Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2005

LSG NRW: impfung, wahrscheinlichkeit, stationäre behandlung, versorgung, eltern, anerkennung, nacht, datum, gesundheitsschaden, sicherheit

Landessozialgericht NRW, L 7 VJ 10/04
Datum:
10.11.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 VJ 10/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 19 (32,41) VJ 421/97
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 9 a VJ 1/06 B
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes
Dortmund vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch
im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bei dem Kläger bestehenden
Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge nach dem Bundesseuchengesetz
(BseuchG)/Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzuerkennen sind und ihm deshalb
Versorgung zu gewähren ist.
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Bei dem am 00.00.1971 geborenen Kläger erfolgte erstmals am 06.04.1972 eine
Impfung mit Quatro-Virelon gegen Diphterie, Tetanus, Keuchhusten und Polio (sog.
DTP-Pol-Impfung). Der vierfach Tot-Impfstoff wurde durch eine intramuskuläre Injektion
verabreicht. Spätere Impfungen zwischen 1976 und 1996 betrafen nur noch Diphterie,
Tetanus und FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis).
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Zunächst war der Kläger nach der Quatro-Virelon-Impfung unauffällig. Die ersten
Auffälligkeiten des Klägers traten nach Angaben seiner Eltern am 12.04.1972 auf. Er sei
unruhig gewesen und habe schrill geschrien. Demgegenüber wurden diese
Auffälligkeiten in einem an den Kinderarzt Dr. C gerichteten Bericht der
Universitätsklinik C erstmals unter dem 16.04.1972 beschrieben. Am 17.04.1972 traten
dünne wässrige Stühle auf. Wegen seines schlechten Zustandes fand am 18.04.1972
ein Hausbesuch von Dr. C statt. Dieser nahm den Kläger aufgrund toxischen Verfalls mit
Zentralisationskollaps stationär im Ev. Krankenhaus in Q auf. Am Nachmittag des
19.04.1972 setzte eine Krampfneigung ein, die sich verstärkte. In der folgenden Nacht
krampfte der Kläger mehrfach. Da die Elektrolytbilanz des Klägers nicht ausgeglichen
werden konnte, wurde er von Dr. C am 21.04.1972 wegen einer Enteritis in die
Universitäts-Kinderklinik und Poliklinik in C verlegt. Er wies darauf hin, dass in der
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Umgebung eine Gastroenteritis-Endemie bestehe. Die Impfung vom 06.04.1972 sei gut
vertragen worden. Anschließend sei ein leichter Infekt der oberen Luftwege (Schnupfen)
aufgetreten.
In der Universitäts-Kinderklinik und Poliklinik in C erfolgte die stationäre Behandlung in
der Zeit vom 21.04. bis 11.08.1972. Im Entlassungsbericht lauten die Diagnosen:
Dyspepsie, Exsikkose mit Verdacht auf Hirnödem und Schockniere, Ostitis li. Femur mit
Spontanfraktur, Cerebralparese.
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Der Beklagte stellte im Juli 1977 im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahrens eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v. H.) wegen einer
Cerebralparese nach Enzephalotoxikose, Ataxie, Sprachstörung und geistiger
Retardierung sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G, B,
aG und H" fest.
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Im August 1996 beantragte der Kläger Versorgung wegen eines Impfschadens. Der
Beklagte zog zunächst einen Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin und
Naturheilverfahren Dr. L bei. Im Dezember 1996 gaben die Eltern anlässlich einer
Befragung durch die Ltd. Ärztin Dr. C1 am P an, der Kläger sei bis zum Wochenende
unauffällig gewesen. Zu einer vermehrten Unruhe und einem schrillen Schreien sei es
ab dem 12.04.1972 gekommen. Ab dem 17.04.1972 habe der Kläger an Durchfall
gelitten. Im häuslichen Umfeld und im privaten Bekanntenkreis habe absolut keine
Häufigkeit von Durchfallerkrankungen bestanden.
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Der Beklagte holte ein Gutachten nach Aktenlage von dem Neurologen Dr. O ein, der zu
dem Ergebnis gelangte, dass mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang
spräche: Nach Pertussis-Impfungen seien nach dem dritten Tag pathologische
Erscheinungen selten, nach dem siebten Tag keine gesicherten impfbedingten
Komplikationen bekannt. Gestützt auf diese Ausführungen lehnte der Beklagte den
Antrag mit Bescheid vom 05.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
16.09.1997 ab.
