Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2008
LSG NRW: heizung, unterkunftskosten, aufteilung, anrechenbares einkommen, gemeinschaftliche anlage, vorauszahlung, mietwohnung, aufzug, mitmieter, wohnraum
Landessozialgericht NRW, L 19 AS 46/07
Datum:
03.11.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 19 AS 46/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 5 (5,48) AS 83/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 21.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten der Klägerin
sind auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die volle Übernahme der Kosten für Unterkunft
und Heizung für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005.
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Die am 00.00.1950 geborene Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem am 00.00.1970
geborenen Sohn F bis zum 31.07.2006 die B 00, E gelegene Mietwohnung. Die
Wohnung war 77,38 qm groß. Sie umfasste drei Zimmer, eine Küche, einen
Abstellraum, ein Bad und eine Loggia. Die Klägerin war Alleinmieterin der Wohnung.
Die Gesamtmiete belief sich auf 512,76 EUR und setzte sich wie folgt zusammen:
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304,36 EUR Kaltmiete 10,32 EUR Vorauszahlung Aufzug 137,96 EUR Vorauszahlung
Betriebskosten 60,12 EUR Vorauszahlung Heizung. Die Warmwasserzubereitung war
an die Heizung angeschlossen.
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In der Zeit vom 01.01. bis 30.06. 2005 bezog die Klägerin eine große Witwenrente in
Höhe von 502,69 EUR netto. Ihr Sohn ist als Schwerbehinderter anerkannt und war im
28. Semester Student im Fach Rechtswissenschaft. Wegen des Ablaufs der
Höchstförderungsdauer im streitbefangenen Zeitraum erhielt er keine
Bundesausbildungsförderung (BAföG). Im März 2006 brach er sein Studium ab.
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Durch Bescheid vom 01.12.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von
insgesamt 377,70 EUR monatlich, u.a Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
217,70 EUR. Die Beklagte ging von einem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von
755,97 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 217,70 EUR Kosten für Unterkunft und
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Heizung + 160,00 EUR Zuschlag nach § 24 SGB II) aus und zog hiervon ein
Einkommen in Höhe von 378,27 EUR ab. Die Kosten für Unterkunft und Heizung von
217,70 EUR ermittelte die Beklagte, indem sie von der Gesamtmiete einen Betrag von
10,82 EUR (18% von 60,12 EUR Heizungskosten) für die Warmwasserheizung abzog
und anschließend den Betrag von 501,94 EUR nach Kopfteilen auf die Klägerin und
ihren Sohn verteilte.
Gegen die Höhe der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung legte die Klägerin
Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass ihr als Alleinmieterin ein Anspruch auf
Übernahme der gesamten Unterkunftskosten zustehe. Ihr Sohn sei weder Mitmieter
noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Er beteilige sich weder an der Miete noch an
dem Lebensunterhalt. Wegen seiner Behinderung - Erblindung eines Auges - habe sich
sein Studium verzögert. Er erhalte weder Unterhalt noch Leistungen nach dem BAföG
und erziele auch kein Einkommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 wies
die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass nach § 19
Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine erwerbsfähige Hilfebedürftige als
Arbeitslosengeld II u.a Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
der angemessenen Kosten zur Unterkunft und Heizung erhalte. Sei nur einem Teil der in
einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen Arbeitslosengeld II zu gewähren,
seien die Kosten für die Unterkunft einschließlich der Nebenkosten sowie die
Heizkosten nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen.
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Am 24.03.2005 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur
Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006
unter Berücksichtigung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
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Sie hat vorgetragen, dass sie als Alleinmieterin rechtlich für die vollen Unterkunft- und
Heizungskosten einstehe müsse. Im Rahmen ihres alleinigen Gebrauchs- und
Nutzungsrechts habe sie ihrem Sohn ein Kinderzimmer zur Verfügung gestellt, das noch
nicht einmal einen vollwertigen Wohnraum darstelle, sodass ihr Sohn im Grunde
überhaupt nicht als Wohnungsbenutzer bezeichnet oder behandelt werden könne. Sie
dulde ihren Sohn nur in der Wohnung. Er könne sich finanziell nicht an den Wohnkosten
beteiligen. Sie könne auch keine Unterkunftskosten ihm gegenüber geltend machen,
weil solche Kosten ihrem Sohn nicht entstünden. Er sei weder Mitmieter der Wohnung
noch bestehe ein Untermietverhältnis.
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Sie habe sich seit März 2005 um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie habe jedoch
bisher nicht ausziehen dürfen. Ihr sei von den Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt
worden, dass ihre Wohnung angemessen sei. Die Beklagte hätte sie auf die Möglichkeit
der Kostensenkung durch einen Umzug hinweisen müssen. Dies habe diese
unterlassen und damit die Durchführung eines Umzugs verhindert.
