Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2003

LSG NRW: arbeitsentgelt, krankengeld, freiwillig versicherter, beitragsberechnung, arbeitsunfähigkeit, satzung, krankenversicherung, beitragsbemessung, beitragspflicht, hinzurechnung

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 104/02
Datum:
13.02.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 104/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 7 KR 118/01
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 28. März 2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt höheres Krankengeld für die Zeit vom 29.12.1999 bis 30.03.2001.
2
Der Kläger wurde am 17.11.1999 arbeitsunfähig krank und bezog nach Ablauf der
Lohnfortzahlung Krankengeld vom 29.12.1999 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am
30.03.2001 in Höhe von kalendertäglich DM 136,71 bzw. ab 01.11.2000 DM 137,53.
3
In der Verwaltungsakte findet sich eine Entgeltbescheinigung der Arbeitgeberin, wonach
der Kläger im letzten abgerechneten Entgeltzeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
in der Zeit vom 01. bis 31.10.1999, Arbeitsentgelt in Höhe von brutto DM 6825,01 bzw.
netto DM 4557,09 erzielt hat. In einer Bescheinigung zu den Einmalzahlungen gab die
Arbeitgeberin an, in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
in der Zeit vom 01.11.1998 bis 31.10.1999, habe der Kläger Weihnachtsgeld in Höhe
von DM 6483,45 und Urlaubsgeld von DM 7255,04 erhalten.
4
Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers von Januar 2001 (so die Angaben der
Beklagten im Widerspruchsbescheid) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2001
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2001 - ergangen auf den
Widerspruch des Klägers vom 19.06.2001 - eine Neuberechnung des Krankengeldes
ab. Im Ausgangszeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei kein
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zur Beitragsbemessung herangezogen worden. Die
im 12-Monats-Zeitraum gezahlten Einmalleistungen seien nach Auskunft der
Arbeitgeberin nicht zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung
herangezogen worden, da das laufende monatliche Arbeitsentgelt bereits über der
maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (1999: DM 6375,00) gelegen habe. Deshalb
könne das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auch nicht zur Krankengeldberechnung
5
herangezogen werden. Die Regelungen im Gemeinsamen Rundschreiben der
Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.02.2001, wonach freiwillig versicherten
Arbeitnehmern das Höchstkrankengeld zu zahlen sei, würde den Personenkreis des
Klägers bevorzugen. Denn in seinem Falle stünde einer erhöhten Entgeltersatzleistung
keine Beitragszahlung gegenüber.
Mit seiner hiergegen am 13.08.2001 erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung
von Krankengeld von kalendertäglich DM 148,75 bzw. ab 01.11.2000 DM 149,64
begehrt. Es sei falsch, dass die erzielten Einmalzahlungen nicht mehr zur
Beitragsbemessung herangezogen würden. Die Satzung der Beklagten mache deutlich,
dass es keine unterschiedlichen Wertigkeiten (ausschließende Reihenfolge) zwischen
laufendem Monatsgehalt und regelmäßiger Einmalzahlung gebe. Die beitragspflichtigen
Einnahmen des Klägers (laut Satzung 1/12 der Bruttojahreseinnahmen) seien
gleichberechtigt zwischen Monatsgehalt und Weihnachts- und Urlaubsgeld zu ermitteln.
Insofern seien die beiden Einmalzahlungen ebenso beitragspflichtig wie das laufende
Monatsgehalt und zwar gleichrangig bis zur Beitragsbemessungsgrenze der
Krankenversicherung.
6
Der Kläger hat beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.07.2001 zu verurteilen, das Krankengeld für den
Zeitraum vom 29.12.1999 bis 30.03.2001 unter Berücksichtigung der regelmäßigen
Einmalzahlung neu zu berechnen und den Differenzbetrag auszuzahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat sie
vorgetragen, das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der
Krankenkassen vom 16.02.2001 stelle keine rechtsverbindliche Rechtsnorm dar.
11
Mit Urteil vom 28.03.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von Krankengeld unter Berücksichtigung der
ihm gewährten Einmalzahlungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Obwohl der
Gesetzgeber mit § 240 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (SGB V) die Möglichkeit eröffne, habe die Beklagte die
Versicherungsklasse 599, welcher der Kläger angehöre, nicht in Beitragsstufen
unterteilt. Infolgedessen nehme die Beklagte über die Prüfung zur Zugehörigkeit der
Beitragsklasse 599 hinaus keine konkrete Beitragsberechnung mehr vor. Sie habe
keine Regelung bezüglich bei tragspflichtiger Einnahmen zur Erfassung der gesamten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in der Versicherungsklasse 599
zusammengefassten Mitglieder getroffen. Dass die Beklagte Einmalzahlungen
infolgedessen nicht berücksichtige, obwohl bei freiwillig Versicherten die Erhebung von
Beiträgen auch aus solchen Einnahmen zulässig sei, die bei Versicherungspflichtigen
beitragsfrei sind, könne dem Kläger nicht angelastet werden. Das Sozialgericht hat die
Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
12
Gegen dieses ihr am 22.04.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.05.2002
Berufung eingelegt. Einmalzahlungen unterlägen bei der Beitragsberechnung anderen
13
Kriterien als bei der Berechnung des Krankengeldes. Der Kläger habe unabhängig
davon keine Beiträge aus Einmalzahlungen entrichtet, die angeführten
Einmalzahlungen hätten nicht der Beitragsberechnung zugrundegelegen. Deshalb
könnten sie auch nicht bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber sehe einen unterschiedlichen Ausgangszeitraum für die
Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung und für die
Berechnung von Krankengeld vor. Darüber hinaus habe der Kläger nach Aussage des
Arbeitgebers während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums vom 17.11.1999 bis 31.03.2001
sämtliche Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld weiter erhalten.
