Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2008

LSG NRW: behandlung, arzneimittel, körperliche unversehrtheit, multiple sklerose, finanzielle verhältnisse, label, therapie, krankenversicherung, krankheit, neurologie

Landessozialgericht NRW, L 16 B 59/08 KR ER
Datum:
21.08.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 59/08 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 40 KR 141/08 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
I.
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Die Antragstellerin (ASt'in) begehrt im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens die Versorgung mit dem Immunglobulin Octagam®, einer
Lösung zur intravenösen Infusion, über den Zulassungsbereich hinaus im sog. "off-
label-use".
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Die 1954 geborene ASt'in, die bei der Antragsgegnerin (AG'in) gegen Krankheit
versichert ist, leidet seit mindestens 1994 an der Erkrankung "Multiple Sklerose" (MS),
wobei nach Angaben des behandelnden Arztes nicht feststeht, ob es sich dabei um eine
primär chronisch progrediente oder eine sekundär chronisch progrediente Form bei
primär nur kurzem schubförmig remittierendem Verlauf handelt. Seit 1995 behandelte
die Fachärztin für Neurologie Dr. L die Erkrankung zulassungsüberschreitend durch die
intravenöse Gabe von humanen Immunglobulinen in Form von Octagam®; die
Zulassung dieses Arzneimittels beschränkt sich auf folgende Indikationen:
Substitutionstherapie bei primären Immunmangelkrankheiten, Myelom oder chronischer
lymphatischer Leukämie mit schwerer sekundärer Hypogammaglobulinämie und
rezidivierenden Infekten, auf die Behandlung von Kindern mit angeborenem AIDS und
rezidivierenden Infekten sowie auf die Immunmodulation: idiopathische
thrombozytopenische Purpura bei Kindern oder Erwachsenen mit hohem Blutungsrisiko
oder vor einer Operation zur Korrektur der Thrombozytenzahl; Guillain-Barré-Syndrom;
Kawasaki-Syndrom; allogene Knochenmarkstransplantation (nach Rote Liste 2008).
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Wie dem Senat bereits aus einem Parallelverfahren (Beschluss vom 22.01.2008, Az.: L
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16 B 102/07 KR ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de) bekannt ist, wurde die die ASt'in
behandelnde Ärztin für Neurologie Dr. L mit Entscheidung des Prüfungsausschusses
der Ärzte und Krankenkassen vom 15.11.2000 über die Verordnungsweise (Arznei)
wegen der ungenehmigten zulassungsüberschreitenden Behandlung von MS-Patienten
mit Immunglobulinen zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen für die Quartale I bis
III/1998 zunächst in Regress genommen. Mit bestandskräftig gewordenem Beschluss
des Beschwerdeausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 12.12.2001 wurde
diese belastende Entscheidung jedoch aufgehoben. In der Begründung dieses
Beschlusses wurde ausgeführt: "Mit der Aufhebung der Regresse verbunden wurde die
Forderung, dass ab dem Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuss
neue Patienten, die sich einer Therapie mit Immunglobulin unterziehen wollen, zunächst
einen speziellen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen müssen. Die Ärztin muss die
Therapie entsprechend begründen. Dies bedeutet auch, dass Patienten, bei denen
diese Therapie bereits begonnen wurde, weiter mit Immunglobulin behandelt werden
dürfen."
Die behandelnde Neurologin verordnete der ASt'in infolgedessen weiter fortlaufend
intravenöse Immunglobuline und die AG'in trug die Kosten. Am 15.12.2006 beantragte
eine gesetzliche Krankenkasse erneut die Prüfung der Verordnungsweise von Dr. L.
Nach Überprüfung machte der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen im
Juni 2007 dieser gegenüber Regressforderungen in Höhe von 80.000,00 Euro geltend.
