Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.1999

LSG NRW (in den verkehr bringen, kläger, unterschrift, berufungsschrift, asthma bronchiale, gutachten, grad, verhandlung, sgg, verkehr)

Landessozialgericht NRW, L 10 SB 99/98
Datum:
24.03.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 SB 99/98
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 6 SB 76/96
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 15. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Der 1968 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung (GdB) als 50 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr = erhebliche Gehbehinderung) nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
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Der Beklagte hatte bei dem Kläger mit letztem bindenden Bescheid vom 12.10.1993 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.1994 einen GdB von 50 festgestellt
wegen der Funktionsstörungen
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1. Bronchialasthma 2. Senkfüße 3. Bewegungsstörungen und
Funktionseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenkes.
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Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "G" hatte der Beklagte abgelehnt.
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Mit der Behauptung, das Bronchialasthma habe sich verschlimmert, beantragte der
Kläger im Juni 1996, einen höheren GdB und die Nachteilsausgleiche "G" und "aG"
(außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen. Wegen ständiger Atemnotanfälle
könne er selbst kürzeste Wege nur zurücklegen, wenn er Medikamente einnähme, was
mit Nebenwirkungen verbunden sei. Auch wegen seines starken Übergewichts sei er
auf einen Pkw angewiesen.
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Der Beklagte holte daraufhin von den behandelnden Ärzten (Internist Dr. A ...; Arzt für
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Lungen- und Bronchialheilkunde, Aller gologie Dr. D ...) Befundberichte nebst
Befundunterlagen sowie eine gutachtliche Stellungnahme der Ärztin P ...-N ... ein.
Darauf gestützt lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12.09.1996 und
Widerspruchsbescheid vom 15.11.1996 die Neufeststellung des GdB sowie die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen mit der Begründung ab, eine wesentliche Änderung sei nicht
eingetreten. Es lägen weder eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung
noch die Voraussetzungen für den im Vorverfahren geltend gemachten
Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) vor.
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Mit seiner am 29.11.1996 beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat der
Kläger weiterhin einen höheren GdB als 50 und die Feststellung des
Nachteilsausgleichs "G" geltend gemacht.
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Der Kläger hat zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Detmold
beantragt,
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den Bescheid vom 12.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.11.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ab Juni 1996 einen höheren
GdB als 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G"
festzustellen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG hat zunächst von Dr. A ... und Dr. D ... Befundberichte und -unterlagen eingeholt
sowie die Berufsförderungsakten des Klägers von der Landesversicherungsanstalt
Westfalen beigezogen. So dann hat es weiteren Beweis erhoben durch Einholung von
Gutachten. Der Sachverständige Dr. T ..., Facharzt für Orthopädie, hat in seinem
Gutachten vom 13.10.1997 eine Verschlimmerung in den fest gestellten orthopädischen
Gesundheitsstörungen gegenüber 1993 verneint. Die Funktionsstörung des rechten
Ellenbogengelenkes nach Traumatisation mit reizloser Narbe und endgradiger
Bewegungseinschränkung hat er mit einem GdB von 10 und die beiderseitigen labilen
Senk-Spreizfüße ohne Bewegungsstörung mit einem GdB von 0 bewertet. Eine
erhebliche Gehbehinderung hat der Sachverständige verneint. Der internistische
Gutachter Dr. L ... hat ein Asthma bronchiale mit einem GdB von 40 und eine Fettleber
mit mäßig entzündlicher Aktivität mit einem GdB von 10 beschrieben. Für die
Gesundheitsstörungen Schlafapnoesyndrom, Übergewichtigkeit,
Fettstoffwechselstörung und Neigung zu Harnsäurevermehrung hat er einen meßbaren
GdB verneint. Eine erhebliche Gehbehinderung hat auch er nicht feststellen können.
Den Gesamt-GdB hat er unter Berücksichtigung der orthopädischen
Gesundheitsstörungen mit 40 eingeschätzt.
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Das SG ist den Sachverständigen gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 15.07.1998
abgewiesen.
15
Gegen das ihm am 11.08.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.08.1998 Berufung
eingelegt. Die per Telefax übermittelte Berufungsschrift trägt eine computergefertigte -
nicht gescannte - Unterschrift. Der Kläger hat geltend gemacht, die Gutachten
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entsprächen nicht den Tatsachen, das Merkzeichen "G" sei im Hinblick auf das Asthma
und Übergewicht anzuerkennen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.1998 abzuändern und den Beklagten
unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996 zu verurteilen, ab Juni 1996 einen höheren
GdB als 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs "G" festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält einen GdB von 50 unter Berücksichtigung eines Einzel-GdB von 20 für das
Leberleiden für angemessen.
