Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.1997

LSG NRW (lasten, kläger, ärztliche untersuchung, tätigkeit, begründung, anlage, belastung, merkblatt, 1995, berufskrankheit)

Landessozialgericht NRW, L 15 U 231/95
Datum:
21.01.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 231/95
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 6 U 212/94
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 13. Juni 1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch
für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer
Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO).
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Der 1939 geborene Kläger war seit 1954 mit einigen kurzen Unterbrechungen als
Fliesenleger tätig. Ab Oktober 1990 war er dauerhaft arbeitsunfähig aufgrund eines
Bandscheibenvorfalls im Halswirbelsäulenbereich mit Nervenlähmung im linken Arm. In
der Neurochirurgischen Klinik der Universität E. erfolge im Mai 1991 die Entfernung der
Bandscheibe HWK 4/5 mit anschließender Fusion. Außer der Bandscheibenoperation
ist im Entlassungsbericht der Fachklinik R. aus Oktober 1991 eine Teilläsion der
Nervenwurzeln C 5 bis 7 aufgeführt.
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Zur Begründung seines im März 1992 gestellten Antrags auf Entschädigung eines
Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit (BK) gab der Kläger an, ca. 30 % der von ihm
ausgeführten Tätigkeiten seien wirbelsäulenbelastend gewesen. Er habe einseitig
schwere Lasten heben und eine kniende Körperhaltung einnehmen, ständig 50 kg
schwere Zementsäcke, Fliesen und anderes Material auf der Schulter tragen müssen.
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Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten verneinte das Vorliegen der
arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2109.
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Das Heben und Tragen von 25 kg und mehr habe nur 5 % der überwiegenden Anzahl
der Arbeitsschichten des Klägers ausgemacht, das Tragen von Lasten von 50 kg und
mehr weniger als 5 %. Dr. L., Chirurg im Institut für ärztliche Begutachtung in D., meinte
in seinem Gutachten, eine Berufskrankheit Nr. 2109 könne wegen Fehlens der
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arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 28.06.1994 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer BK
nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO ab. Zum einen sei der Verschleiß der
Halswirbelsäule als anlagebedingt anzusehen, weil die Wirbelsäule in allen
Abschnitten Veränderungen aufweise, zum anderen lägen die arbeitstechnischen
Voraussetzungen nicht vor.
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Der Kläger trug zur Begründung des Widerspruchs vor, er habe über viele Jahre vor
allem Fliesen im Mörtelbett verlegt und dazu Fliesen und Zementsäcke tragen müssen.
Wiederholt und langjährig habe er Lasten von mehr als 50 kg getragen. Die Beklagte
wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1994 den Widerspruch zurück.
Voraussetzung für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2109 sei das langjährige Tragen
schwerer Gewichte von mehr als 50 kg mit einem Zeitanteil von mindestens 30 % der
überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten. Der entsprechende Zeitanteil betrage aber
bei Fliesenlegern auch unter Berücksichtigung des Tragens von Sackgebinden und
Gerüstbauteilen auf der Schulter nur 5 %.
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Am 19.10.1994 hat der Kläger Klage erhoben und erneut vorgebracht, er habe bei
seiner Tätigkeit in dem von der BK Nr. 2109 geforderten zeitlichen Umfang Gewichte
von 40 bis 50 kg getragen.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.06.1995 abgewiesen. Abgesehen vom
Tragen von Sackgebinden und Gerüstbauteilen gehöre ein die Halswirbelsäule
belastendes fortgesetztes Tragen von schweren Lasten auf der Schulter nicht zum
Anforderungsprofil des Fliesenlegerberufes. Anhaltspunkte dafür, daß die Tätigkeit des
Klägers wesentlich von den üblichen Arbeiten eines Fliesenlegers abgewichen sei,
seien nicht ersichtlich.