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Dagegen hat der Kläger am 15.10.1997 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage
erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beginn des
schrillen Schreiens am 12.04.1972 innerhalb der Inkubationszeit des
Keuchhustenimpfstoffs gelegen habe. Das Vorliegen einer Gastroenteritis oder einer
Enzephalotoxikose werde nicht bestritten. Da der Erreger für eine Gastroenteritis nicht
nachgewiesen sei, bleibe als auslösender Faktor nur die nachgewiesene Impfung.
Gemäß der "Roten Liste 2000" sei der Quarto-Virelon-Impfstoff geeignet, Durchfälle
hervorrufen. Im Übrigen sei es eine reine Spekulation, von einer impfunabhängigen
Rotavireninfektion auszugehen. Sollte tatsächlich ein Zweitinfekt durch Rotaviren
bestanden haben, so sei dieser nur zum Tragen gekommen, weil die Resistenz des
Immunsystems bereits stark gemindert gewesen sei.
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Der Kläger hat während des Klageverfahrens ein Privatgutachten von Frau Dr. G, Ärztin
für Kinderheilkunde und Kinderkardiologie in Hildesheim, überreicht, die die
Enzephalotoxikose des Klägers auf die Impfung zurückgeführt hat. Ihrer Auffassung
nach hätten keine Vorschäden bestanden. Dr. C habe generell spät geimpft, so auch im
Falle der Schwester des Klägers.
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Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage von dem Neurologen und Epileptologen Prof.
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Dr. F vom 01.07.1999 sowie auf Einwendungen des Klägers ergänzende
Stellungnahmen vom 29.11.2000 und 20.02.2001 eingeholt. Der Sachverständige ist
zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine impfbedingte Erkrankung
des Klägers sehr unwahrscheinlich sei. Demgegenüber sei es hochwahrscheinlich,
dass die Hirnerkrankung auf dem Boden einer impfunabhängigen Durchfallerkrankung
mit Kreislauf- und Elektrolytstörungen entstanden sei. Unabhängig von der Impfung sei
eine wohl viral durch Rotaviren bedingte Enteritis aufgetreten. Es habe sich eine
hypertone Dehydration mit der Folge einer Enzephalotoxikose entwickelt, die zur
Cerebralparese geführt habe.
Auf Antrag des Klägers hat das SG gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein
Sachverständigengutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. L1, ehemaliger Direktor der
Landeskinderklinik O, vom 23.02.2000 sowie auf weitere Einwendungen des Klägers
ergänzende Stellungnahmen vom 02.05.2003 und 19.08.2003 eingeholt. Der
Sachverständige ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Impfschaden
nicht mit der hierzu nötigen Wahrscheinlichkeit feststehe. An der Diagnose einer
hypertonen Dehydration bestünde hingegen kein Zweifel. Es handele sich um eine mit
hoher Wahrscheinlichkeit durch zufällige Virusinfektion ausgelöste Gastroenteritis mit
einer sich daraus entwickelnden sog. Enzephalotoxikose. Er hat darauf hingewiesen,
dass eine Resistenzminderung infolge von Impfstoffen nicht mehr ernsthaft diskutiert
werde. Die Voraussetzungen einer Kann-Versorgung hat Prof. Dr. L1 verneint, weil über
die Ursache des hier mit Sicherheit festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft keine Ungewissheit bestehe.
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Des Weiteren hat das SG gemäß § 109 SGG ein Gutachten von Prof. Dr. F1, Professor
für Impfwesen, ehemaliger Direktor des Instituts für Impfwesen und Virologie in I, nach
Aktenlage vom 08.02.2002 sowie ergänzende Stellungnahmen vom 04.05.2002 und
24.03.2003 eingeholt. Dieser Sachverständige hat einen indirekten Impfschaden mit
einer MdE um 100 v. H. bejaht. Nicht die Inkubationszeit, sondern die
Resistenzminderung wegen der Keuchhustenkomponente sei vorliegend
ausschlaggebend. Die Abwehrschwäche halte bis zu einem Monat an. Die zelluläre
Immunität des Klägers sei entscheidend geschädigt worden. Insgesamt spreche mehr
dafür als dagegen, dass bei dem Kläger ein indirekter Impfschaden eingetreten sei.
Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Diphterie-, Tetanus- und Polio-Salk-
Impfstoffe zu keiner Minderung der Abwehr des Impflings führen würden.
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Unter Hinweis auf versorgungsärztliche Stellungnahmen von Prof. Dr. N vom
03.11.1998 und 24.09.1999 sowie von Prof. Dr. T vom 14.03.2002, 14.11.2002 und
24.05.2004 hat der Beklagte auch weiterhin einen Anspruch auf Versorgung verneint.
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Mit Urteil vom 28.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidung wird
verwiesen.
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Gegen das ihm am 25.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2004 Berufung
eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass ein mittelbarer Impfschaden vorliege. Als
schädigendes Ereignis komme nur die allein bewiesene Impfung in Betracht. Durch die
Impfung sei eine Schädigung der zellulären Immunität mit der daraus resultierenden
Resistenzminderung eingetreten. Der Erreger für eine Gastroenteritis, die Prof. Dr. L1
als schädigendes Ereignis angesehen habe, habe nicht nachgewiesen werden können.
Zudem sei eine Gastroenteritis-Epidemie oder -Endemie auszuschließen. Als Nachweis
hat er eine Bescheinigung der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.07.2004 zu den Akten
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gereicht. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass nach den vorliegenden Unterlagen bei
dem Vater des Klägers Dienstunfähigkeitszeiten von März bis Mai 1972 nicht festgestellt
werden konnten.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 28.01.2004 abzuändern und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16.09.1997 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der
Impfung vom 06.04.1972 Versorgungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
18
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung hat er eine weitere gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. T von
24.05.2004 zu den Akten gereicht.
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Der Senat hat den Vater des Klägers als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2005 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
23
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen
Bescheid vom 05.05.1997 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der
Bescheid ist rechtmäßig.
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Streitgegenstand des Rechtsstreits ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen
nach § 51 Abs. 1 BSeuchG/§ 60 IfSG. Da das IfSG am 01.01.2001 bei zeitgleichem
Außerkrafttreten des BSeuchG ohne Übergangsvorschrift in Kraft getreten ist, ist im
Hinblick auf den Entschädigungsanspruch bis zum Inkrafttreten des IfSG das BSeuchG
weiterhin anzuwenden; vorliegend von der Antragstellung im August 1996 bis zum
31.12.2000. Für die Zeit danach sind der Entscheidung die im Wesentlichen
inhaltsgleichen Vorschriften des IfSG zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom
20.07.2005, B 9a/9 VJ 2/04 R).
27
Nach § 51 Abs. 1 BSeuchG (§ 60 Abs. 1 IfSG-) erhält derjenige, der durch eine Impfung,
die gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund dieses Gesetzes angeordnet oder von
einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen
oder auf Grund der Verordnungen zur Ausführung von internationalen
Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, einen Impfschaden erlitten hat, wegen
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit dieses
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Ein Impfschaden ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1
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BSeuchG (§ 2 Nr. 11 IfSG) ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehender Gesundheitsschaden.
Als anspruchsbegründende Tatsachen müssen die schädigende Einwirkung (die
Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die
Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen sein (BSG, SozR 3850 § 51 Nr. 9). Der
Vollbeweis setzt voraus, dass die Tatbestandsmerkmale mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden können, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom
28.06.2000, B 9 VG 3/99 R m. w. N.). Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG; § 61 Satz 1 IfSG). Sie ist gegeben,
wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als
gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ
2/97 R; Nr. 38 Abs.1 AP 2004).
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Die Legaldefinition des § 52 Abs. 1 BSeuchG (§ 2 Nr. 11 IfSG) stellt klar, dass ein
Impfschaden nicht jede Gesundheitsstörung ist, die mit Wahrscheinlichkeit auf der
Impfung beruht, sondern nur der über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehende. Welche Impfreaktionen danach als Impfschaden anzusehen sind, lässt
sich im Allgemeinen den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AP) entnehmen. Die
Anhaltspunkte geben den der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, das ist die
sog. Schulmedizin, entsprechenden aktuellen Kenntnis- und Wissenstand wieder, unter
anderem auch über die Auswirkungen und Ursachen von Gesundheitsstörungen nach
Impfungen. Die als medizinische Sachverständige tätigen Gutachter und die
Versorgungsverwaltungen sind an die in den AP enthaltenen Erkenntnisse für
Begutachtungen bzw. Entscheidungen über Anträge auf Versorgung gebunden. Die AP
wirken in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit, haben damit
normähnlichen Charakter und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung
wie untergesetzliche Normen heranzuziehen (BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97
R).
