Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2007

LSG NRW: zivilprozessordnung, gerichtsakte, einkünfte, absicht, inverzugsetzung, link, korrespondenz, kredit, auskunftserteilung, unterhaltspflicht

Landessozialgericht NRW, L 20 B 5/07 AS
Datum:
28.02.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 5/07 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 27 AS 165/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 22.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
I.
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Die geschiedene Ehefrau des Klägers und der aus der Ehe hervorgegangene Sohn K
beziehen seit Januar 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II). Noch im Oktober 2004 (bis einschließlich Januar 2005) zahlte
der Kläger Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau und seinen Sohn in Höhe von 280
EUR.
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Mit Stufenmahnung vom 23.09.2004 war der Kläger durch die seinerzeitigen
Bevollmächtigten seiner geschiedenen Ehefrau zur Auskunftserteilung über seine
Einkommensverhältnisse aufgefordert worden.
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In der Folge haben der Kläger und seine Ehefrau sich auf monatliche
Unterhaltszahlungen für ihren gemeinsamen Sohn in Höhe von 150 EUR geeinigt.
Daneben sollte der Kläger einen angabegemäß aus der Ehe herrührenden Kredit
abzahlen.
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Mit Schreiben vom 10.03.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe, ob
Unterhaltsansprüche der genannten Leistungsbezieher nach § 33 SGB II für die Zeit ab
dem 01.01.2005 überzuleiten seien. Es werde gemäß § 24 SGB X Gelegenheit
gegeben, sich zur bestehenden Unterhaltspflicht zu äußern. Zugleich werde er gebeten,
binnen zwei Wochen Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse zu erteilen. Es werde darauf hingewiesen, dass er gegebenenfalls auch
rückwirkend bis zum Beginn des Leistungsbezuges gemäß § 33 Abs. 2 SGB II in
Verbindung mit § 1613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Anspruch genommen werden
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könne.
Die geschiedene Ehefrau des Klägers teilte bei einer persönlichen Vorsprache am
13.10.2005 mit, ihre jetzige Bevollmächtigte habe ihr geraten, den Mindestunterhalt für
ihren Sohn gegebenenfalls einzuklagen. Mit Schreiben vom 13.10.2005 forderte die
Beklagte die Prozessbevollmächtigte der geschiedenen Ehefrau des Klägers auf,
Kindesunterhalt in Höhe von 199 EUR auch rückwirkend zum 01.01.2005 geltend zu
machen.
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Mit Schreiben vom 03.11.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei für den
Zeitraum 01.02.2005 bis 31.10.2005 mit Unterhaltsleistungen im Rückstand. Hinsichtlich
eines Teils seiner Verbindlichkeiten könne nicht festgestellt werden, dass diese
ehebedingt seien. Er habe bisher nicht mitgeteilt, wie hoch eine eventuelle Erstattung
aus dem Lohnsteuerjahresausgleich und die Zahlungen von Weihnachts- und
Urlaubsgeld im Jahr 2005 gewesen seien. Für den genannten Zeitraum ergebe sich ein
Rückstand von 441 EUR.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
28.11.2005. Es könnten keine Unterhaltsrückstände entstanden sein, da man sich auf
einen Betrag von 150 EUR geeinigt habe und er sich zu keinem Zeitpunkt wegen eines
höheren Betrages in Verzug befunden habe.
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Daraufhin leitete die Beklagte unter Verweis auf § 33 Abs. 1 bis 3 SGB II den
Unterhaltsanspruch des Sohnes des Klägers für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.10.2005
bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen auf sich über. Mit Schreiben vom
12.12.2005 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, den rückständigen Betrag
von 441 EUR bis zum 20.12.2005 zu zahlen. Mit Schreiben vom gleichen Tag
informierte die Beklagte die Bevollmächtigten der geschiedenen Ehefrau des Klägers
über die erteilte Überleitungsanzeige.
