Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2001

LSG NRW: katholische kirche, versicherungsschutz, unfallversicherung, mitgliedschaft, gemeinde, amtsblatt, verein, satzung, arbeitsunfall, gottesdienst

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 15 U 93/01
04.12.2001
Landessozialgericht NRW
15. Senat
Urteil
L 15 U 93/01
Sozialgericht Dortmund, S 36 U 276/99
Bundessozialgericht, B 2 U 14/02 R
Unfallversicherung
rechtskräftig
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 21. Februar 2001 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die 1952 geborene Klägerin begehrt die Entschädigung eines Unfalls vom 30.08.1998 als
Arbeitsunfall. Sie ist selbstständige Kauffrau und Mitglied der katholischen
Frauengemeinschaft Deutschland (kfd).
Bei einem Pfarrgemeindefest am 30.08.1998 stürzte die Klägerin auf die rechte Hand und
zog sich dabei eine Radiusfraktur zu. Sie war bis zum 12.01.1999 arbeitsunfähig krank. Der
Chirurg Dr. S ... schätzte die unfallbedingte MdE über die 26. Woche nach dem Unfall
hinaus auf 20 % ein.
Das katholische Pfarramt St. M ... in W ... zeigte den Unfall am 24.09.1998 als Arbeitunfall
an. Auf Rückfrage der Beklagten teilte das Pfarramt mit, die Klägerin sei als
Waffelverkäuferin eingesetzt worden. Sie habe auf Anweisung des Vorstands der
Frauengemeinschaft und des Pfarrers gehandelt. Die Tätigkeit sei ehrenamtlich gewesen,
die Klägerin ordentliche Helferin in der Frauengemeinschaft.
Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, sie sei seit Jahren Mitglied der kkfd. Am
Unfalltag sei sie im Rahmen dieser Mitgliedschaft tätig geworden. Der Waffelverkauf auf
dem Pfarrfest sei durch die kfd erfolgt, die dort einen Stand gehabt habe. Die kfd sei aber
nicht Veranstalter des Pfarrfestes gewesen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.02.1999 eine Entschädigung mit der Begründung
ab, ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sei nicht gegeben, weil die
Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar für die katholische Kirche ehrenamtlich tätig
geworden sei, sondern für die kfd. Versicherungsschutz lasse sich auch nicht aus § 2 Abs.
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2 SGB VII herleiten, die Klägerin habe keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Der
Waffelverkauf gehöre zu einer freiwillig übernommenen Aufgabe im Rahmen der typischen
Tätigkeit eines Mitglieds der Frauengemeinschaft.
Dagegen legte die Klägerin am 10.03.1999 Widerspruch ein mit dem Hinweis, sie sei im
ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig geworden, die Veranstalte rin des
Pfarrfestes gewesen sei. Der gesamte Erlös habe ausschließlich Aufgaben der
Kirchengemeinde gedient. Sie sei als Helferin beim Pfarrgemeindefest
arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Ihre Mitgliedschaft bei der kfd sei nicht Voraussetzung
für den Einsatz als Helferin gewesen, sondern rein zufällig.
Das katholische Pfarramt St. M ... teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.1999 mit,
die Pfarrgemeinde des St. M ... führe jedes Jahr ihr Pfarrfest durch. Zu diesem Zwecke
würden rechtzeitig alle Vereine eingeladen und beauftragt, ihre Aktionen im Rahmen der
Gesamtmaßnahme durchzuführen. Fast alle der beteiligten Frauen seien Mitglieder der kfd.
Dies spiele aber im Blick auf die Beteiligung am Pfarrfest keine spezifische Rolle, denn
auch alle Männer und viele Kinder, die auch Gruppierungen angehörten, engagierten sich
als Mitglieder der Pfarrgemeinde St. M ...
Das erzbischöfliche Generalvikariat in P ... teilte mit Schreiben vom 21.04.1999 die
Auffassung der Klägerin.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Dortmund hat die Klägerin vorgetragen, der Begriff der
ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sei weit auszudehnen.
Erfasst seien auch einfachste Hilfstätigkeiten, selbst wenn sie nur einmalig gelegentlich
oder auf wenige Stunden beschränkt seien. Die Klägerin legte einen Zeitungsausschnitt
der S ... Zeitung mit einem Bericht über das Pfarrfest vor, bei dem über 50 Helfer zum
Einsatz gekommen seien. Außerdem hat die Klägerin auf einen Pfarrbrief der
Kirchengemeinde verwiesen, aus dem sich ergibt, dass der Reinerlös des Pfarrfestes
3.000,00 DM betrug.
