Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2011

LSG NRW (befangenheit, beschwerde, begründung, bezug, sgg, grund, zpo, ablehnung, objektiv, vorinstanz)

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1913/10 B
Datum:
19.01.2011
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 1913/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 21 AS 255/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 21.09.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Mit Beschluss vom 12.01.2010 hat das Sozialgericht den Sachverständigen K mit der
Erstellung eines Wertgutachtens zum Wert des Hauses der Klägerin beauftragt.
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Nach Zustellung dieses Beschlusses am 27.01.2010 hat die Klägerin am 10.02.2010
den bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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Mit Beschluss vom 21.09.2010, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
Sozialgericht die Anträge der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen K
abgelehnt.
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Gegen den ihr am 24.09.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 25.10.2010,
einem Montag, Beschwerde eingelegt und eine Begründung binnen sechs Wochen
angekündigt, jedoch nicht abgegeben. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Gem. §§ 118 Abs. 1 S. 1, 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit
§§ 406 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 42 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein
Sachverständiger wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeiten des
Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Eine Besorgnis der Befangenheit
liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am
Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der
Sachverständigen sei nicht unparteiisch; eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung
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ist unerheblich.
Nachvollziehbare Gründe, weshalb aus Sicht der Klägerin eine Besorgnis der
Befangenheit bestehen könnte, werden von ihr nicht dargelegt und sind auch nach
Aktenlage nicht erkennbar. Das nach Aktenlage deutliche Interesse der Klägerin, einen
von ihr bzw. ihrem Ehemann vorgeschlagenen Sachverständigen bestellen zu lassen,
begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen den vom Gericht bestellten
Sachverständigen K nicht.
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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht anfechtbar.
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