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Ausweislich des Impfbuches ist der Kläger am 06.04.1972 gegen Diphterie, Tetanus,
Keuchhusten und Polio geimpft worden. Zur Überzeugung des Senats ist nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme die Enzephalotoxikose, in deren Verlauf es zu einem
schweren Hirnödem, zu Krämpfen und zu cerebralen Dauerschäden des Klägers
gekommen ist, nicht auf die Impfung vom 06.04.1972 zurückzuführen.
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Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen stehen nicht im Zusammenhang
mit der Keuchhustenkomponente. Eine unübliche Impfreaktion, also ein Impfschaden, ist
nicht nachgewiesen. In Nr. 57 Ziffer 11 beschreiben die AP 1996 und 2004 die üblichen
Impfreaktionen und Impfschäden des 1972 noch gebräuchlichen Vollbakterienimpfstoffs
bei einer Keuchhustenschutzimpfung. Danach kann es als übliche Impfreaktion
zwischen dem 1. und 3. Tage nach der Impfung zu einem Temperaturanstieg kommen.
Des Weiteren sind Inappetenz und Erbrechen möglich. Außerdem sehr selten innerhalb
weniger Stunden nach der Injektion sind schockähnliche Zustände. Impfschäden sind
selten. Gelegentlich kann nach anhaltendem schrillen Schreien innerhalb von drei
Tagen eine Enzephalopathie auftreten, oft mit hirnorganischen Anfällen und manchmal
ein progredienter Verlauf. Nach einer Enzephalopathie treten auch selten
Dauerschäden (spastische Lähmung und geistige Retadierung) auf. Insoweit fanden
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sich fast identische Ausführungen in den Anhaltspunkten von 1973 (Nr. 47 Ziffer 11) und
von 1983 (Nr. 57 Ziffer 11).
Verhaltensauffälligkeiten des Klägers sind in dem Zeitrahmen von drei Tagen nicht
aufgetreten. Schrille Schreie oder hirnorganische Anfälle im Sinne einer über das
übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion innerhalb der Inkubationszeit werden in den
ärztlichen Unterlagen nicht beschrieben; ein schrilles Schreien innerhalb der ersten drei
Tage nach der Impfung wird auch nicht von dem als Zeugen vernommenen Vater des
Klägers bekundet; vielmehr sind die ersten Auffälligkeiten nach den Angaben der Eltern
des Klägers am 12.04.1972 aufgetreten. Ein Zentralisationskollaps trat unter
Berücksichtigung der ärztlichen Unterlagen erst in der Nacht vom 17. auf den
18.04.1972 (11. bis 12. Tag nach der Impfung) auf. Auf Grund der Bewusstseinstrübung
wurde der Kläger sofort stationär von Dr. C aufgenommen. Eine Krampfneigung setzte
erst am Nachmittag des 19.04.1972 (13. Tag nach der Impfung) ein.
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Ist hinsichtlich der Keuchhustenkomponente eine Impfschädigung innerhalb von drei
Tagen nach der Impfung nicht erwiesen, so kommt es insoweit auf eine behauptete
Resistenzminderung nicht an, weil es an dem vollen Nachweis eines Impfschadens
fehlt. Ohne eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Maß einer
Impfreaktion hinausgehen muss, ist die Anerkennung eines Dauerleidens als Folge
eines Impfschadens ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn außer der Impfung eine
bestimmte Ursache für den Dauerschaden nicht gefunden werden kann (BSG, Urteil
vom 19.03.1986, 9a RVi 4/84).
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Die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. F1, dass die Inkubationszeit vorliegend
nicht der entscheidende Punkt bei der Beurteilung sei und durch die Minderung der
Abwehr infolge der Pertussis-Komponente der Quatro-Virelon-Impfung ein indirekter
Impfschaden eingetreten sei, wird vom Senat nicht geteilt. Seine Auffassung steht im
Widerspruch zu den Vorgaben in den AP. Auch in den aktuellen AP wird weiterhin an
einer Inkubationszeit von ein bis drei Tagen festgehalten (Nr. 57 Ziffer 11 Seite 198 AP
2004).
