Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2004

LSG NRW: altersrente, rentenalter, vertagung, auskunft, rechtskraft, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 13 (8) RA 87/03
27.02.2004
Landessozialgericht NRW
13. Senat
Urteil
L 13 (8) RA 87/03
Sozialgericht Dortmund, S 1 RA 61/03
Rentenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Kosten sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Altersrente ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres.
Mit ihrer zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die am 00.00.1944 geborene
Klägerin die Gewährung einer Altersrente ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres begehrt
und geltend gemacht, das Renteneintrittsalter sei herabgesetzt worden. Dazu hat sie sich
auf ein Schreiben der Beklagten vom 30.5.1986 berufen.
Im Erörterungstermin am 26.11.2003 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass in
dem erwähnten Schreiben nur von einem Anspruch auf eine Rentenauskunft, nicht von
einem Anspruch auf eine Rente ab dem 55. Lebensjahr die Rede gewesen sei. Die
Klägerin hat daraufhin zu Protokoll des Sozialgerichts erklärt, sie sehe das Verfahren als
erledigt an.
Nachdem ihr das Protokoll der Sitzung zugesandt worden ist, hat die Klägerin am
16.12.2003 beim Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt, die von dort dem
Landessozialgericht zugeleitet worden ist. Die Klägerin bezieht sich wieder auf die
Auskunft aus dem Jahre 1986 und macht geltend, laut Nachrichtensprecher der ARD sei
offizielles Rentenalter 57 Jahre.
Die Klägerin beantragt schiftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 20.5.2003 zu verurteilen, ihr ab Vollendung des 55.
Lebensjahres Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und
entscheiden, weil die Klägerin in der am 30.01.2004 zugestellten Terminsmitteilung auf
diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Anlaß für eine Vertagung nicht bestanden
hat. Insbesondere sind dem von der Klägerin kurzfristig beauftragten
Prozessbevollmächtigten Ablichtungen der maßgeblichen Bescheide, Protokolle und
Schriftsätze zugänglich gemacht worden.
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß §§ 143,105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Urteile und u.U.
gegen die Gerichtsbescheide der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht
statt, soweit sich aus den Vorschriften des 2. Abschnitts des 2. Teils des SGG nichts
anderes ergibt.
In der Sache der Klägerin ist aber keine Entscheidung des Sozialgerichts(Urteil oder
Gerichtsbescheid) ergangen, die mit der Berufung angefochten werden könnte. Die
Klägerin hatte vielmehr ihre Klage zurückgenommen. Die Berufung ist daher nicht statthaft
und war deshalb als unzulässig zu verwerfen ( § 158 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.