Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2007

LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, anrechenbares einkommen, erlass, wohnung, heizung, unterkunftskosten, anschrift, hauptsache, versicherung, zusicherung

Landessozialgericht NRW, L 7 B 145/07 AS ER
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 145/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 24 AS 10/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2007 werden
zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
I.
2
Zwischen den Beteiligten ist neben der Übernahme der Kosten für die Unterkunft
streitig, ob der Antragstellerin ein Kindergeldanspruch zusteht und dieser als
Einkommen zu berücksichtigen ist.
3
Die am 00.00.1984 geborene Antragstellerin hat nach Angaben der Antragstellerin bis
zum Umzug nach E im Haushalt ihrer Eltern, zunächst bis zum 30.04.2006 unter der
Anschrift H Straße 103 in F und ab 01.05.2006 unter der Anschrift Am G in X gewohnt.
Sie sprach nach Beendigung des Bewilligungsabschnittes (31.07.2006) unter Vorlage
des am 23.08.2006 durch die ARGE I ausgehändigten Antrages am 28.08.2006
erstmalig bei der ARGE Düsseldorf zwecks weiterer Beantragung von Leistungen vor.
4
Zuvor hatte die ARGE I der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.08.2006 mitgeteilt,
dass ihre Zuständigkeit wegen des Umzuges nicht mehr gegeben sei. Sie habe sich
nunmehr bei der ARGE Düsseldorf zu melden. Zur Vermeidung von Nachteilen werde
bis spätestens zum 11.09.2006 eine Vorsprache bei dem jetzt zuständigen Träger
empfohlen.
5
Den Antrag der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
19.12.2006 mit der Begründung ab, die Antragstellerin könne den Bedarf über ihr
Einkommen decken. Die Kosten für die Unterkunft seien mangels vorheriger
Zustimmung vor Abschluss des Mietvertrages nicht zu übernehmen. Hiergegen legte die
Antragstellerin Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch mit
6
Abhilfebescheid vom 30.07.2007 insoweit ab, als entgegen der ursprünglichen
Entscheidung vom 19.12.2006 Kindergeld nicht fiktiv als Einkommen berücksichtigt
wurde, allerdings bei ausdrücklicher Beibehaltung der Nichtberücksichtigung von
Unterkunftskosten. Des Weiteren bewilligte sie mit Bescheid vom 30.07.2007 im
Hinblick auf den vorgenannten Abhilfebescheid Leistungen für den Zeitraum vom
01.08.2006 bis 31.01.2007, wonach sich für die Monate August bis Dezember 2006
jeweils ein monatlicher Anspruch von 105,00 Euro ergab und für den Monat Januar
2007 von 40,86 Euro.
Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch hinsichtlich der
Nichtberücksichtigung von Unterkunftskosten ein. Mit weiterem Bescheid vom
30.07.2007 hatte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2007 die
Leistungen unter Berufung auf das der Antragstellerin zur Verfügung stehende
Einkommen abgelehnt. Auch hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
7
Die Widersprüche der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit
Widerspruchsbescheiden vom 21.08.2007 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin laut
Schriftsatz vom 03.09.2007 inzwischen Klage erhoben.
8
Zuvor hatte die Antragstellerin am 11.01.2007 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf den
Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihr weitere
Regelleistungen über den Betrag in Höhe von 276,00 Euro hinaus sowie Kosten für
Unterkunft und Heizung nebst Heizkosten zu gewähren. Sie wies darauf hin, dass sie
bereits seit dem 01.06.2006 auf der L-straße in E wohnt. Dies habe sie bei der ARGE in
I gemeldet. Aufgrund des Schreibens vom 25.08.2006 habe sie sich bei der
Antragsgegnerin gemeldet. Die Miete von 250,00 Euro plus 50,00 Euro
Heizkostenpauschale sei bei einer Wohnung von ca. 34 qm angemessen. Seit Mai 2005
erhalte sie kein Kindergeld mehr. Zudem sei sie seit ihrem 23. Geburtstag (00.00.2007)
innerhalb der Familienversicherung ihres Vaters nicht mehr krankenversichert. Als
Nachweis hat sie ein Schreiben der BKK F vom 05.03.2007 vorgelegt. Des Weiteren hat
die Antragstellerin den unter dem 16.05.2006 abgeschlossenen Mietvertrag bezüglich
der Wohnung in der L-straße in E (Beginn des Mietverhältnisses: 01.06.2006) zu den
Akten gereicht.