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Falls ein Sachverständiger, dem sich ein Gericht in einer Impfschadenssache
anschließen soll, erstmalig Krankheitszeichen nach Ablauf der allgemein anerkannten
Inkubationszeit als ausreichende Brückensymptome wertet, muss er diese Auffassung
umso gründlicher und überzeugungskräftiger mit gesicherten medizinischen
Erfahrungen begründen, je größer der zeitliche Abstand zur Impfung ist und je
schwächer die Krankheitserscheinungen waren. Ein Gutachten, auf das eine
Gerichtsentscheidung gestützt wird, muss medizinischen Erfahrungen in gleichen oder
ähnlichen Fällen entsprechen, darauf den Sachverhalt des zu beurteilenden Einzelfalles
beziehen und Abweichungen von allgemeinen Lehren mit nachprüfbaren medizinischen
Erkenntnissen begründen. Anderenfalls ist es als Entscheidungsgrundlage nicht
geeignet (BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 4/84).
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Diesen Anforderungen genügen das Sachverständigengutachten und die ergänzenden
Stellungnahmen von Prof. Dr. F1 nicht. Zur Überzeugung des Senats hat Prof. Dr. L1 die
Ausführungen von Prof. Dr. F1 hinsichtlich einer Resistenzminderung überzeugend
widerlegt. Prof. Dr. L1 hat darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer
Abwehrschwäche nach einigen bestimmten Erkrankungen als gesichert gelte, aber nicht
so für Impfstoffe. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des SG im Urteil vom 28.01.2004, die er sich nach Überprüfung zu Eigen
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macht hat (§ 153 Abs. 2 SGG). Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem SG
davon aus, dass die erste Lumbalpunktion am 20.04.1972 und nicht, wie vom Kläger
behauptet, am 18.04.1972, stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus dem
Überweisungsschreiben von Dr. C an die Universitäts-Kinderklinik in C. Darin wird
ausgeführt, dass am 19.04.1972 nachmittags eine Krampfneigung eingesetzt habe, die
sich auch in der folgenden Nacht fortgesetzt habe. Der Kläger habe sich jedoch nach
einer Lumbalpunktion, wobei der Druck nicht erhöht gewesen sei, beruhigt. Soweit
bereits nach "sofortiger Aufnahme auf unserer Station" das Ergebnis der
Lumbalpunktion mitgeteilt wird, handelt es sich nur um eine allgemeine Aufzählung des
Krankheitszustandes. Das Datum 20.04.1972 ergibt sich insbesondere aus dem
Beobachtungsbogen, der seit der stationären Aufnahme des Klägers geführt wurde. An
dessen detaillierter und genauer Führung ist nicht zu zweifeln. Eine weitere
Liquoruntersuchung schon am 18.04.1972 fand unter Berücksichtigung der Unterlagen
nicht statt. Alle diesbezüglichen Folgerungen des Klägers sind mithin als
gegenstandslos anzusehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht sich der Sachverständige Prof. Dr.
L1 auch nicht selbst: Im Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
L 10 VJ 45/96 beschreibt der Sachverständige nur, dass zwar die AP 1996 eine
enzephalopathische Akutsymptomatik nur für Pockenimpfschäden beschreiben. Unter
anderem gilt nach seiner Ansicht diese Symptomatik auch für andere Impfschäden, so
zum Beispiel nach Keuchhustenimpfung. Seine Ausführungen bedeuten aber nicht,
dass die Inkubationszeit der Pockenimpfung auf die der Keuchhustenimpfung
übertragbar ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen vom 12.09.2001 (L 10 VJ 45/96) und wurde durch Prof. Dr. L1 in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 19.08.2003 noch einmal klargestellt.
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Die vorliegenden Gesundheitsstörungen des Klägers können auch nicht auf die drei
weiteren Impfstoffe (Diphterie, Tetanus und Polio), bei denen auch Prof. Dr. F1 eine
Resistenzminderung verneint, zurückgeführt werden. Es fehlt an der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die jetzt unstreitig vorhandenen schweren Leiden des
Klägers auf eine überhöhte Impfreaktion zurückzuführen sind.