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Mit Widerspruch vom 16.12.2005 vertrat der Kläger die Auffassung, der
Überleitungsanzeige sei eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung, wie sie das
Gesetz vorsehe, nicht zu entnehmen. Im Übrigen könne ein Hilfeträger den
Unterhaltspflichtigen unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB rückwirkend
heranziehen. Da die Überleitung erst mit der nunmehr angefochtenen
Überleitungsanzeige erfolgt sei, könnten die Voraussetzungen des § 1613 BGB zuvor
nicht herbeigeführt worden sein, so dass eine Inanspruchnahme des Klägers frühestens
ab dem 01.12.2005 in Betracht komme. Der Bescheid sei daher aufzuheben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Sie hat zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Auskunftsverlangen
im Rahmen der §§ 24 SGB X und 60 Abs. 2 SGB II den Kläger in Verzug gesetzt hätte.
Ausweislich der vorliegenden Korrespondenz sei der Kläger bereits mit anwaltlichem
Schreiben vom 29.09.2004 durch eine Stufenmahnung wirksam in Verzug gesetzt
worden. Die Verzugswirkung sei auch nicht nachträglich entfallen. Der Wegfall des
Verzuges setze Tatsachen voraus, aus denen der Schuldner schließen könne, vom
Unterhaltsgläubiger für einen vergangenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch genommen
zu werden.
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Mit seiner am 26.04.2006 beim Sozialgericht Dortmund erhoben Klage begehrt der
Kläger die Aufhebung der Überleitungsanzeige der Beklagten vom 12.12.2005 in der
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Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2006. Er hat erneut daraufhin
gewiesen, dass er sich mit seiner geschiedenen Ehefrau Anfang des Jahres 2005
darauf geeinigt habe, zukünftig lediglich Kindesunterhalt für seinen Sohn in Höhe von
monatlich 150 EUR zu zahlen. Nachfolgend sei er erst mit Schreiben vom 17.10.2005
von den neuen Bevollmächtigten der Kindesmutter aufgefordert worden, Kindesunterhalt
in Höhe von monatlich 199 EUR zu zahlen. Diesen Anspruch habe er anerkannt und ab
dem 01.11.2005 Leistungen in entsprechender Höhe erbracht.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, die Voraussetzungen des § 1613 BGB lägen
nicht vor. Die zunächst ausgesprochene Stufenmahnung gemäß § 1613 BGB sei mit
Berechnung der Unterhaltsansprüche im Schreiben der seinerzeitigen Bevollmächtigten
der Kindesmutter vom 07.10.2004 auf den dort berechneten Kinderunterhaltsbetrag in
Höhe von 147 EUR beschränkt worden. Ein darüber hinausgehender
Unterhaltsanspruch sei nie geltend gemacht worden. Demzufolge habe er sich niemals
in Verzug befunden. Die vorbereitende Auskunftsanforderung nach § 60 SGB II genüge
für eine Inverzugsetzung nicht.
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Mit Beschluss vom 22.11.2006 hat das Sozialgericht den mit Klageerhebung gestellten
Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es
bestehe keine so genannte Negativevidenz. Für die Überleitung genüge es, dass nach
dem objektiven (materiellen) Recht abstrakt-begrifflich das Vorhandensein eines
Anspruchs in Betracht komme. Es komme durchaus in Betracht, dass die Beklagte sich
als Überleitende auf die Stufenmahnung vom 23.09.2004 stützen könne. Unabhängig
davon sei nicht erkennbar, warum das Auskunftsersuchen der Beklagten vom
10.03.2005 nicht ebenfalls herangezogen werden könne. Auch wenn die Beklagte zu
diesem Zeitpunkt noch nicht Anspruchsinhaberin gewesen sei, werde dem Adressaten
jedoch klargemacht, dass er mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse.
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Mit seiner Beschwerde vom 27.12.2006 gegen den ihm am 27.11.2006 zugestellten
Beschluss hält der Kläger an seiner Auffassung fest, es liege kein Fall der so genannten
Negativevidenz vor. Am 10.03.2005 hätten sich der Kläger und die Kindesmutter bereits
über die Höhe des zu leistenden Kindesunterhalts geeinigt. Zum Abschluss dieser
Einigung sei die Kindesmutter auch berechtigt gewesen, da bis dahin eine Überleitung
nicht erfolgt sei. Es sei daher evident, dass im Zeitpunkt der Überleitungsanzeige ein
Unterhaltsanspruch nicht mehr bestanden habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen, der der
Entscheidung des Senats zu Grunde liegt.