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Im Hinblick darauf, daß der Kläger den für den 16.12.1998 anberaumten Termin zur
mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte, hat
der Senat noch einen Befundbericht und -unterlagen von Dr. A ... eingeholt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden können, weil dieser von dem
Termin zur mündlichen Verhandlung mit entsprechendem Hinweis benachrichtigt
worden ist (§§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz).
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Die Berufung ist zulässig.
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Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hierzu rechnet, daß die Berufungsschrift eigenhändig unterschrieben ist (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 6. Auflage, 1998, § 151 Rdn 3). Daran fehlt es. Die Berufungsschrift vom
31.08.1998 enthält zwar den Namenszug des Klägers. Ersichtlich handelt es sich dabei
allerdings nicht um eine eigenhändige Unterschrift, vielmehr um einen mittels
Computerschrifttyp wiedergegebenen Namenszug, der dem Gericht per Fax oder
Computerfax übermittelt worden ist.
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Allerdings schließt das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift bei einer mittels PC-
Modem als Datei an das Telefax-Empfangsgerät des Gerichts geleiteten Berufung die
Formgerechtigkeit nicht aus (BSG vom 15.10.1996 - 14 BEg 9/96 (NJW 1997, 1254 f).
Ob die Berufungsschrift vom 31.08.1998 dem Gericht mittels Computerfax zu geleitet
worden ist, läßt sich den Aktenunterlagen nicht entnehmen. Gleichwohl dürfte die
Rechtsauffassung des BSG sich auf vor liegenden Fall übertragen lassen. Das BSG hat
aaO ausgeführt:
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"Zwar ist die eigenhändige Unterschrift das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den
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Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene
Erklärung in den Verkehr zu bringen. Zur Wahrung der Schriftform ist deshalb im
Regelfall die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Dies schließt es je doch nicht aus,
daß auf die Urheberschaft und das bewußte In-den-Verkehr-bringen im Einzelfall auch
durch andere Umstände geschlossen werden kann. Dies ist in der Rechtsprechung vor
allem im Hinblick auf die neuen Formen der Telekommunikation seit langem anerkannt.
So wird die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm und
Fernschreiben (Telex) seit langem zugelassen (vgl. BVerwG 81, 32, 35 = NJW 1989,
1175; BFH NJW 1996, 1432 mwN), ob gleich bei diesen Übertragungsformen eine
eigenhändige Unterschrift technisch unmöglich ist und eine Kontrolle der Identität des
Urhebers, etwa nach Zulassung der telefonischen Telegrammaufgabe, kaum möglich
ist. Nichts anderes gilt für die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes durch Btx-
Mitteilung (vgl. BVerwG NJW 1995, 2121). Diese Übertragungsart ist mit derjenigen, die
die Klägerin hier gewählt hat, weitgehend vergleichbar. Auf Seiten des Absenders, auf
den im Hinblick auf die Frage der eigenhändigen Unterschrift allein abgestellt werden
kann, sind technische Gegebenheit und Abläufe grundsätzlich identisch. Das Fehlen
der eigenhändigen Unterschrift schließt bei dieser Übertragungsform, wie das BVerwG
für die Btx-Mitteilung bereits entschieden hat (BVerwG NJW 1995, 2121), die
Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus. Entscheidend ist, ob sich aus dem
bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden
Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen,
hinreichend sicher ergeben, ohne daß hierüber Beweis erhoben werden müßte (vgl.
BVerwG 81, 32, 36 = NJW 1989, 1175)."