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Hinsichtlich der Diphterie- und der Tetanuskomponente ist zu berücksichtigen, dass es
beim Kläger die erste derartige Impfung gewesen ist. Nach den AP Nr. 57 Ziffer 12 und
13 Seite 198 AP 2004 (Nr. 57 Ziffer 12 und 13 Seite 234 AP 1996) sind bei diesen
Komponenten entzündliche Erkrankungen des zentralen Nervensystems sehr selten.
Ähnliche Angaben fanden sich in den AP von 1973 (Nr. 47 Ziffer 12 und 13 Seite 92)
und von 1983 (Nr. 57 Ziffer 12 und 13 Seite 188).
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Nach den Ausführungen von Prof. Dr. L1 gehören gastroenteritische Krankheitsbilder
oder gar die Eskalation bis zur sog. Enzephalotoxikose nicht zu den Diphterie-
Impfschäden und auch nicht zu den postvakzinalen Schäden nach einer Tetanus-
Impfung. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass beide Impfstoffe der
Vorsensibilisierung durch
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vorangegangene Impfungen bedürfen, da es sich bei den möglichen Impfschäden um
eine allergische Reaktion handele.
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Des Weiteren können die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auch nicht
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Polioimpfstoff zurückgeführt werden. Bei
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einer Poliomyelitisschutzimpfung mit Impfstoff aus inaktivierten Viren sind bei den
heutigen Impfstoffen Impfschäden nicht beobachtet worden (Nr. 57 Ziffer 2b Seite 195
AP 2004; Nr. 57 Ziffer 2b Seite 231 AP 96). Dagegen sahen die AP aus den Jahren
1973 und 1983 als Impfschäden noch selten flüchtige schlaffe Lähmungen und
enzephalitische Bilder vor. Dauerschäden am zentralen Nervensystem seien sehr selten
(Nr. 47 Ziffer 2b Seite 90 AP 1973 und Nr. 57 Ziffer 2b Seite 185 AP 1983).
Aufgrund des verwendeten Impfstoffes, der Anamnese, der klinischen Befunde und der
Labordaten sowie der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen ist nach
Auffassung des Senats auch ein Polioimpfschaden zu verneinen. Prof. Dr. L1 hat
dargelegt, dass es sich um einen Impfstoff nach Salk aus abgetöteten, nicht
vermehrungsfähigen Viren und nicht um einen Schluckimpfstoff nach Sabin handelt, in
dessen Gefolge es relativ häufig zu Durchfällen gekommen sei, die sich in extremen
Einzelfällen bis hin zur Enzephalotoxikose steigern konnten. Der Salk-Impfstoff sei
Anfang der 60er Jahre wesentlich verbessert und mit den AP 1996 sei davon
auszugehen, dass Impfschäden mit dem heutigen Impfstoff nicht mehr beobachtet
werden. Eine gleich lautende Formulierung enthält auch Nr. 57 Ziffer 2b Seite 195 AP
2004.
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Der Hinweis des Klägers, Prof. Dr. L1 gehe selbst davon aus, dass es bei der
Polioimpfung relativ häufig zu Durchfällen kommen könne, die sich in extremen
Einzelfällen steigern können bis hin zu einer Enzephalotoxikose, geht fehl. Die
Angaben des Sachverständigen zu den Durchfällen betreffen den Impfstoff nach Sabin
mit lebenden Viren. Dieser Impfstoff ist jedoch beim Kläger nicht angewandt worden.
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Der Hinweis des Klägers, dass die "Rote Liste 2000" und die neue
Gebrauchsinformation des Herstellers zum Quatro-Virelon-Impfstoff Durchfall als
möglich angeben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur Überzeugung des Senats
kann der Quatro-Virelon-Impfstoff keine Durchfallerkrankung auslösen, die geeignet
gewesen wäre, eine hypertone Dehydration mit der Folge einer Enzephalotoxikose
auszulösen. Prof. Dr. L1 hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der
Durchfall nach Quatro-Virelon-Impfung selten und insbesondere klinisch unbedeutend
sei. Die Verminderung der Stuhlkonsistenz sei kaum der Art gewesen, dass tatsächlich
von Durchfall gesprochen werden könne. Zum anderen sei der Durchfall flüchtig,
folgenlos und niemals mündend in das Wasserverlustsyndrom einer hypertonen
Dehydration. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit den Angaben von Prof. Dr. F
in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.11.2000, wonach eine ausführliche
Literatursuche keine Hinweise auf eine Durchfallerkrankung nach Verabreichung des
alten Quatro-Virelon-Impfstoffes oder der Pertussis-Ganzzellvakzine gebracht habe, die
geeignet gewesen wäre, eine hypertone Dehydration mit der Folge einer
Enzephalotoxikose auszulösen.
