Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2005

LSG NRW: wichtiger grund, firma, besondere härte, arglistige täuschung, kündigung, unternehmen, urlaub, arbeitslosigkeit, betriebsordnung, beendigung

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 28/04
Datum:
16.02.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 28/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 24 AL 83/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
09.12.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen.
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Der 1967 geborene Kläger war vom 23.09.2002 bis 31.01.2003 bei der Firma I & Co.
Nachfolge, G-straße, Köln im Versand beschäftigt. Laut Arbeitsbescheinigung betrug
sein monatliches Bruttoarbeitsentgelt 1.800,00 Euro bei einer 40-Stundenwoche. Im
Dezember 2002 wurde ihm zudem ein Urlaubsgeld von 154,00 Euro und im Januar
2003 ein solches von 54,00 Euro gezahlt. Am 07.12.2002 kündigte der Kläger das
Beschäftigungsverhältnis zum 31.01.2003.
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Am 31.01.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten Arbeitslosengeld und
begründete die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wie folgt: Man habe ihm
keine mittel- bzw. langfristigen finanziellen Perspektiven und keine
hierarchietechnischen Aufstiegsmöglichkeiten aufzeigen können. Er sei mittlerweile 35
Jahre alt und wolle nicht ständig zum schlecht bezahlten Tariflohn arbeiten.
Entsprechendes Engagement sowie Fleiß- und Leistungsvermögen sollten auch
honoriert werden. Er wolle sich auch beruflich weiter entwickeln und verweise dazu auf
seinen Umschulungsantrag vom 30.01.2003. Jeder Staatsbürger habe das Recht auf
eine freie Berufs- und Bildungswahl. Von diesem Grundrecht mache er Gebrauch. Nach
seiner Kündigung habe er sich auch bei anderen Unternehmen beworben, um
Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. schnellstmöglich zu beenden.
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Mit Bescheid vom 04.02.2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.02.
bis 25.04.2003 fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sein
Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst. Er hätte aber voraussehen müssen, dass er
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dadurch arbeitslos würde, weil er keine Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz
gehabt habe. Die von ihm angegebenen und aus seiner Sicht sicher bedeutsamen
Gründe könnten bei Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft den
Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Ein wichtiger Grund im Sinne der
Sperrzeitregelung liege nur vor, wenn ihm die Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Zur
Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor. Aus seiner
Sicht sei die weitere Beschäftigung bei der Firma I & Co. nicht mehr zumutbar gewesen,
weil das Vertrauensverhältnis von Beginn an empfindlich gestört gewesen sei. So habe
er keine Antwort auf seine Frage erhalten, warum er von der Firma I & Co. zum
Vorstellungsgespräch geladen worden sei, obwohl er sich auf eine Anzeige der Firma
"H" beworben habe. Den Arbeitsvertrag habe er zwischen Tür und Angel des
Personalbüros unterzeichnen müssen, nachdem man seinem Wunsch auf einen Tag
Bedenkzeit nicht nachgekommen sei. Ein anteiliges Weihnachtsgeld sei seiner Ansicht
nach nur deshalb in Aussicht gestellt worden, um ihn für die befristete Zeit des
Weihnachtsgeschäftes zu halten. Obwohl ihm von älteren Mitarbeitern gesagt worden
sei, dass das Geschäft zum Sommer hin regelmäßig abflaue und die Versandabteilung
dann mit 3 Mitarbeitern überbesetzt sei, habe er den Versprechungen zunächst geglaubt
und sei mit großen Engagement an die Arbeit gegangen. Er sei immer vorzeitig an
seinem Arbeitsplatz gewesen und habe organisatorische Vorbereitungen für seine
Arbeit getroffen. In einem Fall habe er für den Weg zur Arbeit ein Taxi genommen, als
der öffentliche Personennahverkehr streikte. Außerhalb der Arbeitszeit habe er sich mit
den Tourenplänen der angeschlossenen Filialen sowie mit den Besonderheiten
einzelner Lieferanten und dem Postausgang beschäftigt. Dadurch habe er eine
konkurrenzlos geringe Fehlerquote bei gleichzeitig herausragender Arbeitsleistung
gehabt. Dennoch habe er nicht wie alle anderen Mitarbeiter über Weihnachten Urlaub
erhalten und auch das in Aussicht gestellte anteilige Weihnachtsgeld sei ihm nicht
gezahlt worden. Ihm sei deutlich gemacht worden, dass sein Engagement und
Aufstiegswille nicht erwünscht seien. Auf seine Andeutungen, dass er sich eine bessere
Bezahlung vorstelle und sich gegebenenfalls anders orientieren müsse, habe man ihm
wörtlich erwidert, die Firma lasse sich nicht erpressen. Um seinen Worten mehr
Glaubwürdigkeit zu verleihen, habe er sich dann zur Kündigung verleiten lassen, jedoch
durchblicken lassen, dass dies nicht als letzter Schritt zu verstehen sei. Dass seine
Kündigung aber richtig gewesen sei, sei daran zu erkennen, dass man ihm nicht ein
seinen Leistungen entsprechendes, sondern ein allenfalls als befriedigend
anzusehendes Zeugnis ausgestellt habe. Ihm seien von vornherein falsche
Vorstellungen von der Arbeit sowie von seiner Stellung und seinen Aussichten in der
Firma vermittelt worden. Aufgrund der Auslastung in dem Unternehmen sei nicht davon
auszugehen gewesen, dass eine Beschäftigung über das Frühjahr hinaus erfolgt wäre.