Sie hat unter Hinweis auf Entscheidungen des BSG die Auffassung vertreten, sie habe
wegen der Ausübung eines kirchlichen Ehrenamts ebenso unter Unfallversicherungsschutz
gestanden wie das Mitglied eines Kirchenchores. Die Strukturen von Kirchenchor und kfd
seien fast identisch.
Auf jeden Fall habe aber Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestanden. Sie sei
wie eine Arbeitnehmerin der Kirchengemeinde tätig geworden. Das Pfarrgemeindefest sei
zunächst von dem Pastor mit dem Pfarrgemeinderat beschlossen worden. Danach hätten
sich der Pastor und der Pfarrgemeinderat mit den einzelnen Unterorganisationen, auch
dem Vorstand der kfd, zusammen gesetzt und besprochen, wer welche Arbeiten
übernehme. Die kfd habe dann eine Liste herumgereicht, in die sich die Klägerin als
Helferin eingetragen habe. Beim Pfarrgemeindefest habe sie bis zum Unfall zwei Stunden
lang Waffeln gebacken und verkauft.
Die Klägerin hat noch eine pfarramtliche Erklärung des Pfarrers von R ... vorgelegt, wonach
sie ihre Tätigkeit am Waffelstand ausdrücklich in seinem Auftrag verrichtet habe, sowie
einen Auszug aus dem kirchlichen Amtsblatt in M ... über die gesetzliche
Unfallversicherung von Ehrenamtsträgern und arbeitnehmerähnlich Tätigen in
Kirchengemeinden.
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Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin sei nicht für
die Kirchengemeinde sondern für die kfd tätig geworden. Es handele sich dabei auf der
Ebene der Pfarrgemeinde um einen nicht rechtsfähigen Verein, der losgelöst von der
Kirche anzusehen sei. Darüber hinaus sei die Klägerin außerhalb des Kernbereichs der
kirchlichen Aufgaben tätig geworden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21.02.2001, auf dessen Begründung Bezug
genommen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung
des Unfalls vom 30.08.1998 als Arbeitsunfall Entschädigungsleistungen nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das Sozialgericht hat Versicherungsschutz
habe nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bestanden. Die Klägerin sei ehrenamtlich für die
katholische Kirche tätig geworden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Waffelverkauf habe nicht zum
Kernbereich der kirchlichen Aufgaben gehört und damit keine Ausübung eines Ehrenamts
dargestellt. Zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII habe sich das Sozialgericht
nicht geäußert. Die Beklagte halte den Verkauf von Waffeln auf einem Pfarrfest für eine
typische Tätigkeit, wie sie von Vereins- oder Gemeindemitgliedern im Rahmen ihrer
Mitgliedschaft ausgeübt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2001 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für Rechtens. Die Durchführung des Pfarrfestes gehöre
durchaus zum Kernbereich der Kirche ebenso wie die Tätigkeit eines Mitgliedes im
Kirchenchor. Das Pfarrfest finde im direkten Anschluss an den Gottesdienst statt. So sehe
dies auch die Kirche selbst, wie sich aus der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt
ergebe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall der Klägerin vom 30.08.1998 als
Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Gemäß § 8
Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Die Klägerin stand während ihrer Tätigkeit als Helferin beim Pfarrgemeindefest
am 30.08.1998 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand nicht, weil die Klägerin weder
Beschäftigte der katholischen Kirche noch der kfd war. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1
des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die nicht selbstständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Diese ist entscheidend gekennzeichnet durch die
persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, des sen Direktionsrecht der Beschäftigte
unterliegt. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen, noch haben sich aus den Akten
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Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin in diesem Sinne bei der katholischen
Kirche oder bei der kfd beschäftigt gewesen ist.
Die Klägerin gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII
deshalb versichert ist, weil er für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
ehrenamtlich tätig ist. Dabei kann es hier letzlich offen bleiben, ob sie nach ihrer
Handlungstendenz für die römisch-katholische Kirche oder in Erfüllung ihrer
Mitgliedsschaftspflichten für die kfd tätig geworden ist. In letz terem Fall scheitert der
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bereits daran, dass es sich bei der kfd
um einen privat-rechtlich organisierten nicht rechtsfähigen Verein handelt, der nicht Teil der
römisch-katholischen Kirche ist (so BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 41 zur gleichgelagerten
Problematik der Tätigkeit für die Deutsche Pfadfinderschaft St. G ...).