Diese Voraussetzungen sind hier gleichermaßen wie in dem vom BSG aaO
entschiedenen Fall erfüllt. Aus der Berufungsschrift ist der Absender und die
Telefonnummer des Klägers zu ersehen. Zusätzlich nimmt er Bezug auf die ihn
betreffende Entscheidung des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.1998. Aus der
Berufungsschrift folgt ferner, daß dem Absender der entscheidungsrelevante
Sachverhalt bekannt ist. Schließlich entspricht die Berufungsschrift nach formalem
Aufbau und Diktion dem Schriftsatz des Klägers vom 22.04.1998. Zusammenfassend
hat der Senat sonach keinerlei Zweifel daran, daß der Kläger die Berufungsschrift
bewußt und willentlich abgesandt hat. Die Berufung ist form- und damit auch fristgerecht
eingelegt worden. Der Senat weist allerdings ergänzend darauf hin, daß er die
Rechtsprechung des 14. Senats des BSG zum Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift
nicht vollends als überzeugend ansieht. Im Gegensatz zum BSG sieht der
Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls in Verfahren mit Vertretungszwang die Einreichung
eines bestimmenden Schriftsatzes mittels Computerfax nicht als zulässig an
(Vorlagebeschluß vom 29.09.1998 - XI ZR 367/97 - NJW 1998, 3649). Der erkennende
Senat hält die Argumente des BSG aaO für beachtlich (eingehend hierzu auch
Schwachheim in NJW 1999, 621 ff), folgt dem allerdings derzeit aus
verfahrensökonomischen Gründen nicht.
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Die Berufung ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.06.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996 nicht beschwert; denn er hat keinen
Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50 und der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G".
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Nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 4 SchwbG ist
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ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft auf zuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Im Vergleich zu den bindenden Feststellungen in
dem Bescheid vom 12.10.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.02.1994 ist zumindest keine Änderung dahingehend eingetreten, daß sich der
Gesundheitszustand des Klägers in seiner Gesamtheit wesentlich verschlechtert hat
und deshalb nunmehr ein höherer GdB und die gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen sind. Auch unter
Berücksichtigung der weiteren mit einem Einzel-GdB von 10 bewerteten
Funktionsstörung der Leber ist weiterhin ein GdB von allenfalls 50 anzunehmen. Dies
steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in
erster Instanz fest. Der vom Senat eingeholte Befundbericht des behandelnden
Internisten Dr. A ... bot keinen Anlaß zu weiterer Beweiserhebung, etwa durch
Einholung von medizinischen Gutachten. Denn weder aus dem ärztlichen Bericht noch
den diesem - bereits in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen - beigefügten
Befundunterlagen ergeben sich Befunde, die nicht schon von den im erstinstanzlichen
Verfahren gehörten Sachverständigen berücksichtigt und aus gewertet worden wären.
Im Vordergrund steht das Bronchialasthma mit einer dauernden leichten obstruktiven
Ventilationsstörung. Unter Berücksichtigung der Nr. 26.08 (Seite 84) der "Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz" (AHP), Ausgabe 1996, denen im Interesse einer objektiven
und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten
Gleichbehandlung norm ähnliche Wirkung beizumessen ist (z. B. BSG, Urteil vom
11.10.1994 - Az.: 9 RVs 1/93 - in: SozR 3-3870 § 3 SchwbG Nr. 5; Urteil vom 29.08.1990
- Az.: 9a/9 RVs 7/89 - in: SozR 3-3870 § 4 SchwbG Nr. 1; Urteil vom 23.06.1993 - Az.:
9/9a RVs 1/91 in: SozR § 4 SchwbG Nr. 6), wonach ein Bronchialasthma ohne
dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mit häufigen (mehrmals pro Monat)
und/oder schweren Anfällen mit 30 bis 40 bewertet wird, ist vorliegend ein GdB von 40
angemessen. Der Kläger kann den Asthmaanfällen meistens durch Applikation von
inhalativ wirkenden Medikamenten begegnen. Die E krankung hat sich - obgleich häufig
akute entzündliche Verschlimmerungen auftreten - bisher weder auf das Herz- noch auf
das Blut bild ausgewirkt. Denn Anzeichen für eine Rechtsherzüberlastung oder gar ein
Cor pulmonale sowie eine für eine lang bestehende Beeinträchtigung der
Sauerstoffaufnahme sprechende Vermehrung der roten Blutkörperchen haben die
durchgeführte Untersuchung nicht ergeben. Die neu hinzugetretene Lebererkrankung
bedingt unter Berücksichtigung der Nr. 26.18 der AHP (S. 100) lediglich einen GdB von