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Gegen das am 24.08.1995 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er
macht geltend, er habe in einem kleinen Unternehmen gearbeitet, in dem kein Aufzug
vorhanden gewesen sei. Das gesamte Material habe daher auf der Schulter in die
Gebäude gebracht werden müssen. Die Tragezeit habe häufig bei weitem die
Verarbeitungszeit übertroffen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.1995 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.06.1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04.10.1994 zu verurteilen, ihm wegen einer
Berufskrankheit im Sinne von Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO eine Verletztenrente zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihr Technischer Aufsichtsdienst gelangte
nach einer Besprechung mit dem Kläger über seine konkret ausgeführte Tätigkeit zu
dem Ergebnis, daß nach seinen Angaben ein Zeitanteil von maximal 15 bis 20 % je
tägliche Arbeitsschicht auf das Tragen von mindestens 50 kg schweren Lasten auf der
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Schulter entfallen sei. Bei diesem Belastungsumfang, so meinte der Technische
Aufsichtsdienst, seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 nicht
gegeben (Stellungnahme vom 14.05.1996).
Das Berufungsgericht hat ein Gutachten eingeholt von Prof. Dr. B , Chefarzt der
Chirurgie im E. Krankenhaus in H. Er hat beim Kläger ein fortgeschrittenes
degeneratives Bandscheibenleiden der mittleren und unteren Halswirbelsäule
festgestellt und abschließend ausgeführt, diese Gesundheitsstörungen könnten
aufgrund der unzureichenden arbeitstechnischen Voraussetzungen icht als
bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule nach Nr. 2109 angesehen
werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht keine Verletztenrente zu. Er leidet
entgegen seiner Auffassung nicht an einer BK im Sinne von Nr. 2109 der Anlage 1 zur
BKVO. Seine Wirbelsäulenveränderungen sind keine "bandscheibenbedingte
Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der
Schulter"; es fehlt an den sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen.
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Wie bereits dem Wortlaut der BK Nr. 2109 zu entnehmen ist, wollte der
Verordnungsgeber mit dieser durch die 2. Verordnung zur Änderung der BKVO vom
18.12.1992 neu in die Liste aufgenommenen BK nicht alle beruflich verursachten
Bandscheibenschäden im Bereich der Halswirbelsäule erfassen. Vorangegangen sein
muß vielmehr eine langandauernde, die Halswirbelsäule in spezifischer Weise
besonders strapazierende Tätigkeit. Das vom Bundesminister für Arbeit
herausgegebene "Merkblatt für die ärztliche Untersuchung" (BArbBl 3/93 S. 53) stellt als
berufliche Gefahrenquelle "fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter,
einhergehend mit einer statischen Belastung der cervikalen Bewegungssegmente und
außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule" in den Vordergrund und führt
an anderer Stelle aus, für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer
bandscheibenbedingten BK der Halswirbelsäule sei neben dem Ausschluß anderer
Krankheitsursachen der Nachweis einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven
mechanischen Belastung der Halswirbelsäule erforderlich; ein erhöhtes
Erkrankungsrisiko sei anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig
auf der Schulter getragen würden. Diese Erkenntnisse beruhen nach dem Merkblatt auf
epidemiologischen Studien, die bei Transportarbeitern in Schlachthöfen ein vermehrtes
Auftreten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule ergeben
haben (L. Hult: Cervical, dorsal and lumbar spinal syndromes, a field investigation of a
non-selected material of 1200 workers in different occupations with spechial reference to
disc degeneration an so-called muscular rheumatism. In: Acta Orthop. Scand. Suppl. 17,
1954; G. Schröter und W. Rademacher: Die Bedeutung von Belastung und
außergewöhnlicher Haltung für das Entstehen von Verschleißschäden der
Halswirbelsäule, dargestellt an einem Kollektiv von Fleischabträgern. In: Zeitschrift für
die gesamte Hygiene und ihre Grenzgebiete 17, 1971, 11, S. 841-843).
Dementsprechend nennt auch die Amtliche Begründung zur BK Nr. 2109 als typische
Berufsgruppe Fleichträger in Schlachthäusern, die Lasten auf der Schulter oder über
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Kopf unter Zwangshaltung im Bereich der Halswirbelsäule und maximaler Anspannung
der Nackenmuskulatur transportieren, und vermerkt weiter, ähnliche Belastungen träten
beim Tragen schwerer Säcke auf der Schulter, z. B. bei Lastenträgern, auf (vgl.
