Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2006

LSG NRW: rechtsnachfolger, widerspruchsverfahren, kostenfreiheit, haushalt, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 14 B 3/06 R
Datum:
21.04.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 14 B 3/06 R
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 12 R 136/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 05.01.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Beschwerde ist zulässig. Zwar richtet sie sich gegen die (nur) vorläufige
Festsetzung des Streitwertes. Gleichwohl ist sie nicht nach § 197 a SGG i.V.m. § 63
Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen, denn die Kläger erheben keine Einwendungen
gegen die Höhe des festgesetzten Wertes. Die Kläger machen vielmehr geltend, das
anhängige Klageverfahren sei für sie nach § 183 SGG kostenfrei. Im Streit steht also, ob
die Vorschriften des GKG über § 197 a SGG hier überhaupt Anwendung finden. Insoweit
ist die Beschwerde mangels gegenteiliger Bestimmung nach der Grundregel des § 172
Abs. 1 SGG auch schon gegen die nur vorläufige Festsetzung des Streitwertes statthaft.
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Der Rechtsbehelf ist aber nicht begründet. Die Kläger sind nicht nach § 183 SGG
kostenmäßig privilegiert, so dass das Sozialgericht zu Recht nach § 197 a SGG Kosten
nach den Vorschriften des GKG erhebt.
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Die Kläger sind nicht Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Versicherte ist die am
07.10.2004 (also im Verlauf des Widerspruchsverfahrens) verstorbene Mutter der
Kläger, deren Altersrentenverfahren die Kläger als Erben fortführen.
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Rechtsnachfolger des Versicherten sind nur dann nach § 183 Satz 1 SGG kostenmäßig
privilegiert, wenn sie Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I sind. Hierzu
zählen zwar auch die Kinder des Berechtigten, allerdings nur dann, wenn diese mit dem
Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder
von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Beides ist hier, wie der
Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom
21.03.2006 bestätigt hat, nicht der Fall.
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Damit sind die Kläger (lediglich) Rechtsnachfolger nach bürgerlichem Recht, also
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sonstige Rechtsnachfolger im Sinne der Vorschrift des § 183 Satz 2 SGG, die folgenden
Wortlaut hat: "Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das
Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei". Schon ihrem Wortlaut nach ("bleibt das
Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei") setzt die Regelung die Aufnahme eines
ursprünglich für den Berechtigten nach § 183 Satz 1 SGG kostenfreien Verfahrens
voraus. Ersichtlich nicht erfasst ist deshalb der hier zu entscheidende Fall der sonstigen
Rechtsnachfolge im Widerspruchsverfahren und Klageerhebung schon durch den
sonstigen Rechtsnachfolger, denn nur das Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber das Widerspruchsverfahren wird von der
kostenmäßigen Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG erfasst. Aber nicht nur der
Wortlaut, sondern auch der Sinn der Regelung des § 183 Satz 2 SGG spricht gegen die
Annahme der Kläger, bei sonstiger Rechtsnachfolge im Widerspruchsverfahren müsse
das Klageverfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei sein. Der Gesetzgeber will es
den sonstigen Rechtsnachfolgern ermöglichen, ein schon vom Berechtigten selbst
eingeleitetes sozialgerichtliches Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei zu Ende zu
führen. Die eigene Entscheidung des sonstigen Rechtsnachfolgers, ein Rechtsmittel
einzulegen, soll hingegen kostenmäßig nicht mehr privilegiert sein. Erst recht kann dann
die (eigene) Entscheidung des sonstigen Rechtsnachfolgers, nach Abschluss des von
ihm aufgenommenen Widerspruchsverfahrens erstmals den Klageweg zu beschreiten,
nicht die Kostenfreiheit nach § 183 Satz 2 SGG begründen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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