Der Praxisnachfolger von Dr. L, der Facharzt für Nervenheilkunde M aus T, der die
Behandlung der ASt'in zunächst unverändert weitergeführt hatte, sah sich daraufhin
veranlasst, am 07.02.2008 einen förmlichen Antrag auf Genehmigung der
Weiterbehandlung der ASt'in im sog. "off-label-use" mit Octagam® zu stellen. Zur
Begründung verwies er darauf, dass sich der EDSS (Expanded disability Status scale) -
Score der von 1 bis 10 reichenden sog. erweiterten Kurtzke-Skala, an der das Ausmaß
von Funktionsstörungen bei MS-Patienten gemessen wird, seit dem Jahr 1995 von 3,5
("voll gehfähig, aber mit mäßiger Behinderung in einem funktionellen System und ein
oder zwei funktionellen Systemen Grad 2 oder zwei funktionellen Systemen Grad 3 oder
fünf funktionellen Systemen Grad 2") auf aktuell 5,5 ("gehfähig ohne Hilfe und Rast für
etwa 100 m. Behinderung schwer genug, um normale tägliche Aktivitäten unmöglich zu
machen") verschlechtert habe. Im Ergebnis liege aber dennoch eine erfolgreiche
Behandlung mittels Octagam® vor. Bei den reglmäßigen kernspintomographischen
Kontrollen sei bei der ASt'in keine Zunahme der Atrophie oder der Beherdung
feststellbar gewesen. Eine Unterbrechung der Therapie sei weder medizinisch noch
ethisch oder juristisch vertretbar. Hinsichtlich der Anwendung von Immunglobulinen
gebe es ausreichende Erkenntnisse, die aus seiner Sicht sogar einen Zulassungsantrag
zur Behandlung von MS rechtfertigen würden.
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In seiner von der AG'in angeforderten, im Ergebnis für die ASt'in negativen
Stellungnahme vom 19.02.2008 verwies der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe darauf, dass Octagam®
arzneimittelrechtlich nicht zur Behandlung von MS zugelassen sei. Es gebe alternative
Arzneimittel, wie Ralenova® und das Interferon Betaferon®, die für das bei der ASt'in
vorliegende Krankheitsbild über eine Zulassung verfügten und auf die die ASt'in
verweisbar sei. Damit lägen die Voraussetzungen für einen "off-label-use" von
Octagam® nicht vor. Im Übrigen seien Immunglobuline nach den Leitlinien der
Deutschen Gesellschaft für Neurologie auch nur als Behandlungsalternative bei
schubförmiger MS empfohlen, nicht aber bei der chronisch progredienten Form, die bei
der ASt'in diagnostiziert worden sei. Es handele sich nach der Rechtsprechung des
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Bundessozialgerichts (BSG) bei der MS auch nicht um eine lebensbedrohliche
Erkrankung, die eine die Zulassung überschreitende Verordnung des Arzneimittels
rechtfertigen könne. Gestützt auf diese Begründung lehnte die AG'in gegenüber der
ASt'in den Antrag auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 26.02.2008 ab.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 12.03.2008 machte die ASt'in geltend,
durch die Immunglobulintherapie habe sich ihr Zustand innerhalb der letzten Jahre bis
zu einem Stillstand der Krankheit gebessert. Seit dem Absetzen der Immunglobuline sei
es zu erneuten Schüben gekommen, die gegenwärtig, jedoch aus ihrer Sicht ohne
nennenswerten Erfolg, mit Cortison behandelt würden. In seiner erneuten medizinischen
Stellungnahme vom 08.04.2008 verblieb der MDK bei seiner Auffassung. Unter
Octagam® sei es bei der ASt'in gerade nicht zu einer Besserung des Zustandsbildes
gekommen. Mit Avonex®, Imurek®, Copaxone® und Tysabri® sei in den letzten Jahren
eine Vielzahl von Arzneimitteln für die Behandlung von MS zugelassen worden, deren
Wirksamkeit die ASt'in sämtlich nicht erprobt habe.
