Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2010

LSG NRW (vorläufiger rechtsschutz, antragsteller, sgg, erlass, anordnung, mutter, antrag, beschwerde, schwere, zpo)

Landessozialgericht NRW, L 12 AS 224/10 B
Datum:
05.05.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 AS 224/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 5 AS 449/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2010 werden zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren
nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm ab 01.10.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 429 EUR monatlich zu gewähren.
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige
Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsachen nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Bewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor.
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Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt vor, der Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes
sei mit der Begründung abgelehnt worden, der Anordungsgrund sei nicht glaubhaft
gemacht worden, da Mietrückstände bislang nicht angelaufen seien, weil diese durch
die Mutter des Beschwerdeführers bezahlt worden seien und er deshalb nicht konkret
von der Wohnungslosigkeit bedroht sei. Nach Auffassung des Bundesozialgerichts und
des Bundesverfassungsgerichts entfalle der Anordnungsgrund aber nicht deshalb. weil
eine dritte Person die Leistungen, welche durch die Leistungsträger zu zahlen wären,
darlehensweise übernehme, um so Zahlungsausfälle zu verhindern. Es sei vielmehr
gefestigte Rechtsprechung, dass eine stets zunehmende Verschuldung für den
Leistungsempfänger nicht zumutbar und der Anordnungsgrund in diesen Fällen
gegeben sei.
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Dem Senat ist eine solche gefestigte Rechtsprechung unbekannt. Er verweist in
Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der
angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach-
und Rechtslage zu eigen macht.
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Der Anordnungsgrund ist zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin seitens des
Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
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In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung
gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein
Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht,
dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die
Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu
rechnen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.1994, -
8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, S. 140 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, - L 9 B
102/07 AS ER -, m.w.N.; Beschluss vom 15.02.2007, - L 1 B 4/07 AS ER -; Beschluss
vom 27.03.2007, - L 9 B 46/07 AS ER -; Beschluss vom 16.04.2007, - L 9 B 48/07 AS
ER -; Beschluss vom 06.10.2006, - L 12 B 120/06 AS ER - und Beschluss vom
15.01.2007, - L 12 B 199/06 AS -, jeweils m.w.N.), nicht hingegen bereits dann, wenn
nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten
werden kann (LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, - L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; a.
A.: Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.).
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Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass insbesondere die schriftlichen
Ausführungen der Mutter des Antragsteller im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass
der Antragsteller seiner Mutter das Darlehen zurückzuzahlen habe, sobald er eine
Nachzahlung der ARGE erhalte bzw. wieder über regelmäßige Einkünfte verfüge,
deutlich mache, dass keine, die für den einstweiligen Rechtsschutz aber erforderliche,
Eilbedürftigkeit vorliegt.
11
Mangels Anordnungsgrund bleibt die abschließende Klärung der Frage, ob die
Antragsgegnerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren hat, dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass ohne eine
Eilentscheidung schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen und es dem
Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sich gegen die Nichtgewährung von
Prozesskostenhilfe wendet, ist jedenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag
des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu gewähren, zu Recht
abgelehnt. Aus den oben aufgeführten Gründen bietet die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i. V.
m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG,
127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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