Auf jeden Fall aber hat die Klägerin kein kirchliches Ehrenamt ausgeübt. Sie ist zwar
unentgeltlich tätig geworden. Darin erschöpft sich aber der Sinn des Begriffs Ehrenamt
nicht. Es besteht darüber hinaus die Notwendigkeit, den Kreis der Versicherten noch mehr
einzugrenzen, um die gesetzliche Unfallversicherung "vor einer sinnlosen Ausuferung zu
bewahren" (so Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche
Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Rdn. 559 a). Ein Ehrenamt übt deshalb nur aus, wer
innerhalb eines bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen
Verantwortungsbereichs der römisch-katholischen Kirche in deren ausdrücklichen oder
stillschweigenden Auftrag tätig wird (BSG SozR 3 - 2200, § 539 Nr. 31 mit weiteren
Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Es ist zwar davon auszugehen, dass die
Klägerin, wie auch die anderen Helfer beim Pfarrgemeindefest im zumindest
stillschweigend erteilten Auftrag des Gemeindepfarrers tätig geworden ist. Dies reicht aber
allein nicht aus, um ein kirchliches Ehrenamt anzunehmen. Insoweit fehlt es an einem der
Klägerin zugewiesenen und durch kirchliche Regelungen bestimmten, umgrenzten und
geordneten Wirkungskreis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sind
kirchliche Ehrenämter in erster Linie die Ausübung von Funktionen in den
Selbstverwaltungsorganen der Kirchenverwaltung wie z. B. als Mitglied des
Kirchenvorstandes oder des Pfarrgemeinderates. Solchen Gremien gehörte die Klägerin
nicht an. Das BSG hat u.a. die Tätigkeit des Ministranten (BSGE 39, 24 ff.) und des
Mitgliedes im Kirchenchor einer römisch-katholischen Gemeinde (BSGE 40, 139 ff.; anders
bei einer evangelisch-lutherischen Gemeinde BSGE 34, 163 ff.) als Ehrenamt angesehen
mit der Begründung, dieser Personenkreis habe einen durch "kirchliche Regelungen
bestimmten - umgrenzten, geordneten - Wirkungskreis" (BSGE 39, 24, 28; SozR 3 - 2200 §
539 Nr. 45 zum Ministranten; BSGE 40, 139, 145 zum Mitglied des Kirchenchores). Der
Pflichtenkreis der Ministranten und Kirchenchormitglieder umfasst insbesondere die durch
die codifizierten Regelungen der Lithurgie im Einzelnen festgelegte Teilnahme am
Gottesdienst. An einer derartigen normativ gestalteten Beziehung zur katholischen Kirche
fehlt es aber im Falle der Klägerin, deren Hilfe bei der Durchführung des
Pfarrgemeindefestes sich darauf beschränkte, Waffeln zu backen und zu verkaufen. Solche
Tätigkeiten außerhalb des durch kirchliche Regelungen bestimmten Pflichtenkreises hat
das BSG auch bei Ministranten (Jugendherbergsfahrt, BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 45) und
bei Kirchenchormitgliedern (Teilnahme am Jahresausflug, BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.31)
nicht als versichert angesehen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Diese rechtliche
Einschätzung wird ersichtlich auch vom bischöflichen Generalvikariat Münster geteilt, das
in der Verlautbarung vom 11.12.1998 die Helfer bei der Durchführung von
Pfarrgemeindefesten nicht ausdrücklich zu den kirchlichen Ehrenamtsträgern zählt,
sondern zu den arbeitnehmerähnlichen Personen (Kirchliches Amtsblatt M ... 1999, 14).
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Die Klägerin war auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 versichert. Sie ist nicht wie eine nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigte Person tätig geworden. Der Versicherungsschutz nach dieser
Vorschrift setzt nach ständiger gefestigter Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat
anschließt, im Einzelnen voraus, dass es sich um eine mehr oder weniger vorübergehende
ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte
Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig
zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, was in der Tätigkeit
aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 41
mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung; Brackmann/Wiester, a.a.O.;
KassKomm-Ricke, § 2 SGB VII, Rdn. 104). Die Klägerin hat zum Unfallzeitpunkt keine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit in diesem Sinne ausgeübt, sondern ist aufgrund
mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber der kfd und aufgrund ihrer körperschaftlichen
Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche tätig geworden. Dies schließt den
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aus (Brackmann/Wiester, § 2 SGB VII
Rdn. 853; Kater-Leube, SGB VII § 2 Rdn. 437). Die unfallbringende Tätigkeit war von der
Handlungstendenz der Klägerin her entscheidend geprägt von ihrer Mitglied schaft in der
kfd. Zwar wurde das Pfarrfest auf Beschluss des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates von
der Kirchengemeinde veranstaltet, der auch der Erlös des Festes zugute kam. Die kfd war
aber in die Organisation des Pfarrfestes in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der
Absprachen mit dem Pfarrer und dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten übernommen
hat, insbesondere auch die Betreuung des Waffelstandes.