10. Die gemessenen Leberwerte sprechen für eine mäßig entzündliche Aktivität.
Anzeichen für eine Mesenchymreaktion - Veränderung der Leberstruktur in Form einer
Fettleberfibrose -, die die Annahme eines höheren GdB als 10 rechtfertigt, liegen nicht
vor. Auf jeden Fall ist ein höherer Einzel-GdB als 20 - wie ihn der Beklagte
angenommen hat - nicht begründet. Für die am rechten Ellenbogengelenk vorhandene
Bewegungsbeeinträchtigung, die Folge einer 1979 erlittenen Ellenbogenfraktur ist,
kommt nach den Vorgaben der Nr. 26.18 der AHP (S. 144) kein höherer GdB als 10 in
Betracht. Denn der Kläger, bei dem eine Streckhemmung von 10 bis 15 Grad und eine
Beugefähigkeit bis 130 Grad besteht und die Unterarmbeweglichkeit endgradig
angedeutet etwas eingeschränkt ist, ist nicht schlechter gestellt, als eine
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk geringen Grades - Streckung/Beugung
bis 0-30-120 Grad bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit -, die nach den AHP mit einem
GdB von 0 bis 10 bewertet wird.
Weitere, einen GdB bedingende, Gesundheitsstörungen liegen nach den Feststellungen
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der Sachverständigen nicht vor. Das Schlafapnoe-Syndrom, das weder einer
medikamentösen Behandlung bedarf noch den Einsatz eines
Überdruckbelastungsgerätes erforderlich macht, ruft keinen GdB hervor (AHP Nr. 26.8,
S. 85). Die Adipositas für sich allein bedingt keinen GdB. Folgeschäden am kardio-
pulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat bestehen nicht. Die
diagnostizierte Fettstoffwechselstörung sowie die Neigung zu Harnsäurevermehrung
sind bislang symptomlos verlaufen und bedingen deshalb keinen GdB (AHP Nr. 26.15,
S. 119). Die Schulter gelenke sind frei beweglich. Die Bewegungsfähigkeit der Hals-
und Lendenwirbelsäule liegt im wesentlichen im Normbereich. Auch an den Knie- und
Sprunggelenken bestehen keine behindernden Funktionsstörungen. Für die deutlichen
Senk-Spreizfüße ist ebenfalls kein GdB anzusetzen. Denn es bestehen weder
irgendwelche Kontrakturen noch pathologische Schwielenmuster, so daß statische
Auswirkungen, die nach den AHP (Nr. 26.18, S. 153) erst zu einem meßbaren GdB
führen, nicht angenommen werden können. Die am linken Bein festgestellte
Umfangsvermehrung läßt sich nicht erklären. Ein Krankheitswert ist ihr nicht
beizumessen, zumal eine Funktionsbeeinträchtigung an der linken unteren Extremität
nicht besteht.
Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsstörungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander begründen allenfalls
den bereits festgestellten Gesamt-GdB von 50. Der Sachverständige Dr. L ..., der den
Leberschaden im Einklang mit den AHP mit einem GdB von lediglich 10 bewertet hat,
hält sogar einen Gesamt-GdB von 40 für ausreichend und angemessen. Das durch das
im Vordergrund stehende Bronchialasthma geprägte Ausmaß des
Behinderungszustandes wird nur dann vergrößert, wenn mit dem Beklagten für den
Leberschaden von einem Einzel-GdB von 20 ausgegangen wird. Ein höherer Gesamt-
GdB als 50 läßt sich aber auch dann nicht rechtfertigen. Denn die Funktionsstörungen
an der Leber und am rechten Ellenbogen schränken weder das körperliche
Leistungsvermögen noch das Wohlbefinden des Klägers weiter nachhaltig ein. Im
übrigen führen nach den AHP (Nr. 19 Abs. 4, S. 35) zusätzliche leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme
des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.
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Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "G" (§ 59 ff SchwbG) liegen ebenfalls nicht vor. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht vorliegend nicht.
Der Kläger ist insbesondere durch das Bronchialasthma nicht gehindert, in etwa 30
Minuten unter ortsüblichen Bedingungen eine Entfernung von etwa 2 km zurückzulegen.
Trotz des erheblichen Übergewichts sind die vorhandenen kardio-pulmonalen
Leistungsreserven für die geforderte Gehleistung ausreichend. Der Kläger ist trotz
erheblichem Übergewichtes und der damit verbundenen Mehrbelastung des kardio-
pulmonalen Systems bei subjektiv beschwerdefrei erbrachter Belastungsstufe von 25
Watt imstande, die geforderte Gehleistung, die zumindest bei Normalgewichtigen einer
Belastung im Fahrradergometer von etwa 25 Watt entspricht, zu erbringen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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