Bundesratsdrucksache 773/92, S. 9).
Diese Hinweise sind zwar keine authentische Auslegung der unbestimmten
Rechtsbegriffe "durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter". Sie bieten
jedoch einen gewichtigen Anhalt bei Beantwortung der Frage, von welchen
"besonderen Einwirkungen" im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 551 Abs. 1 Satz 2
RVO der Verordnungsgeber bei Einfügung der BK Nr. 2109 ausgegangen ist und
welche der Exposition durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige
Bevölkerung ausgesetzte "bestimmte Personengruppen" er im Auge hatte.
Infolgedessen besitzt diese BK, anders als etwa die BK Nr. 2108, unter die eine Vielzahl
charakteristischer Berufsgruppen im Transport- und im Baugewerbe, in der
Krankenpflege und im Bergbau unter Tage fallen (vgl. Amtliche Begründung a.a.O.), nur
einen engen, auf die Tätigkeit von Fleischträgern und vergleichbare berufliche
Belastungen beschränkten Anwendungsbereich. Zu dieser Risikogruppe gehört der
Kläger indessen nicht.
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Es erscheint schon zweifelhaft, ob das bei einem Fliesenleger vorkommende Tragen
von Sackgebinden und Gerüstbauteilen auf der Schulter der kombinierten Belastung der
Halswirbelsäule bei Fleischträgern entspricht, die Tierhälften oder Tierviertel auf dem
Kopf bzw. auf dem Schultergürtel tragen, wobei nach dem Merkblatt die nach vorn und
seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung das gleichzeitige maximale Anspannen der
Nackenmuskulatur zu einer Hyperlordosierung und zu einer Verdrehung der
Halswirbelsäule führen; in der von der Arbeitsgemeinschaft der Bau-
Berufsgenossenschaften erarbeiteten "Dokumentation des Belastungsumfangs
Fliesenleger, Stand: 10/93" wird dies verneint (vgl. Bl. 149 der Verwaltungsakten). Aber
selbst wenn man unterstellt, daß der Kläger, wie er vorträgt, in der Zeit von 1954 bis
1990 abweichend vom typischen Berufsbild des Fliesenlegers in ähnlicher Weise wie
Fleischträger Lasten, insbesondere Zementsäcke, Speisvögel und andere Materialien
von 50 kg und mehr auf der Schulter transportiert hat, erreicht er damit nicht die
notwendige Belastungsintensität. Nach dem Merkblatt müssen die Lastgewichte "mit
einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der
Arbeitsschichten getragen worden seien". Ob hierfür entsprechend der Praxis der
Beklagten ein einschlägig belastender Anteil von mindestens 30 % der Schicht zu
fordern ist oder der Belastungsumfang wenigstens etwa 20 - 30 % der Tätigkeit betragen
sollte (so C. Josten in: Kontaktallergie und Trauma [u.a.] Hrsg. von G. Hierholzer, G.
Kunze und D. Peters. Berlin, Heidelberg [u.a.] 1994, S. 183), kann offen bleiben. Denn
ein Belastungsanteil von "maximal 15 - 20 %", wie ihn der Technische Aufsichtsdienst
der Beklagten hier unter Zugrundelegung der persönlichen Angaben des Klägers
abschließend ermittelt hat, bleibt auf jeden Fall hinter dem als leitbildmaßgebenden
Belastungsprofil eines Fleischträgers im Schlachthaus zurück, bei dem das Tragen
schwerer Lasten auf der Schulter den Kern seiner Tätigkeit ausmacht, wohingegen der
die Halswirbelsäule besonders gefährdender Materialtransport des Klägers lediglich im
Rahmen der die eigentliche Fliesenlegertätigkeit vorbereitenden Arbeiten angefallen ist.
In Einklang mit dieser Beurteilung hat auch der Sachverständige Prof. Dr. B. aus
medizinischer Sicht die frühere Tätigkeit des Klägers als nicht die Merkmale der BK Nr.
2109 erfüllende Exposition gewertet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Für eine Revisionszulassung besteht kein Anlaß (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
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