Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2010

LSG NRW (sgg, kläger, beschwerde, gvg, verwaltungsgericht, obg, ehefrau, gegenstand, öffentlich, zuständigkeit)

Landessozialgericht NRW, L 12 SO 35/10 B
Datum:
16.02.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 SO 35/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 12 SO 112/09
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Münster vom 23.12.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
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I.
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In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Münster mit dem
Aktenzeichen S 12 SO 112/09 wendet sich der Kläger gegen eine von der Beklagten
ihm und seiner Ehefrau gegenüber geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe
von 7.025,80 EUR zzgl. Mahnkosten.
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Auf Nachfrage des Sozialgerichts teilte der Kläger mit, dass die von der Beklagten an
ihn gerichteten Widerspruchsbescheide in ihrer Rechtsmittelbelehrung das
Sozialgericht Münster als zuständig ausgewiesen hätten. Exemplarisch legte er drei
vom 09.06.2005 datierende Bescheide vor. Die Beklagte verwies darauf, dass die
vorgelegten Bescheide die Erbringung von Grundsicherungsleistungen beträfen,
vorliegend jedoch die ordnungsbehördliche Anforderung einer Nutzungsentschädigung
für Obdachlosenunterbringung im Streit stehe.
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Mit Schreiben vom 20.11.2009 wies das Sozialgericht darauf hin, dass es das
Verwaltungsgericht Münster für örtlich und sachlich zuständig halte und beabsichtige,
den Rechtsstreit dorthin zu verweisen.
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Mit Beschluss vom 23.12.2009 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
Klägers vom 12.01.2010.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der
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Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.
II.
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Die Beschwerde ist nach §§ 202, 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4
Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig, da die Verweisungsentscheidung
des Sozialgerichts rechtswegübergreifend wirkt. Der Beschwerdeausschluss gemäß §
98 Satz 2 SGG kommt nicht zur Anwendung (siehe hierzu: LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 20.12.2000 - L 10 B 3/00 V -).
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Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht eine
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angenommen und den Rechtsstreit nach § 202
SGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
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Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten richtet sich nach § 51 SGG.
Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten in den dort normierten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Demgegenüber
entscheiden die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht
verfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht einem anderen Gericht ausdrücklich
zugewiesen sind.
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a) Keine der in § 51 SGG aufgeführten sozialrechtlichen Streitigkeiten ist vorliegend
einschlägig. Insbesondere kommt Abs. 1 Nr. 6 a, der Angelegenheiten des 12. Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB XII) betrifft, nicht zur Anwendung.
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Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Tragung einer Nutzungsentschädigung,
welche die Beklagte ihm und seiner Ehefrau abverlangt. Diese Forderung resultiert aus
einer Obdachloseneinweisung, die ihrerseits auf der Durchführung einer
Zwangsräumung des von dem Kläger und seiner Ehefrau ursprünglich bewohnten
Elternhauses beruht. Dieser Sachverhalt hat keinen Bezug zu sozialrechtlichen
Regelungen.
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Zwar hat der Kläger auch auf Auseinandersetzungen mit der Beklagten verwiesen, die
Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem
Grundsicherungsgesetz - nunmehr 4. Buch SGB XII - betrafen. Diese
Auseinandersetzungen, bei denen es sich um vielfältige Leistungsbegehren handelte,
betreffen jedoch nicht den Gegenstand des hiesigen Verfahrens, so dass auch der
Hinweis des Klägers auf die dortigen Rechtsmittelbelehrungen ins Leere geht.
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b) Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1
VwGO.
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Streitentscheidende Normen sind die § 42 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Buchstabe a und § 17 des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -
Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW, nach denen der ordnungsrechtliche
"Verhaltensstörer" zum Ersatz der aus dem Verhalten resultierenden Aufwendungen
herangezogen werden kann. Der Ersatzanspruch aus § 42 Abs. 2 OBG ist den
Verwaltungsgerichten nach § 43 Abs. 2 OBG positiv zugewiesen.
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Innerhalb des Verwaltungsrechtswegs ist das Verwaltungsgericht Münster örtlich und
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sachlich zuständig.
c) In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine
Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs 2 GVG, wonach im Falle
der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem
angegangenen Gericht, hier dem Sozialgericht, entstandenen Kosten als Teil der
Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem Verwaltungsgericht,
behandelt werden, und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige
Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des gemeinsamen
ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine
Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit
des Rechtswegs (Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -
m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus vorliegend aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit
einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger klagt nicht als
Versicherter oder sonst kostenprivilegierte Person im Sinne des § 183 SGG.
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Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Zwar fallen im Verfahren der
Rechtswegbeschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG Gerichtsgebühren an, da eine
Kostenprivilegierung nicht in Betracht kommt (siehe Bundesgerichtshof, Beschluss vom
17.06.1993 - V ZB 31/92 -). Das Beschwerdeverfahren unterfällt jedoch der KV Nr. 7504
des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es handelt sich um die Zurückverweisung einer
nicht besonders aufgeführten Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei ist. Für diesen Fall ist streitwertunabhängig eine Gebühr von 50,00 EUR
vorgesehen.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§ 17 a Abs. 4 GVG).
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