Insofern sei ihm auch kein Arbeitsentgelt entgangen.
Die Beklagte beantragt,
14
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.03.2002 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
15
Der Kläger beantragt,
16
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
17
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, die Auffassung der
Beklagten führe zu einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der gesamte Personenkreis
der freiwillig versicherten Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze werde durch die Außerachtlassung der erhaltenen
Einmalzahlungen schlechter gestellt als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Falls dort
nämlich im Betrachtungszeitraum das monatliche Entgelt nicht immer oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung gelegen habe, wären Teile der
Einmalzahlungen beitragspflichtig gewesen.
18
Auf Anfrage des Senats antwortete die Arbeitgeberin des Klägers, der Kläger habe am
15.11.1999 Weihnachtsgeld in Höhe von DM 6526,00, am 15.04.2000 Urlaubsgeld in
Höhe von DM 6526,00 und am 15.11.2000 Weihnachtsgeld in Höhe von DM 6667,00
erhalten.
19
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben neben der Prozessakte vorgelegen.
20
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug
genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die Berufung ist zulässig, die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht. Denn streitig ist ein Differenzbetrag von
kalendertäglich DM 12,04 bzw. ab 01.11.2000 DM 12,11 für einen Zeitraum von etwas
mehr als 15 Monaten.
23
Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht mit dem
angefochtenen Bescheid vom 14.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 18.07.2001 eine rückwirkende Erhöhung bzw. Neuberechnung des Krankengeldes
24
abgelehnt.
Der Senat brauchte nicht aufzuklären, ob über die vor dem 22.06.2000 entstandenen
Ansprüche des Klägers auf Krankengeld am 21.06.2000 bereits unanfechtbar
entschieden war, denn gleichgültig, ob die Bewilligungsentscheidung am Stichtag des
21.06.2000 (s. hierzu Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand
August 2002, § 47a SGB V Rdz. 4 m.w.N.) bestandskräftig war oder nicht, steht dem
Kläger kein Anspruch auf höheres Krankengeld zu.
25
Soweit die Entscheidungen über Ansprüche auf Krankengeld vor dem 22.06.2000
unanfechtbar geworden waren, sind sie nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Dies normiert ausdrücklich die
Übergangsregelung des § 47a Abs. 2 Satz 2 SGB V, die eine Anwendung der
allgemeinen Zugunstenregelung des § 44 Abs. 1 SGB X ausschließt, da bereits § 44
Abs. 2 Satz 1 SGB V eine spezielle Zugunstenregelung vorsieht (s. Höfler in Kasseler
Kommentar, a.a.O., § 47a SGB V Rdz. 8).
26
Nach der alten, vor der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 22.06.2000 geltenden
Rechtslage hatte der Kläger keinen Anspruch auf höheres Krankengeld. Denn nach §
47a SGB a.F. (eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur so zialrechtlichen
Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 - BGBl. I 1859 - in
Kraft vom 01.01.1997 bis 21.06.2000) hatten Versicherte nur Anspruch auf zusätzliches
Krankengeld, soweit "allein wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit" einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches beitragspflichtig
gewesen wäre. Voraussetzung war insofern, dass dem Arbeitnehmer als Folge der
Arbeitsunfähigkeit eine Einmalzahlung nicht oder in geringerer Höhe gezahlt wurde.
Dies war aber ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Arbeitgeberin nicht
der Fall. Der Anspruch des Klägers auf zusätzliches Krankengeld scheitert bereits aus
diesem Grund der gesetzlich normierten Voraussetzung zur Sicherstellung der
Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes.
27
Für Zeiten ab dem 22.06.2000 richtet sich die Berücksichtigung von Einmalzahlungen
bei der Bemessung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V in der Fassung
des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I 1971 -. Denn
auch bei Ansprüchen auf Krankengeld, über die vor dem 22.06.2000 bereits
unanfechtbar entschieden worden war, erfolgt eine Erhöhung des Krankengeldes für die
Zeit vom 22.06.2000 bis zum Ende der Leistungsdauer, das ist hier der 30.03.2001,
nach der zum 22.06.2000 in Kraft getretenen Neuregelung, § 47 a Abs. 2 Satz 1 SGB V.
