Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2009

LSG NRW (erledigung des verfahrens, sgg, beschwerde, antragsteller, erklärung, keller, inhalt, person, entwurf, erfordernis)

Landessozialgericht NRW, L 19 B 301/09 AS ER
Datum:
26.10.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 301/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 163/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2009 wird als unzulässig
verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Der Antragsteller hat vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 20.07.2009 per E-Mail
die vorläufige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin begehrt. Nachdem diese in
der nicht öffentlichen Sitzung vom 10.08.2009 eine Entscheidung über den
Leistungsantrag zugesagt hatte, hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.
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Nachdem er die Wiedereröffnung des Verfahrens begehrt hatte, hat das SG mit
Beschluss vom 18.08.2009 die Erledigung des Verfahrens festgestellt.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der
gesetzlichen Form eingelegt worden ist.
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Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats
nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die per E-Mail eingelegte
Beschwerde wahrt das Schriftformerfordernis nicht. Da für das Land Nordrhein-
Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels
elektronischer Dokument (§ 65a Abs. 1 S. 1 SGG) nicht besteht, genügt die Übermittlung
eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl.
Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rn 3).
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Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das
Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der
Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden
können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf
handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem
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Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH
22/08; LSG NW Beschl. v. 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. d. Senats v. 12.12.2007 -
L 19 B 126/07).
Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur
versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.
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Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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