Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2007

LSG NRW: firma, arbeitslosenhilfe, auflage, feststellungsklage, form, nichtigkeit, inhaber, klageart, aktivlegitimation, verwaltungsakt

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 83/06
Datum:
13.06.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 83/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 14 (10) AL 102/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 7 AL 23/07 BH
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Köln vom 19.04.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt verschiedene Feststellungen hinsichtlich seiner Tätigkeit ab
13.04.1987 bei der Firma K (K.). Ihm war im April 1987 während des
Arbeitslosenhilfebezuges über die Beklagten eine Tätigkeit bei der Firma K. als
Maschineneinrichter bekannt geworden. Vom 13.04.1987 bis 06.11.1987 war er für
diese Firma tätig.
2
Der Kläger hatte bis 04.05.1987 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi) erhalten. Er
wurde aufgrund dieses Leistungsbezuges wegen Betrugs zum Nachteil der Beklagten
rechtskräftig verurteilt. Seither versuchte der Kläger in mehreren Rechtsstreitigkeiten
gegen die Firma K. von dieser Schadensersatz zu erhalten. Ebenso versucht er das
Strafverfahren wieder aufnehmen zu lassen. Auch Rechtsstreitigkeiten gegen die
Beklagte führte der Kläger schon, zuletzt wegen der Höhe der Arbeitslosenhilfe (vgl.
Urteil des Senats vom 13.04.2005 - L 12 AL 183/04 -). Soweit ersichtlich waren alle
Bemühungen bisher erfolglos.
3
Am 02.05.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln (SG) erneut eine Klage
erhoben.
4
Darin hat er beantragt festzustellen,
5
I.bezüglich früherer beruflicher Tätigkeit des Klägers ab dem 13.04.1987 bei der Fa. Ing.
L K., C (nachmals: 00, C), handelte es sich um eine, den Kläger rechts-Verpflichtende,
hoheitliche Auflage gemäß § 64, Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), die rechtlich
6
den Kläger konkret verpflichtend ausgestaltet war, er habe sich von der Beklagten bei
deren bestimmten Maßnahmeträger, die Fa. Ing. L K. in C, ab Montag, dem 13.04.1987
auf Dauer von 6 Monaten, bis zum 12.10.1987, in den Anlernberuf eines
Maschineneinrichters gem. § 49 AFG i.V.m. § 64 SGB I umschulen (einarbeiten) zu
lassen, wofür der Kläger 11,- DM brutto je Teilnahmestunde ab 13.04.1987 erhalte,
welche dem Kläger im Auftrag der Beklagten vom Maßnahmeträger unmittelbar, unter
Abzug fälliger Lohnsteueranteile und Sozialversicherungsbeiträge des Klägers
abzurechnen und netto auszubezahlen seien,
II.dem Kläger oblag gem. § 65 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I)
keinerlei Verpflichtung, der Beklagten unaufgefordert im Rechtssinn des § 60 SGB I
unaufgefordert irgendeine Mitteilung über Beginn und Dauer der ihm von der Beklagten
am 10.04.1987 erteilten Auflage ihrer berufsfördernden Maßnahme zugunsten des
Klägers bei dem bestimmten Maßnahmeträger, der Fa. Ing. L K. (HRA 0000 H) zu
erteilen, sowie das dafür erhaltene, von der Beklagten gem. § 60 SGB I eine
"Nebenverdienstbescheinigung" gemäß § 143 des Arbeitsförderungsgesetzes
vorzulegen betreffend des Maßnahmeentgelt von 11,- DM brutto je Stunde vorzulegen,
welches die Beklagte gegenüber dem Kläger in ihrem Verwaltungsakt gem. § 64 SGB I
am 10.04.1987 selbst dem Grunde und der Höhe nach ab dem 13.04.1987 selbst
festgesetzt und rechtsbindend bestimmt hat.
