Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.05.1998
LSG NRW (diabetes mellitus, stand, eltern, gefahr, kleinkind, beurteilung, einschränkung, beaufsichtigung, diabetes, bezug)
Landessozialgericht NRW, L 7 SB 140/97
Datum:
28.05.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 SB 140/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 31 Vs 8/97
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 22.08.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G" und "B" vorliegen.
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Die 1993 geborene Klägerin leidet an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus I.
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Im April 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Feststellung des Grades der
Behinderung (GdB) sowie die Gewährung der Nachteilsausgleiche "H", "B" und "RF".
Zur Stützung ihres Begehrens legte sie ein Attest des Klinikums W. vor, wonach bei ihr
wegen der Hypoglykämiegefahr Hilflosigkeit bis mindestens zur Vollendung des 16.
Lebensjahres bestehe. Mit Bescheid vom 07.06.1996 stellte der Beklagte bei der
Klägerin einen GdB von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches "H" fest. Die Gewährung der Nachteilsausgleiche "B" und "RF"
lehnte er ab.
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem Begehren, bei ihr das Vorliegen
der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" und "B"
festzustellen. Sie trug vor, wegen ihrer Krankheit benötige sie ständige Begleitung durch
ihre Eltern.
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Am 02.01.1997 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
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Mit der am 09.01.1997 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die
Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
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Sie hat eine weitere Bescheinigung des Klinikums W. vorgelegt. Danach ist aus
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ärztlicher Sicht bei einem an Diabetes mellitus erkrankten Kleinkind eine ständige
Begleitung durch eine im Umgang mit der Erkrankung eingehend geschulte Person
erforderlich. Deshalb ergebe sich für die Eltern der Klägerin ein erheblicher
Mehraufwand an Pflege und Beaufsichtigung, da sie im Unterschied zu anderen Eltern
die Klägerin ständig selbst beaufsichtigen müßten oder für die Beaufsichtigung
entsprechendes Fachpersonal zu beschäftigen habe. Der Nachteilsausgleich "B" sei
aus ärztlicher Sicht damit voll gerechtfertigt.
Mit Urteil vom 22.08.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
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Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das am 06.10.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.10.1997 Berufung
eingelegt.
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Sie legt dar, daß bei ihr die abstrakte Gefahr des Auftretens von hypoglykämischen
Schocks bestehe. Sie sei weder in der Lage, einen Zustand von Unterzuckerung
festzustellen, noch geeignete Maßnahmen gegen eine Unterzuckerung zu ergreifen.
Wegen der andauernden Gefährdungslage sei sie auf eine ständige Beaufsichtigung
durch ihre Eltern angewiesen. Aufgrund der ständigen Beaufsichtigung durch ihre Eltern
sei bei ihr bislang nur einmal ein hypoglykämischer Schock aufgetreten. Sie vertritt die
Auffassung, eine andauernde Gefährdungslage reiche für die Gewährung des
Nachteilsausgleiches "B" aus. Die in Nr. 30 Abs. 2 und 32 Abs. 1 der Anhaltspunkte
Stand 1996 statuierte Vorgabe, daß bei der gutachterlichen Beurteilung hinsichtlich des
Vorliegens der Nachteilsausgleiche "G" und "B" bei Kleinkindern die gleichen Kriterien
maßgebend seien wie bei Erwachsenen, sei fehlerhaft, da den kinderspezifischen
Bedürfnissen keine Rechnung getragen werde.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.08.1997 abzuändern und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 02.01.1997 zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen
Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" und "B" festzustellen, hilfsweise, die
Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Schwerbehindertenakte des Beklagten sowie auf die beigezogene
Akte des Sozialgerichts Düsseldorf, S 37 P 8/97, und der Pflegeakte der Barmer
Ersatzkasse Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Bei der Klägerin liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der Nachteilsausgleiche "G" und "B" nicht vor.
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Die persönlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" gemäß § 59
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) definiert § 60 Abs. 1 Satz 1 SchwbG dahin, daß in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge
einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder von Anfällen
oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht unerhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Eine erhebliche
Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bemißt sich dabei nach
einer Wegstrecke von zwei km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde.