28
Auch zur Überzeugung des Senats ist vorliegend das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
bei der Berechnung des Krankengeldes nicht durch Hinzurechnung eines dem einmalig
gezahlten Arbeitsentgelt entsprechenden Betrages zu berücksichtigen. Denn die
entsprechenden gesetzliche Voraussetzung hierfür, dass nämlich das einmalig gezahlte
Arbeitsentgelt in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der
Beitragsberechnung zugrundegelegen hat, sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.
Bezüglich der Berechnung des Regelentgelts i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V nach den
Berechnungsgrundsätzen des § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V besteht zwischen den
Beteiligten kein Streit. Einer gerichtlichen Klärung bedarf lediglich die Frage, ob hier in
einem zweiten Schritt im Anschluss an die Ermittlung des regelmäßig gezahlten
Entgelts eine Hinzurechnung eines Betrages aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt
in analoger Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V zu erfolgen hat.
29
Das im Bemessungszeitraum gezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld hat nicht der
Beitragsberechnung zugrundegelegen. Der Kläger ist wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der Beklagten und gemäß § 23 Abs. 1
Ziff. 1 der Satzung in die Beitragsklasse 599 eingestuft. Gemäss § 23 Abs. 2 Ziff. 1 der
Satzung wird der Monatsbeitrag in der Beitragsklasse 599 durch Multiplikation der
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)-Krankenversicherung (KV) mit dem Beitragssatz
nach § 21 Abs. 1 der Satzung berechnet. Diese Berechnungsvorschrift führt nicht dazu,
dass die Einmalzahlungen eines Versicherten, der bereits mit seinem laufenden
Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, der Beitragspflicht
unterworfen werden. Die Beklagte vertritt zu Recht die Auffassung, dass die bezogenen
Einmalzahlungen nicht der Beitragspflicht unterlegen haben, da der Kläger aus dem
monatlich laufenden Entgelt bereits den Höchstbeitrag entrichtet hat. Es gibt keinen
Grund anzunehmen, dass für freiwillig Versicherte eine andere als die gesetzlich
normierte Reihenfolge des § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) gilt. Für versicherungspflichtige
Beschäftigte wird nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nur
berücksichtigt, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Wenngleich § 23 a SGB IV nach seinem
Inhalt unmittelbar nur die Beitragsberechnung versicherungspflichtig Beschäftigter
regelt, gilt diese Norm für freiwillige Mitglieder entsprechend, § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB
V.
30
Dieses Ergebnis verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz. Denn der Kläger wird als freiwillig Versicherter in der Beitragsklasse 599
in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB IV nicht schlechter
behandelt als ein Pflichtversicherter bei gleicher Sachverhaltsgestaltung. Der
allgemeine Gleichheitssatz verbietet lediglich, wesentlich Gleiches ungleich zu
behandeln, wenn sich ein vernünftiger aus der Sache ergebender oder sonstwie
sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt.
Vergleichsmaßstab muss deshalb nach Auffassung des Senats ein Pflichtversicherter
sein, bei dem die Einmalzahlung ebenfalls überhaupt nicht - auch nicht zu einem Teil -,
zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Dies ist der Fall, wenn das laufende
monatliche Arbeitsentgelt bereits die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze erreicht.
Der Bevollmächtigte des Klägers übersieht insofern, dass der Gesetzgeber in § 23a
Abs. 3 Satz 1 SGB IV eine Reihenfolge vorgibt. Soweit bereits mit dem bisher
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Betrag der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze
erreicht ist, besteht für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt keine Beitragspflicht. Dieses
Vorgabe auf der Beitragsseite führt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V auch für den
Pflichtversicherten zu der Folge auf der Leistungsseite, dass das einmalig gezahlte
Arbeitsentgelt sich bei der Berechnung des Regelentgelts nicht erhöhend auswirkt. Der
Senat vermag deshalb nicht festzustellen, dass ein gleicher Sachverhalt ungleich
behandelt wird. Ebensowenig ist der Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 14 des
Grundgesetzes verletzt. Da das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht beitragspflichtig
gewesen ist, büßt der Kläger auch keine dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie
unterliegende Rechtsposition ein, wenn es für die Berechnung des Regelentgelts nicht
herangezogen wird und sich nicht krankengelderhöhend auswirkt. Jedenfalls in der
Fallkonstellation des Klägers, in der die gesamte Einmalzahlung nicht beitragspflichtig
gewesen ist, ist ein unterschiedlicher Erfolgswert der Beiträge auf Einmalzahlungen bei
der Bemessung des Krankengeldes nicht denkbar (vgl. BVerfG vom 24.05.2000 - 1 BvL
1/98 - SozR 3-2400 § 23 a Nr. 1).
31
Das erstinstanzliche Urteil war zu ändern und die Klage abzuweisen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
33
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG.
34