Auf Anfrage teilte die Firma I & Co. Nachfolge der Beklagten mit, in der mit dem Kläger
vereinbarten 6-monatigen Probezeit sei das Gehalt etwas abgesenkt gewesen. Obwohl
das Unternehmen nicht tarifgebunden sei, orientierten sich die Gehälter am Tarifvertrag
für den Groß- und Außenhandel. Nach Ablauf der Probezeit hätte der Kläger bei einer
40-Stundenwoche ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.872,00 Euro erzielt. Das
Hauptgeschäft des Unternehmens finde in den Monaten November und Dezember statt.
Nach der Betriebsordnung würde deshalb in diesen Monaten kein Urlaub gewährt und
der Kläger habe darüber hinaus in den ersten drei Monaten seiner Beschäftigung keinen
Urlaubsanspruch gehabt. Anspruch auf Weihnachtsgeld habe der Kläger nicht gehabt,
da er noch keine sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Im Falle einer
Gehaltserhöhung sei der Kläger bereit gewesen, weiter zu arbeiten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2003 wies die Beklagte daraufhin den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
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Am 25.04.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Zur
Begründung hat er der Firma I & Co. arglistige Täuschung vorgeworfen und sein
Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Zudem hat er die Ansicht
vertreten, nicht rechtmäßig sei gewesen, dass er einen Personalfragebogen habe
ausfüllen müssen. Auch sei rechtswidrig gewesen, dass die Firma I & Co. keinen
Betriebsrat gehabt habe. Eine Erhöhung des Arbeitsentgelts nach sechs Monaten sei
nicht schriftlich vereinbart worden und es sei auch nicht richtig, dass er keinen Anspruch
auf anteiliges Weihnachtsgeld gehabt habe. Denn ohne trifftigen Grund dürfe der
Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als andere. Auch habe man
ihm ein vorläufiges Arbeitszeugnis verwehrt, so dass er sich nicht bei anderen
Arbeitgebern habe bewerben können.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.04.2003 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem
01.02.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten
Auffassung festgehalten.
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Mit Urteil vom 09.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt: "Der Kläger ist durch den Bescheid vom 04.02.2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2003 nicht beschwert im Sinne
des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, da die Beklagte zu Recht den Eintritt
einer Sperrzeit vom 01.02. bis 25.04.2003 und ein Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld um 84 Tage festgestellt hat.
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Nach § 144 Sozialgesetzbuch III. Teil - SGB III - tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein,
wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat ohne für sein Verhalten einen
wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen
Grundes maßgeblichen Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner
Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Die Sperrzeit beginnt mit dem
Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Während der Sperrzeit ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit von 12 Wochen verkürzt sich auf sechs
Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den
Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
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Vorliegend ist eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten, da der Kläger das
Beschäftigungsverhältnis bei der Firma I & Co. selber durch seine Kündigung vom
07.12.2002 mit Wirkung zum 31.01.2003 beendet hat. Der Kläger hat insoweit auch
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seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, da er ein
Anschlussbeschäftigungsverhältnis nicht in Aussicht hatte und bei seiner Kündigung
damit rechnen musste, dass sich seine Bemühungen als erfolglos erweisen würden.
Ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Kläger
wusste bei Abschluss des Arbeitsvertrages, dass Vertragspartner nicht die Firma H,
sondern die Firma I & Co. war, wobei es dahinstehen kann, ob es sich insoweit um die
Inhaber der Firma H handelt. Der Arbeitsvertrag des Klägers lautet ausdrücklich auf die
Firma I & Co. und auch die Vorstellung erfolgte bei der Personalleiterin dieser Firma.