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Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
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Das Gehvermögen der Klägerin ist weder durch einen Schaden am Stütz- und
Bewegungsapprat noch durch ein inneres Leiden beeinträchtigt.
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Desweiteren treten bei der Klägerin keine Anfälle auf, die ihre Bewegungsfähigkeit
erheblich beeinträchtigen. Nach Nr. 30 Abs. 4 der "Anhaltpsunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz" (AP) Stand 1983 und 1996, die Regelfälle beschreiben, in
denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse als erfüllt anzusehen
sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.1997 9 RVs 1/96), fallen unter den Begriff "Anfälle"
hirnorganische Anfälle und hypoglykämische Anfälle von Zuckerkranken, also Anfälle,
die mit Bewußtseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (vgl. BSG, Beschluss vom
10.05.1994, 9 BVs 45/93). Bei einer an Diabetes mellitus erkrankten Behinderten kann
nach Nr. 30 Abs. 4 AP Stand 1983 und 1996 auf eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit geschlossen werden, wenn hypoglykämische Anfälle häufig und
überwiegend am Tage auftreten. Bei der Klägerin ist erst einmal ein hypoglykämischer
Schock aufgetreten.
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Wegen der schwankenden Blutzuckerwerte verbunden mit der altersbedingten
fehlenden Einsichts- und Handlungsfähigkeit bedarf die Klägerin Angaben ihrer Eltern
einer ständigen Überwachung, die das Auftreten von weiteren hypoglykämischen
Schocks verhindert. Die Angaben der Eltern, deren Richtigkeit der Senat als wahr
unterstellt, begründen keine gravierende Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der
Klägerin. Bei der Annahme einer solchen Beeinträchtigung genügt es nicht, daß die
Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes
rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften
Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggfls. sogar wenig wahrscheinliche
Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb
muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr
zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z.B.
wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle
überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen (vgl. LSG NW, Urteil vom
31.05.1994 L 6 Vs 111/93; Urteil vom 09.05.1995, L 6 Vs 121/93). Bei der Bewertung, ob
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eine solche konkrete Gefahr im Falle der Klägerin gegeben ist, muß unberücksichtigt
bleiben, daß die Klägerin aufgrund ihres Alters nicht über die Einsichts- und
Handlungsfähigkeit verfügt, die Symptome einer Unterzuckerung festzustellen und
geeignete Vorsorgemaßnahme gegen das Auftreten eines hypoglykämischen Schocks
zu treffen. Denn bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht
auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen.
Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten
Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die
entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß
beeinträchtigen würde (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 1/95). Bei einer
erwachsenen insulinpflichtigen Diabetikerin ist in der Regel davon auszugehen, daß
diese die Frühsymptome eines Blutzuckerabfalls rechtzeitig erkennt und geeignete
Gegenmaßnahmen, nämlich die Einnahme von Kohlehydraten in Form von
Traubenzucker, trifft, so daß es sich bei der Gefahr des Auftretens von
hypoglykämischen Schocks bei einer erwachsenen Diabetikerin um eine abstrakte
Gefahr handelt. Da bei der Klägerin keine weiteren Gesundheitsstörungen, die die
Erkennbarkeit der Frühsymptome eines Blutzuckerabfalles, wie z.B. eine diabetische
Polyneuropathie des autonomen Nervensystems, beseitigen, vorliegen und aus den
beigezogenen medizinischen Unterlagen keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die für
einen untypischen Verlauf der Diabetes-mellitus-Erkrankung bei der Klägerin sprechen,
sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß eine insulinpflichtige erwachsene Diabetikerin
mit einem vergleichbaren Krankheitsbild wie bei der Klägerin das Auftreten von
hypoglykämischen Schocks nicht durch sachgerechtes Verhalten vermeiden kann.
Der Beklagte hat zu Recht die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "B" an die
Klägerin abgelehnt. Die Inanspruchnahme dieses Nachteilsausgleiches setzt nach Nr.