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II.
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Die zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat
(Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2006), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu
Recht abgelehnt, dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren
Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
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Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
im Sinne der §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II (in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) konnten
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Leistungsträger nach dem SGB II den Übergang eines Unterhaltsanspruchs für die
Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB bewirken.
Zwar bezieht sich der vom Sozialgericht angesprochene und auf Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwGE 49, 311, 315ff.) beruhende Grundsatz
der so genannten Negativevidenz in erster Linie auf das Bestehen eines
materiellrechtlichen Anspruchs. Ob dieser nämlich tatsächlich besteht und
bejahendenfalls in welchem Umfang, ist für die Rechtmäßigkeit der
Überleitungsanzeige unerheblich, da diese nichts über Bestand, Höhe und Inhalt des
übergeleiteten Anspruchs aussagt. Übergeleitet wird hingegen lediglich ein vermuteter
bzw. behauptete Anspruch (vgl. Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 33 RdNr. 19).
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Losgelöst davon ist prinzipiell die Frage zu betrachten, unter welchen Voraussetzungen
ein Übergang eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit bewirkt werden kann.
Gemäß § 1613 BGB kann der Berechtigte Unterhalt nur für die Zeiten beanspruchen, zu
welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen,
zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch
rechtshängig geworden ist.
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Auch die danach erforderliche Prüfung, ob der Träger der Leistungen nach dem SGB II
einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen wegen in der Vergangenheit
erbrachter Leistungen in Anspruch nehmen kann, betrifft somit materiell-rechtlich das
Bestehen des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Empfängers der
Leistungen nach dem SGB II für den zurückliegenden Zeitabschnitt. § 33 Abs. 2 Satz 3
SGB II in der hier noch maßgeblichen Fassung verweist ausdrücklich auf das
bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht. Die Entscheidung darüber, ob eine
Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit besteht, obliegt sachgerechterweise den
Zivilgerichten. Vom Prüfungsumfang der Sozialgerichte ist die Frage des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 1613 BGB daher grundsätzlich nicht erfasst (vgl. auch
BVerwGE 50, 64-73 zur seinerzeitigen (vergleichbaren) Fassung des § 91 Abs. 2
BSHG; BVerwGE 56, 300-306 ausdrücklich unter Hinweis auf die Problematik der
Überprüfung der Schuldnerverzuges im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
seinerzeitigen § 37 Abs. 4 BAföG; OVG NW FEVS 39, 29-41). Ob bei offensichtlichem
Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1613 BGB etwas anderes gilt, kann
vorliegend dahinstehen.
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Der Kläger war durch die Stufenmahnung vom 23.09.2004 ursprünglich wirksam mit
seiner Unterhaltsverpflichtung in Verzug gesetzt worden. Ob der Verzug dadurch
entfallen ist, dass mit Schreiben vom 05.10.2004 die Unterhaltsforderung für seinen
Sohn allerdings zunächst auf einen Betrag von 147 EUR beschränkt wurde und er sich
mit der Kindesmutter nachfolgend wohl über die Erbringung einer Unterhaltszahlung
von 150 EUR geeinigt hat, bedarf ggf. der zivilgerichtlichen Klärung. Jedenfalls forderte
die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10.03.2005 auf, Auskunft über seine
Einkommensverhältnisse zu erteilen und unterrichtete ihn von der Absicht, eine
Überleitung der etwaigen Unterhaltsansprüche zu bewirken, so dass unter
Berücksichtigung der Vorschrift des § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB eine wirksame Überleitung
der Unterhaltsansprüche ab März 2005 auch zwischen den Beteiligten nicht streitig sein
dürfte. Der Senat weist insoweit lediglich ergänzend auf die von der Beklagten mit
Schreiben vom 10.02.2006 gegenüber dem Kläger geäußerte Rechtsauffassung hin.
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Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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