Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2009

LSG NRW: grobe fahrlässigkeit, auflage, verschulden, link, rückforderung, niedersachsen, zugang, zivilprozessordnung, rechtskraft, beteiligter

Landessozialgericht NRW, L 7 B 396/08 AS
Datum:
15.04.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 396/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 12 AS 61/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Münster vom 30.10.2008 geändert. Der Klägerin wird für das
Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus X
beigeordnet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG)
Münster vom 30.10.2008 ist begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung vom Rechtsanwalt E für das Klageverfahren zu
Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung der Klägerin, die nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht
aufbringen kann, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Die Klage der Klägerin, gerichtet auf Rücknahme der Aufhebungs- und
Erstattungsbescheide vom 05.11.2007 und 04.03.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 07.04.2008, bietet bei der gebotenen summarischen
Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Annahme hinreichender
Erfolgsaussicht genügt, dass eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des
Obsiegens besteht, weil entweder eine schwierige Rechtsfrage zu beantworten ist oder
vor einer abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Frage(n) weitere
Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind. Denn die Prüfung der
Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern mit der Folge,
dass dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt. Das
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Prozesskostenhilfeverfahren will somit den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz (GG) erfordert, nicht selbst
bieten, sondern zugänglich machen. Daher müssen die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht stets konkretisiert und begrenzt werden durch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu
ermöglichen (BverfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00, Rn. 11). Wird eine
Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber
klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe gewährt werden (Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b).
Streiterheblich ist, ob die Beklagte die mit Bescheid vom 15.03.2006 ab 01.03.2006
bewilligten Grundsicherungsleistungen wegen Erzielung von Einkommen der Klägerin
aus einer geringfügigen Beschäftigung ab 01.02.2006 zu Recht teilweise für die
Vergangenheit (Zeitraum von März bis Juli 2006) nach § 45 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und in Höhe von 326 EUR von der Klägerin
zurückgefordert hat. Zur Klärung dieser Frage bedarf es weiterer Ermittlungen. Denn
zum einen ist den Akten nicht zu entnehmen, wann der Klägerin das Einkommen jeweils
zugeflossen ist. Davon ist abhängig, ob die Aufhebung und Rückforderung für den März
2006 auf § 45 SGB X gestützt werden kann. Denn dies ist nur dann zu bejahen, wenn
der Zufluss des Einkommens für Februar 2006 zwischen der Antragstellerung am
28.02.2006 und der Erteilung des Bescheides lag. Bejahendenfalls ist dann weiter zu
klären, ob für den Fall, dass beim Ehemann der Klägerin, der die
Grundsicherungsleistungen im Rahmen des § 38 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) beantragte und entgegen nahm, grobe Fahrlässigkeit nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB
X vorlag und inwieweit dessen Verschulden der Klägerin zugerechnet werden kann. Bei
der Frage, ob das vertretene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das Verschulden
insoweit gegen sich gelten lassen muss, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die in der
Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (vgl. insoweit
Udsching/Link, SGb 9/07, 513, 516; Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2.
Auflage 2008, § 38 Rn. 19 m.w.N.). Danach erscheint eine Zurechnung unter Hinweis
auf § 38 SGB II entgegen der Ansicht des SG fraglich.
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Für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.03.2006 wegen
Erzielung von Einkommens für den Zeitraum ab März 2006 kommt entgegen der Ansicht
der Beklagten und des SG § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, §
330 SGB II, § 43 SGB X in Betracht.
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Aus den oben genannten Gründen war daher Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn
zum einen ist auch bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht in der Regel in den
gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu bewilligen (LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2007 - B 7 B 232/05 AS). Zum anderen
wird eine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs.
4 ZPO.
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Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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