32 Abs. 2 AP Stand 1983 und 1996 u.a. voraus, daß eine Behinderte infolge ihrer
Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Für die
Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches bei einem behinderten
Kleinkind vorliegen, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen
(vgl. BSG, Urteil vom 10.02.1997, 9 RVs 17/95).
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Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist u.a. nach Nr. 32 Abs. 3 AP Stand 1983 und
1996 bei Anfallskranken anzunehmen, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
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Bei der Klägerin liegt kein Anfallsleiden i.S. v. § 30 Abs. 3 AP Stand 1983 und 1996 vor.
Andere behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen als das mögliche Auftreten
hypoglykämischer Schocks, die die Klägerin einem erhöhten Unfallrisiko bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aussetzen, sind nach Aktenlage nicht erkennbar
und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Die Vertreter der Klägerin
haben das Erfordernis der ständigen Begleitung ausschließlich auf die Gefahr des
Auftretens von hypoglykämischen Schocks gestützt. Deshalb kann offenbleiben, ob bei
einem vierjährigen Kleinkind, wie der Klägerin, allein schon aus altersbedingten
Gründen eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
insbesondere unter Berücksichtigung der den Eltern obliegenden Aufsicht- und
Fürsorgepflicht, notwendig ist, so daß die Annahme des Nachteilsausgleiches "B" bei
einem vierjährigen Kleinkind auch bei Vorliegen behinderungsbedingter
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Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit wegen der überwiegenden altersbedingten
Fortbewegungseinschränkungen ausgeschlossen ist.
Nach Auffassung des Senates greift der Einwand des Klägerbevollmächtigten, daß bei
der Anwendung von gleichen Beurteilungskriterien bei behinderten Kleinkindern und
Erwachsenen in bezug auf die Nachteilsausgleiche "G" und "B" kinderspezifischen
Bedürfnissen nicht Rechnung getragen wird, nicht durch. Nach der Konzeption des
SchwbG soll einer Behinderten kein Anspruch auf Bevorzugung in der Weise
eingeräumt werden, daß Nachteile auszugleichen sind, die gar nicht mit der
Behinderung zusammenhängen, sondern auch den vergleichbaren Nichtbehinderten
treffen. Deshalb sind nur behinderungsbedingte Merkmale, die sich auf die
Lebensgestaltung der Behinderten nachteilig auswirken, bei der Prüfung von
Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen. Auswirkungen, die sich aufgrund des
Lebensalters einer Behinderten auf ihre Lebensgestaltung nachteilig auswirken, wie z.
B. das alterstypische Unvermögen eines behinderten Kleinkindes mit der Krankheit
umzugehen, sind nicht behinderungsbedingt (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs
1/95; Urteil vom 29.08.1990 9 a/9 RVs 7/89). Daher ist es bei den mit der Fortbewegung
zusammenhängenden Nachteilsausgleichen "G" und "B" gerechtfertigt, bei der
Beurteilung der Auswirkungen von Gesundheitsstörungen von Kleinkindern nicht auf die
Fähigkeiten gleichaltriger gesunder Kinder abzustellen, sondern auf die Auswirkungen
der festgestellten Gesundheitsstörungen bei Erwachsenen. Denn die
Fortbewegungsfähigkeit von Kindern kann allein schon aufgrund alterstypischer
Umstände erheblich beeinträchtigt sein, so daß bei einem Vergleich der
Fortbewegungsfähigkeit eines behinderten Kindes mit der eines gleichaltrigen
gesunden Kindes die behinderungsbedingten Nachteile bei der Fortbewegung nicht
erfaßt werden, da sie von den alterstypischen Einschränkungen verdeckt werden.
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Dem alterstypischen Unvermögen der Klägerin, mit ihrer Erkrankung sachgerecht
umzugehen, und die sich daraus ergebende gesteigerte Pflegebedürftigkeit im
Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind wird dadurch Rechnung getragen,
daß bei der Klägerin nach Nr. 22 Abs. 2 AP Stand 1983, 1996 der Nachteilsausgleich
"H" trotz eines erheblichen Maßes altersbedingter Pflegebedürftigkeit vom Beklagten
angenommen wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
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