Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2008

LSG NRW: rechtsschutz, entscheidungsbefugnis, zivilprozessordnung, zivilgericht, prozessrecht, vollstreckung, sozialhilfe, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 20 B 77/08 SO ER
Datum:
08.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 77/08 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 SO 13/08 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.05.2008 schon
deshalb zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren,
weil sich der Antragsteller gegen eine angekündigte Vollstreckung aus einem
mietrechlichen Räumungstitel wendet und für solche Streitigkeiten eine Zuständigkeit
der Zivil-, nicht aber Sozialgerichte besteht. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht
einen vom Antragsteller etwa geltend gemachten "Anspruch auf Wohnraumversorgung"
nicht als in den Zuständigkeitsbereich der Sozial-, sondern der Verwaltungsgerichte
fallend angesehen. Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten Bezug auf die zutreffende
Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)).
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Eine vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 01.07.2008)
gewünschte nur vorläufige Zuständigkeitserklärung der Sozialgerichtsbarkeit, um die
endgültige Zuständigkeitsklärung dem Hauptsacheverfahren zu überlassen, sieht das
Prozessrecht nicht vor. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit auch für nur vorläufigen
Rechtsschutz nach den jeweils für die entsprechenden Gerichtszweige geltenden
Verfahrensordnungen. Das SGG sieht jedoch für mietrechtliche Auseinandersetzungen
keinerlei Zuständigkeit der Sozialgerichte vor; insofern besteht von vornherein keine
Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
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Im Übrigen trägt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vor, zwischenzeitlich
zivilgerichtlichen Vollstreckungsschutz nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) erwirkt
zu haben (Schriftsatz vom 18.06.2006). Dann aber ist ohnehin bereits eine
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Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung als Zulässigkeitsvoraussetzung
jedweden einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr erkennbar, auch wenn der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.06.2008 in unzulässiger Weise offenbar die Frage
des Eilbedürfnisses mit der des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs
verknüpfen möchte. Wenn der Antragsteller insofern behauptet (Schriftsatz vom
01.07.2008), die Versagung (sozialgerichtlichen) einstweiligen Rechtsschutzes könne
bei ihm zu irreparablen gesundheitlichen Schäden führen, ist dies nicht nachvollziehbar.
Denn der Vollstreckungsschutz gegen die anstehende Wohnungsräumung ist von ihm
nach seinem eigenen Vortrag bereits zivilgerichtlich erwirkt worden. Sollte der
Vollstreckungsschutz nur einstweilig gewährt worden sein, sind die weiteren Fragen im
zivilgerichtlichen, nicht im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren endgültig zu klären.
Ein hieraus für den Antragsteller ggf. resultierender Rechtsnachteil ist nicht denkbar, da
ihm eine gerichtliche Prüfung in jedem Falle - nämlich durch das Zivilgericht - offen
steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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