9
Die Antragsgsgegnerin ist der Auffassung, dass ein anzurechnenden Einkommen in
Höhe von 394,00 Euro (240,00 Euro nach Absetzung von 160,00 Euro verbleibendes
anrechenbares Einkommen aus der Nebenbeschäftigung und 154,00 Euro
Kindergeldanspruch) zu berücksichtigen sei.
10
Das SG hat mit Beschluss vom 10.04.2007 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe
gewährt.
11
Mit Beschluss vom 08.05.2007 hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, der
Antragstellerin für die Zeit ab Januar 2007 bis einschließlich Mai 2007 monatliche
Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 345,00 Euro
monatlich unter Anrechnung des von der Antragstellerin erzielten bereinigten
Einkommens in Höhe von 240,00 Euro monatlich, mithin also 105,00 Euro monatlich zu
erbringen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zudem wurden der Antragsgegnerin
die außergerichtlichen Kosten zu 1/4 auferlegt. Auf die Beschlussgründe wird
verwiesen.
12
Gegen den am 10.05.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am
25.05.2007 und die Antragstellerin am 08.06.2007 Beschwerde eingelegt. Die
Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass der Kindergeldanspruch in Höhe
von 154,00 Euro ebenfalls zu berücksichtigten sei. Der Berücksichtigung einer
Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro anstelle von 276,00 Euro werde nunmehr
gefolgt. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Leistungen
für Unterkunft nebst Heizungskosten.
13
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
14
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2007 zu ändern und die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen
für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II zu gewähren sowie die Beschwerde
der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
15
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
16
den Beschluss des SG insoweit aufzuheben, als sie zur Erbringung der Leistungen
ohne Anrechnung des Kindergeldanspruches in Höhe von 154,00 verpflichtet worden ist
sowie die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
17
Die Antragstellerin hat eine Bescheinigung der Familienkasse B vom 25.04.2007 zu den
Akten gereicht, wonach der Vater der Antragstellerin bis einschließlich Februar 2005
Kindergeld bezogen hat. Des Weiteren hat Sie den Bescheid der BKK F vom
02.08.2007 zu den Akten gereicht, wonach ab dem 01.04.2007 eine Versicherung ohne
Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Senat hat der Antragstellerin für das
Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 06.08.2007 Prozesskostenhilfe unter Hinweis
auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewilligt.
18
Der Beschwerde der Antragsgegnerin hat das SG unter dem 30.05.2007, der
Beschwerde der Antragstellerin unter dem 25.07.2007 nicht abgeholfen.
19
II.
20
Die zulässige Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind
unbegründet.
21
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige
Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen währen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
22
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat das SG zu Recht einen
Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Höhe der
Regelleistungen bejaht, bezüglich der Übernahme der Kosten für die Unterkunft einen
Anordnungsanspruch verneint. Zur Begründung verweist der Senat auf die
Ausführungen des SG im Beschluss vom 08.05.2007, die er sich nach Prüfung zu eigen
macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
23
Die Beschwerdebegründungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich die
Antragsgegnerin nur noch gegen die Nichtberücksichtigung des Kindergeldanspruches
wendet, hält der Senat die Ausführungen des SG nach summarischer Überprüfung
weiterhin für zutreffend. Ob die Klägerin tatsächlich verpflichtet war, zur Realisierung
des Kindergeldanspruches sich ausbildungsplatzsuchend zu melden, muss dem
inzwischen anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hinsichtlich des
Fehlens eines Anordnungsanspruches bezüglich der Nichtübernahme der Leistungen
für die Unterkunft wird ergänzend auf die inzwischen ergangenen
Widerspruchsbescheide vom 21.08.2007 verwiesen. Der Senat vermag bei
summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die
Leistungen für die Unterkunft abgelehnt hat. Ob von dem Erfordernis der Zusicherung
gemäß § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II abgesehen werden kann, ist ebenfalls im Rahmen
des Hauptsacheverfahrens abzuklären. Mangels Anordnungsanspruchs kann
dahingestellt bleiben, ob noch ein Anordnungsgrund besteht, nachdem die
Antragstellerin rückwirkend seit dem 01.04.2007 über einen
Krankenversicherungsschutz verfügt.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sowohl die Beschwerde des
Antragstellers als auch die der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist.
25
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
26