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Zur Begründung ihres am 29.05.2008 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund gestellten
Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die ASt'in ergänzend geltend
gemacht, ihr sei nicht zumutbar, die bewährte, gut verträgliche Therapie mit Octagam®
abzubrechen. Ihr drohten ansonsten irreversible gesundheitliche Schäden. Es sei
allgemein bekannt, dass die Therapeutika zur Behandlung von MS nicht beliebig
austauschbar und mit unter Umständen tödlich verlaufenden Nebenwirkungen sowie
Unverträglichkeiten bei der Umstellung verbunden seien. Außerdem sei völlig offen, ob
die in den letzten Jahren zugelassenen Arzneimittel in ihrem Fall überhaupt positive
Wirkungen zeigen würden. Dagegen habe sich die Immunglobulin-Behandlung als
erfolgreich erwiesen. Sie sei zudem kostengünstiger als die vom MDK benannten
Therapien. Der Anspruch rechtfertige sich aber zumindest unter dem Gesichtspunkt des
Vorliegens einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Das BSG habe eine
Lebensbedrohlichkeit bisher lediglich bei MS in sekundär-progredienter Verlaufsform
verneint (Urt. vom 27.03.2007, Urteilssammlung für die gesetzliche
Krankenversicherung -USK- 2007-25). Das BSG verkürze den vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeführten Begriff der Lebensbedrohlichkeit (vgl.
Beschl. vom 06.12.2005, Sozialrecht -SozR- 4-2500 § 27 Nr. 5) zu Unrecht auf Fälle, in
denen der Versicherte dem Tod quasi "ins Auge sehe". Auch die übrigen
Voraussetzungen für einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG
lägen vor. Aufgrund der jahrelangen erfolgreichen Behandlung bestehe eine nicht ganz
entfernt liegende Aussicht auf Erfolg der Behandlung mit Octagam®. Zudem sei ihr das
Immunglobulin aus Vertrauensschutzerwägungen zu gewähren, denn sie habe es
bereits zu einer Zeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, als
selbst das BSG noch auf das Erfordernis einer Zulassung für die konkrete Indikation
verzichtet habe. Sie könne und dürfe darauf vertrauen, dass sie in der Zukunft weiterhin
mit Immunglobulinen behandelt werde, dies auch wegen der o. g. Entscheidung des
Beschwerdeausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 12.12.2001 gegenüber Dr.
L. Eine Umstellung der Medikation sei ihr wegen einer Verletzung ihres Grundrechts auf
körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht zumutbar.
Darüber hinaus sei ihr Recht auf freie Selbstbestimmung betroffen. Es könne für die
Frage der Zulässigkeit des "off-label-uses" von Verfassungs wegen nur auf den
Zeitpunkt des Therapiebeginns im Jahre 1995 abgestellt werden; später zugelassene
Medikamente seien nicht einzubeziehen.
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Die ASt'in hat schriftsätzlich beantragt,
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die AG'in bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Leistungspflicht in einem
Hauptsacheverfahren zu verpflichten, vorläufig die Kosten für ihre Behandlung mit dem
Arzneimittel Octagam® zu tragen.
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Die AG'in hat schriftsätzlich beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, dass es bereits an einem Anordnungsanspruch fehle.
Die Voraussetzungen für einen "off-label-use" lägen nicht vor. Weder sei MS -
unabhängig von der Verlaufsform - eine lebensbedrohliche, noch eine tödlich
verlaufende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung. Es stünden auch in
ausreichendem Umfange alternative Therapiemöglichkeiten zur Verfügung, die bisher
nicht ausgeschöpft worden seien. Erkenntnisse, dass die neuen Medikamente keine
Wirkung zeigen würden, habe die ASt'in mangels Durchführung eines
Behandlungsversuchs nicht. Die arzneimittelrechtliche Zulassung impliziere zudem die
Wirksamkeit und Verträglichkeit, diene damit auch dem Patientenschutz. Aus einer
rechtswidrigen Gewährung der Immunglobuline in der Vergangenheit könne die ASt'in
keinen Vertrauensschutz für die Zukunft herleiten. Vielmehr sei jeder neue Antrag auf
der Grundlage der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Entscheidung zu bewerten.
