belastung bedeuten kann), sondern sogar Bewohner, die
etwa nach einem Unfall vorübergehend einen Rollstuhl benutzen müssen, nicht in der
Einrichtung bleiben könnten. Es ist daher durchaus einleuchtend, wenn die Ag
ungeachtet der Auflage der Heimaufsicht die Leistungsfähig keit einer Einrichtung nur
bei einer behindertengerechten Ausstattung bejahen, durch die auch den Belangen
rollstuhlpflichtiger Pflegebedürftiger Rechnung getragen wird. Es kann somit nicht
festgestellt werden, daß offensichtlich ein Anspruch des Ast auf Abschluß eines
Versorgungsvertrages für die vollstationäre Pflege besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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