7
III.Der von der Frau D K. am 10.04.1987 gestellte Antrag, der Fa. Ing. L K. (KRA 0000 H)
für den Kläger einen "Einarbeitszuschuss" gern. § 49 AFG zu bewilligen, ist kausal des
Mangels der Aktivlegitimation, für die Fa. Ing. L K. im Rechtsverkehr nach außen
rechtlich auftreten und Verträge schließen zu können, unwirksam und nichtig, die von
der Frau D K. späterhin gegenüber der Beklagten für die Fa. Ing. L K. abgegebenen
Erklärungen, die "Einarbeitung" sei "ordnungsgemäß erfolgt" und die
"Maßnahmeabrechnung gem. § 49 AFG und sonstig unmittelbar hierauf bezogenen
Erklärungen der Frau D K., als "Prokuristin" ("ppa") zeichnend, wie die im Jahre 1989
bezüglich des Klägers der Beklagten von Frau D K., hinter dem Rücken des Klägers
und ohne dessen tatbeständliche und inhaltliche Kenntnis, erteilte
"Nebenverdienstbescheinigung gem. § 142 Abs. 1 AFG" sowie die unter dem
15.12.1987 dem Kläger für die Fa. K. erteile "Arbeitsbescheinigung", sind sämtlich
unwirksam und nichtig.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie hat darauf verwiesen, dass Klageverfahren über Feststellungen über vermeidliche
Rechtspositionen und Ansprüche des Klägers ab dem Jahr 1987 bereits in der
Vergangenheit rechtskräftig abgeschlossen wurden. Es sei nicht zu erkennen, von
welchem Rechtsschutzbedürfnis diese Klage getragen werden könnte.
11
Das SG hat die Beteiligten zur einer beabsichtigten Entscheidung durch
Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
12
Durch Gerichtsbescheid vom 19.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur
Begründung folgendes ausgeführt: "Das Gericht kann den Rechtsstreit durch
Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden gemäß § 105
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach der genannte gesetzlichen Bestimmung kann das
13
Gericht in dieser Form ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klage ist nicht zulässig.
Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann
mit einer Feststellungsklage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1) oder die Feststellung der Nichtigkeit
eines Verwaltungsakts (Nr. 4) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches besonderes
Rechtschutzbedürfnis besteht zugunsten des Klägers nicht. Soweit der Kläger aus den
Tatsachen, die er festgestellt haben möchte, Rechte ableiten will, ist dies nicht möglich.
Der Kläger kann seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Inhaber der Firma K. nur
im Rahmen der entsprechenden prozessualen Verfahrensgestaltungen suchen. Solche
Klagen hat der Kläger erhoben und verloren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Kläger gegenüber der Beklagten noch Rechte aus den Vorgängen von 1987 herleiten
könnte. Gegebenenfalls wäre aber auch die Verpflichtungsklage die zutreffende
Klageart. Einen Anspruch auf eine isolierte Feststellung einzelner Voraussetzungen
eines möglichen Anspruchs besteht nicht."
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 26.04.2006 zugestellt worden. Am 22.05.2006
hat er dagegen Berufung eingelegt. Er meint, seine Verfahrensgrundrechte seien
verletzt, weil zu Unrecht auf verlorenen Prozesse abgestellt und auch der Sachverhalt
nicht zutreffend dargelegt worden sei. Ein Feststellungsinteresse könne nicht verneint
werden.
14
Im Termin zu mündlichen Verhandlung, von dem der Kläger benachrichtigt wurde, war
der Kläger nicht vertreten.
15
Schrifsätzlich hat der Kläger sinngemäß beantragt,
16
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2006 aufzuheben und die
Sache an das erstinstanzliche Fachgericht zurückzuverweisen,
17
hilfsweise,
18
in der Sache gem. den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden.
19
Die Beklagte beantragt,
20
die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
23
Entscheidungsgründe:
24
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und
entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen
worden. Er hat mitgeteilt, den Termin nicht wahrnehmen zu können. Einen
25
Verlegungsantrag hat er nicht gestellt.
Die zulässige Berufung ist sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem
Hilfsantrag unbegründet.
26
Der Senat sieht keine der in § 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Tatbestände,
die eine Zurückverweisung rechtfertigen könnten. Im Übrigen folgt der Senat den
Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
28
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.
29