Solche Aktivitäten liegen auch im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben der kfd. Ziffer
2.2 der von der Klägerin beigebrachten Satzung nennt u.a. musisches Tun, Sport und
Geselligkeit sowie die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen in der
Gemeinde.
Nach Ziffer 4.2 der Satzung bildet die kfd in der Gemeinde für pastorale und
organisatorische Aufgaben einen Kreis von Mitarbeiterinnen (Helferinnen). Zu diesen
Helferinnen der kfd gehörte nach der Auskunft des katholischen Pfarramtes St. M ... vom
08.10.1998 auch die Klägerin und hat ausweislich der Unfallanzeige des katholischen
Pfarramts vom 29.09.1998 den Unfall während der Tätigkeit als Helferin der kfd erlitten. Die
Klägerin hat sich nach ihren eigenem Vorbringen auf einer Liste der kfd zur Hilfe am
Pfarrfest bereit erklärt und in ihrer Stellungnahme vom 09.01.1999 angegeben, sie sei im
Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der kfd tätig geworden. Angesichts dieser ersten
übereinstimmenden Angaben vermochte sich der Senat nicht vom späteren Vorbringen der
Klägerin zu überzeugen, sie sei im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig
geworden.
Die Klägerin war im Rahmen ihrer Mitgliedschaft auch zur Verrichtung der unfallbringenden
Tätigkeit verpflichtet. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Satzung der kfd oder
aus einem Beschluss der zuständigen Vereinsorgane, wohl aber aus allgemeiner
Vereinsübung. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG sind alle solchen Tätigkeiten,
die der Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern
dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, unversichert (BSGE 14, 1; 17, 211
BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nrn. 18, 41). In aller Regel handelt es sich dabei um
geringfügige Tätigkeiten, die nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen
Arbeitsaufwand erfordern. Die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin hält sich im Rahmen
solcher geringfügiger Tätigkeiten. Der Senat geht nach dem glaubhaftem Vorbringen der
Klägerin davon aus, dass diese ohne den Unfall auf dem Pfarrfest über einen Zeitraum von
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etwa drei Stunden mit dem Backen und dem Verkauf von Waffeln am Waffelstand
beschäftigt gewesen wäre. Das BSG hat Arbeiten von Vereinsmitgliedern in einem
zeitlichen Umfang von sieben Stunden (Urteil vom 19.05.1983 - 2 RU 55/82 - USK 83 66),
von drei bis vier Stunden beim Auf- und Abbau eines Zeltes oder beim Schmücken der
Schützenhalle (Urteil vom 22. 09 1988 - 22/9b RU 78/87; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123)
noch als geringfügig angesehen. Die Grenze der Geringfügigkeit ist nur dann überschritten,
wenn sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß
vergleichbarer Aktivitäten abhebt, dass die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden
(BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 41 m. w. N.). Dafür gibt es nach Art und Dauer der Tätigkeit
keinerlei Anhaltspunkte, vielmehr zeigt der Einsatz von 50 Helfern beim Pfarrgemeindefest,
dass solche Tätigkeiten, wie die Klägerin sie ausgeübt hat, sich im Rahmen dessen
gehalten hat, was die Mitglieder kirchlicher Gemeinde üblicherweise leisten.
Versicherungsschutz kann auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 1 SGB VII oder dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, die Klägerin sei wie eine
ehrenamtlich tätige Person zu behandeln. Anders als die Vorgängervorschrift § 539 Abs. 2
RVO bezieht sich § 2 Abs. 2 Satz 1 nur auf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 versicherte Beschäftigte
(vgl. amtliche Begründung Bundestagsdruckssache 13/2204 § 75; Brackmann/Wiester,
Rdn. 795 zu § 2 SGB VII).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil die Rechtsache
grundsätzliche Bedeutung hat.