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Mit Beschluss vom 13.06.2008 hat das SG Dortmund den Antrag der ASt'in auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle sowohl an einem
Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Der Anspruch der
Versicherten auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Medikamenten sei im Grundsatz
auf Arzneimittel beschränkt, die zugelassen seien und im Rahmen ihrer
zulassungsbezogenen Indikation zur Anwendung gelangen sollten. Fehle es an einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung für die streitgegenständliche Indikation - wie hier -,
komme eine Verordnung zugunsten der Versicherten und zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen in der Regel nicht in Betracht. Es liege auch kein Fall eines zulässigen
"off-label-uses" vor. Es fehle bereits an der Voraussetzung, dass für die Behandlung
einer schwerwiegenden Erkrankung, wie der MS, keine andere Therapie zur Verfügung
stehe. Der MDK habe auf die in jüngerer Zeit für die Behandlung von MS zugelassenen
Arzneimittel verwiesen. Auf Grund der Zulassung könne auch deren Wirksamkeit
vermutet werden; denn gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfe ein
Arzneimittel nur zugelassen werden, wenn u. a. eine therapeutische Wirksamkeit durch
entsprechende Unterlagen nachgewiesen worden sei. Gemäß § 22 Abs. 1 u. 2 AMG
habe der Hersteller insoweit umfangreiche Dokumente beizubringen. Mit der
pauschalen Behauptung, dass sämtliche zugelassenen Mittel bei ihr keine
Behandlungserfolge erzielen würden, könne die ASt'in daher nicht durchdringen. Auch
aus den Leitlinien der Gesellschaft für Neurologie ergäben sich vorrangig
Behandlungsempfehlungen für die einschlägig zugelassenen Arzneimittel. Für den
Einsatz von Immunglobulinen bei Vorliegen einer sekundär progredienten MS bestehe
sogar eine Kontraindikation. Damit aber lägen unabhängig davon, ob die bei der ASt'in
diagnostizierte Verlaufsform von MS eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich
verlaufende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG
darstelle, die weiteren Voraussetzungen für einen "off-label-use" nicht vor. Es stünden in
Form der vom MDK aufgelisteten, für die Behandlung von MS zugelassenen
Arzneimittel gerade allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
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Behandlungsmethoden zur Verfügung, auf die die ASt'in verweisbar sei. Die ASt'in
könne sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzerwägungen berufen. Spätestens
seit dem Jahre 2002 habe sich die Rechtsprechung zum "off-label-use" grundlegend
geändert. Der ASt'in habe bewusst sein müssen, dass sie Immunglobuline zu Unrecht
erhalte und sich dies auf eine zukünftige Gewährung auswirken könne. Entscheidungen
des Prüfungs- bzw. Beschwerdeausschusses der Ärzte und Krankenkassen richteten
sich gegen die betroffenen Ärzte; Patienten könnten den gesetzlichen Krankenkassen
gegenüber daraus keine Ansprüche herleiten. Zudem habe die ASt'in das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung
in der Hauptsache sei ihr zumutbar, weil andere zugelassene Behandlungsoptionen
bestünden, von denen sie bislang keinen Gebrauch gemacht habe.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.06.2008 zugestellten Beschluss hat
die ASt'in am 18.07.2008 Beschwerde erhoben. Zur Begründung nimmt sie auf ihren
bisherigen Vortrag Bezug und hebt hervor, dass ihren Grundrechten auf Gesundheit und
Leben höchste Wertigkeit zugebilligt werden müsse. Im Hinblick auf die in der
Rechtsprechung des BSG im letzten Jahrzehnt eingetretenen Änderungen könne dem
Hauptsacheverfahren nicht von vornherein jeder Erfolg abgesprochen werden. Dann
aber müsse ihr, der ASt'in, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die begehrte
Leistung vorläufig zugestanden werden.