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Zudem hat Prof. Dr. L1 überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Kläger unter
Berücksichtigung der klinischen Symptomatik um eine infektiöse, und zwar mit großer
Wahrscheinlichkeit viral ausgelöste Gastroenteritis mit einer sich daraus entwickelnden
hypertonen Dehydration handelt. Seine Auffassung wird von dem Sachverständigen
Prof. Dr. F geteilt.
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Besteht aber, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Möglichkeit einer hypertonen
Dehydration auf der Basis einer infektiösen Gastroenteritis, hervorgerufen so gut wie
sicher durch eine Virusinfektion, zumindest gleichrangig neben der weiteren
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Möglichkeit, dass die Quatro-Virelon-Impfung zu den Gesundheitsstörungen geführt hat,
überwiegen die für den Kausalzusammenhang sprechenden Gesichtspunkte nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten im Impfschadensrecht für
die dem Tatrichter obliegende Feststellung von Ursachenzusammenhängen
grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie in den Fällen des BVG, denn die
Aufklärungsschwierigkeiten im Impfschadensrecht entsprechen insoweit denen des
BVG. Lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht ermitteln,
wirkt sich dies zu Lasten des Antragstellers aus. Im Impfschadensrecht kommt bei
unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und dauerndem
Gesundheitsschaden eine Beweislastumkehr nicht in Betracht. Nichts anderes gilt für
den ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Impfschaden, denn im
Impfschadensrecht ist für die Anerkennung eines Impfschadens als
anspruchsbegründender Umstand bereits gesetzlich eine Beweiserleichterung
geschaffen worden, in dem die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des
Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Impfschaden sowie der dauernden
Gesundheitsstörung genügt (BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R).
Es bestand, wie das SG ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch keine Kontraindikation
gegen die Impfung. Entgegen der Auffassung von Dr. O lagen bei dem Kläger in
Übereinstimmung mit den Darlegungen Prof. Dr. L1, denen sich Prof. Dr. F1
diesbezüglich angeschlossen hat, in den ersten Lebensmonaten keine
Entwicklungsauffälligkeiten vor.
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Auch aus der späten Impfung des Klägers lässt sich kein Hinweis auf eine
Vorschädigung herleiten. Nach Prof. Dr. L1 wird eine frühe Impfung nur empfohlen, um
einen möglichst frühzeitigen Schutz gegen gefürchtete Infektionskrankheiten
aufzubauen. Zudem haben die Eltern des Klägers gegenüber Frau Dr. G darauf
hingewiesen, dass Dr. C insgesamt spät geimpft hat, so auch im Falle der Schwester
des Klägers.
50
Nach den Unterlagen hat der Kläger vor der Impfung auch keinen Infekt gehabt. Laut Dr.
C bestand lediglich nach der Impfung ein leichter Infekt der oberen Luftwege.
51
Soweit der Kläger aufgrund des Schreibens von Dr. C vom 16.09.1997 davon ausgeht,
dass eine Gastroenteritis keine Gehirnerkrankung verursachen könne, so ist dieser
Auffassung nicht zu folgen. Sie steht den früheren Ausführungen von Dr. C entgegen.
So ging Dr. C in einem an das Versorgungsamt Dortmund im Mai 1977 verfassten
Schreiben selbst davon aus, dass diese Möglichkeit bestehe. Im Übrigen hat Prof. Dr. L1
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die im Schreiben vom 16.09.1997
geäußerte Auffassung von Dr. C aus medizinischer Sicht abwägig sei.
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Auch die Voraussetzungen der Kann-Versorgung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG (§
61 Satz 2 IfSG) sind nicht erfüllt. Der Sachverständige Prof. Dr. L1 hat die Frage, ob die
zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge der Impfschädigung erforderliche
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben sei, weil über die Ursache des
festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe,
eindeutig verneint.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
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