Der Arbeitsvertrag des Klägers umfasst eine Seite, wenn auch in diesem Arbeitsvertrag
auf die Betriebsordnung verwiesen wird. Im Kopf des Arbeitsvertrages ist die Firma I &
Co. Nachfolge ausdrücklich aufgeführt, so dass ein diesbezüglicher Irrtum des Klägers
nicht bestand. Auch eine arglistige Täuschung kann insoweit nicht angenommen
werden. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger einen Personalfragebogen vor seiner
Einstellung ausfüllen musste, ergibt sich kein wichtiger Grund für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. In großen Firmen ist es heutzutage üblich, das Ausfüllen von
Personalfragebögen zu verlangen. Ein solches Verfahren ist selbst dann zulässig, wenn
ein Betriebsrat nicht existiert. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass der Kläger durch das
Ausfüllen eines Personalfragebogens in seinen Rechten verletzt wurde, es sei denn, es
seien unzulässige Fragen gestellt worden. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen
wäre, so kann dies eine nachträgliche Eigenkündigung nach Einstellung durch den
Abeitgeber nicht rechtfertigen. Ein wichtiger Grund für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass das dem Kläger gezahlte
Entgelt zu niedrig war. Dahinstehen kann, ob das gezahlte Entgelt tatsächlich
untertariflich war, ob es nicht insoweit der vom Kläger geleisteten Arbeit entsprach. Der
Arbeitgeber war nicht tarifgebunden und war insoweit nicht zur Zahlung des Tariflohnes
verpflichtet. Der Kläger kannte zudem bei Abschluss des Vertrages das ihm gebotene
Gehalt und hat sich mit diesen Bedingungen, und zwar auch mit der Arbeitszeit
einverstanden erklärt. Es kann insoweit nicht nachträglich ein wichtiger Grund für eine
Eigenkündigung hieraus hergeleitet werden. Auch wurde ihm die Zahlung eines
Weihnachtsgeldes nicht zugesagt. Der Arbeitnehmer verhielt sich insoweit nicht
vertragswidrig. Soweit im Arbeitsvertrag des Klägers auf die Bestimmungen des
Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in NRW hingewiesen wird, soweit keine
ausrückliche anderweitige Regelung getroffen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der
Tarifvertrag über die Sonderzahlung vom 29.07.2002 eine Zahlung von Weihnachtsgeld
erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten vorsieht. Aus der im
Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Betriebsordnung ergibt sich, dass ein
Urlaubsanspruch erst nach dreimonatiger ununterbrochener Tätigkeit im Betrieb
anstehen konnte. Im Übrigen ist der Urlaub prinzipiell mit dem Arbeitgeber abzustimmen
und hinzunehmen, wenn betriebliche Gründe einer Urlaubsgewährung entgegenstehen.
Im Übrigen ergibt sich aus der Betriebsordnung, dass vom 01.11. bis 31.12. (Saisonzeit)
eines Kalenderjahres grundsätzlich kein Urlaub gewährt werde.
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Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Recht zur Kündigung
grundrechtlich geschützt wird, hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine Sperrzeit nicht
zu verhängen ist. Der Kläger begehrt Leistungen von der Versichertengemeinschaft,
vertreten durch die Bundesanstalt für Arbeit. Das Recht zur freien Berufswahl ist von der
Frage, ob jemand auf Grund einer Eigenkündigung Leistungen der
Versichertengemeinschaft in Anspruch nehmen kann, zu trennen.
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Soweit der Kläger in dem Arbeitsverhältnis unzufrieden war, da er seine Leistungen
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nicht ausreichend vom Arbeitgeber gewürdigt sah, gab ihm dies keinen wichtigen Grund
für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es war dem Kläger insoweit zuzumuten,
sich zunächst ein Anschlussarbeitsverhältnis zu suchen und anschließend erst sein
Arbeitsverhältnis zu kündigen. Soweit der Kläger allein bereit war, bei der Firma I & Co.
zu seinen eigenen Bedingungen zu bleiben und er diese Bedingungen von der Firma I
& Co. erwartete, kann ein wichtiger Grund zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses zu Lasten der Versichertengemeinschaft nicht erblickt
werden. Dahinstehen kann, ob sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Frage des
Arbeitszeugnisses rechtmäßig dem Kläger gegenüber verhielt. Das diesbezügliche
Verhalten des Arbeitgebers erfolgte erst nach der Kündigung und kann insoweit nicht für
die früher erfolgte Kündigung einen wichtigen Grund geben.
Eine besondere Härte ist vorliegend nicht ersichtlich."
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Gegen das ihm 07.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.02.2004 Berufung
eingelegt. Er trägt vor, den wichtigen Grund für seine Eigenkündigung sehe er in dem
groben Vertrauensbruch, der Vertragstäuschung bzw. des Irrtums. Im Übrigen wiederholt
er seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag. Auf seinen Schriftsatz vom 03.03.2004
(Blatt 113 bis 148 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.12.2003 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der
Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend und auch nicht
vertreten war, konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil in
der Terminsbenachrichtigung darauf hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1, 126, 153
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Beklagte und SG haben zutreffend entschieden, dass durch die Eigenkündigung des
Klägers vom 07.12.2002 eine Sperrzeit vom 01.02. bis 25.04.2003 eingetreten ist, weil
der Kläger dadurch zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,
ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben.
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Zur Begründung schließt sich der Senat den Ausführungen im Urteil vom 09.12.2003
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nach eigener Überprüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Im Berufungsverfahren haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass zu einer
anderen Beurteilung böten.
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Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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