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Die ASt'in beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beschluss des SG Dortmund vom 13.06.2008 zu ändern und die AG'in bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Leistungspflicht in einem Hauptsacheverfahren
zu verpflichten, vorläufig die Kosten für ihre Behandlung mit dem Arzneimittel Octagam®
zu tragen.
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Die AG'in beantragt schriftsätzlich,
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die Beschwerde der ASt'in zurückzuweisen.
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Sie erachtet den angefochtenen Beschluss als rechtmäßig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008 hat die AG'in den Widerspruch der ASt'in
gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.02.2008 zurückgewiesen. Bei dem SG
Dortmund ist ein Hauptsacheverfahren anhängig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte der
AG'in Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung
und Entscheidung gewesen sind.
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II.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der ASt'in ist nicht
begründet. Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 13.06.2008 den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der angefochtene Bescheid der AG'in vom
26.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 ist rechtmäßig.
Der ASt'in steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können einstweilige Anordnungen zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erfolgen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind insoweit glaubhaft zu
machen, vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient vorläufigen Regelungen. Nur wenn dies
zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn
die sonst zu erwartenden Nachteile für den ASt. unzumutbar wären und ein hoher Grad
an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, weil dem
Rechtsschutzsuchenden ein bestimmter Anspruch zusteht (vgl.
Bundesverwaltungsgericht -BverwG-, Beschl. vom 13.08.1999, Az.: 2 VR 1/99,
www.juris.de; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b RdNr. 31 m. w.
N.), ist ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie hier von der ASt'in
begehrt wird, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. vom
13.08.1999, a. a. O.; Meyer-Ladewig, a. a. O.; ständige Rechtsprechung des
erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 16.10.2002, Az.: L 16 KR 219/02 ER; vom
13.05.2004, Az.: L 16 B 20/04 KR ER; vom 29.11.2005, Az.: L 16 B 90/05 KR ER; vom
06.04.2006, Az.: L 16 B 3/06 KR ER; vom 11.07.2006, Az.: L 16 B 43/06 KR ER; vom
22.08.2007, Az.: L 16 B 19/07 KR ER, vom 22.01.2008, Az.: L 16 B 102/07 KR ER, vom
07.02.2008, Az.: L 16 B 123/07 KR ER, Beschl. vom 17.06.2008, Az.: L 16 B 23/08 KR
ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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Das SG hat zu Recht die Auffassung vertreten, es sei bereits ein Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht. Der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens ist derzeit nicht
einmal als offen zu bewerten. Zur Begründung bezieht sich der Senat entsprechend §
153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden erstinstanzlichen
Entscheidungsgründe, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage
vollinhaltlich anschließt. Das SG hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend und
erschöpfend dargelegt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Dass sich
die vom SG zugrunde gelegte Sachlage geändert haben könnte, hat die ASt'in im
Beschwerdeverfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Insbesondere hat die
ASt'in die von ihr geltend gemachte negative Gesundheitsentwicklung nicht ärztlich
belegt. Unabhängig davon vermag der Senat aber auch nicht zu erkennen, dass die von
der ASt'in beschriebenen Schübe nach Umstellung der Behandlung auf
Cortisonpräparate zu dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen und
Gesundheitsschäden geführt haben sollten, so dass der Schweregrad einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden (vgl. BSG SozR 4- 2500 § 31
Nr. 4) oder einer zumindest wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung (vgl. BSG
SozR 4-2500 § 27 Nr. 7) im Sinne der Rechtsprechung des BSG, der sich der
erkennende Senat ausdrücklich anschließt, erreicht wäre. Der Senat vermag sich nicht
der weiten Auslegung der ASt'in anzuschließen, die eine - ebenfalls nicht glaubhaft
gemachte - Verkürzung der Lebenserwartung um zehn Jahre bei Vorliegen der MS-
Erkrankung ausreichen lassen möchte. Mit dem BSG ist der Senat vielmehr der
Auffassung, dass das vom BVerfG herangezogene Kriterium der Lebensbedrohlichkeit
einer Erkrankung "bei weiter Auslegung sinnentleert würde, weil nahezu jede schwere
Krankheit ohne therapeutische Einwirkung irgendwann auch einmal lebensbedrohende
Konsequenzen nach sich zieht. Das kann aber ersichtlich nicht ausreichen, das
Leistungsrecht des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) und die dazu
bestehenden untergesetzlichen Regelungen nicht mehr als maßgebenden rechtlichen
Maßstab für die Leistungsansprüche der Versicherten anzusehen" (vgl. BSG SozR 4-
2500 § 27 Nr. 10 Randnummer - RN 34)."Vielmehr ist in die Beurteilung einzubeziehen"
27
(vgl. BSG USK 2007-36), "ob sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs schon
in näherer oder erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu konkretisieren
droht (vgl. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8, RN 19; BVerfG, stattgebender
Kammerbeschluss vom 6.2.2007, Az.: 1 BvR 3101/06, www.juris.de) und eine
notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck
kommenden Problematik vorliegt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RN 20)", an der es
bei der ASt'in offensichtlich fehlt.
Der Senat weist weiter ergänzend darauf hin, dass die ASt'in auch fehl in der Annahme
geht, sie könne aus der Gewährung der Leistungen in der Vergangenheit einen
Leistungsanspruch für die Zukunft herleiten. Im Gegensatz zur Auffassung der ASt'in ist
bei der Frage, ob eine Leistungspflicht einer gesetzliche Krankenkasse besteht, nicht
auf den Zeitpunkt der erstmaligen Behandlung einer Krankheit, sondern auf den
Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen ärztlichen Verordnung des Arzneimittels, das
zur Behandlung eingesetzt wird, abzustellen (vgl. beispielhaft zur vergleichbaren
Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 21; SozR 4-2500 § 33 Nr
11). Die Anspruchsvoraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt der erneuten
Gewährung vorliegen und sind deshalb jeweils aktuell zu prüfen. Dass die AG'in aber
auch nur ein einziges Mal seit 1995 der ASt'in gegenüber eine Zusicherung abgegeben
hätte, diese werde - unabhängig von Änderungen der Sach- und Rechtslage - bis an ihr
Lebensende mit dem Arzneimittel Octagam® versorgt werden, behauptet nicht einmal
die ASt'in.
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Darüber hinaus vermag der Senat auch keinen Anordnungsgrund zu erkennen. Die
ASt'in, die seit Februar 2008 nicht mehr mit Immunglubolinen behandelt wird, hat den
Wechsel offensichtlich ohne größere Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand
toleriert, wobei sie keinerlei Einzelheiten zu der gegenwärtigen Behandlung
vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls sind dem Vortrag der
ASt'in keine Umstände zu entnehmen, die ein Abwarten des Ausgangs des
Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen könnten. Vielmehr ist die ASt'in darauf
hinzuweisen, dass sie sich bei Gewährung der begehrten Leistungen im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes und einem Unterliegen in einem Hauptsacheverfahren
erheblichen Erstattungsansprüchen der AG'in ausgesetzt sähe, denen sie im Hinblick
auf die Kosten der begehrten Leistungen einerseits und ihre und ihres Ehemannes
eingeschränkte finanzielle Verhältnisse andererseits kaum erfüllen können dürfte; denn
in einem einstweiligen Rechtsschutz könnte sie lediglich eine vorläufige Versorgung
erstreiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 193, 183
SGG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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