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Durch Urteil vom 21.08.2007 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Es
hat ausgeführt, dass der Klägerin keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung
zustünden. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Unterkunfts- und
Heizungskosten nach dem Kopfteilprinzip zwischen der Klägerin und ihrem Sohn sei
rechtmäßig. Ausnahmen von dem Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der
Kopfzahl der Wohnungsnutzer würden in Rechtsprechung und Literatur zwar vereinzelt
angenommen, wenn ein Wohnungsnutzer den auf ihn entfallenden Kostenanteil nicht
aufbringen könne oder tatsächliche Aufwendungen nach den Umständen des
Einzelfalls eindeutig dem Unterkunftsbedarf eines bestimmten Bewohners zugeordnet
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werden könnten. Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Gegen das am 14.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.09.2007 Berufung
eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte habe zu Unrecht eine hälftige Aufteilung der
Unterkunftskosten vorgenommen. Der Begriff "anteilig" bedeute nicht, dass bei einem
Zweipersonenhaushalt automatisch die Hälfte, bei einem Dreipersonenhaushalt ein
Drittel der Kosten usw. anzusetzen sei. Entscheidend sei, ob die Unterkunft gleichmäßig
oder nur zu einem Teil genutzt werde bzw. ob ein Untermietvertrag zwischen den
Beteiligten bestehe. Die Beklagte hätte unter individueller Zuordnung der von der
Klägerin genutzten Räume die Kosten für Unterkunft und Heizung zumindest zu
Zweidrittel oder mehr übernehmen müssen. Weiter sei ein Härtefall gegeben, der ein
Abweichen von dem Prinzip der Verteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der
Wohnungsbenutzer bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten zulasse.
Das Studium ihres Sohnes habe sich wegen der Pflege von Familienangehörigen
unverschuldet verzögert. Es sei absehbar gewesen, dass ihr Sohn das Studium alsbald
beenden und anschließend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde. Als Student
sei er sowohl vom Leistungsbezug durch die Beklagte wie auch wegen der
Überschreitung der Höchstdauer des Studiums vom Bafög-Bezug ausgeschlossen
gewesen. Ein Abbruch des Studiums allein zum Zweck des Erhalts von
Sozialleistungen sei ihm nicht zumutbar gewesen. Die Beklagte habe aus sachfremden
Beweggründen gehandelt, als sie ihr einerseits trotz eines einkommenslosen
Haushaltsmitglieds nur die anteiligen Unterkunftskosten geleistet habe, andererseits
dieses Haushaltsmitglied zur Aufgabe des Studiums und zur Beantragung von
Sozialleistungen angehalten habe. Selbst wenn die Aufgabe des Studiums und die
Beantragung der Leistungen nach dem SGB II für ihren Sohn zumutbar gewesen wäre,
sei die Unterkunft auf Grund ihrer Größe unangemessen gewesen. Eine
Bedarfsgemeinschaft, die aus zwei Personen bestehe, habe Anspruch auf 60 qm
Wohnraum. Ihre Wohnung sei aber 80 qm groß gewesen. Die Beklagte habe es
entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, die Klägerin zur Senkung der
Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II aufzufordern. Sie habe vielmehr darauf
beharrt, dass der Sohn der Klägerin sein Studium aufgebe und sich an den Kosten der
Unterkunft beteilige. Auskünfte zur Angemessenheit des Wohnraumes nach dem SGB II
und der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten sowie der Kaution für den Fall
eines Umzugs habe sie erst durch die persönliche Vorsprache beim Sozialamt im
November 2005 erhalten. Wenn die Beklagte sie von Anfang an über die
Unangemessenheit der Wohnungsgröße für zwei Personen informiert hätte, wäre sie
zusammen mit ihrem Sohn zu einem viel früheren Zeitpunkt in eine kleinere Wohnung
umgezogen. Die Kosten einer kleineren Wohnung hätte sie finanzieren können.
Mehrfach sei ihr die Zustimmung zum Umzug verweigert worden. Schon bei der
Antragsabgabe Ende 2004 habe sie aus ihrer Wohnung ausziehen wollen, weil diese
zu teuer gewesen sei. Dies habe sie bei der Antragsabgabe der Mitarbeiterin der
Beklagten erklärt. Die Mitarbeiterin habe sie darauf verwiesen, dass sie diese Frage mit
einem Kollegen in der nächsten Woche klären solle. Sie habe danach wiederholt
telefonisch, mündlich und schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass
sie aus der Wohnung ausziehen wolle. Der Sachbearbeiter habe ihr erklärt, dass er sich
schon gerne ausziehen lassen wolle, dies aber nicht dürfe. Die Anweisung sei aus der
Rechtsabteilung gekommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2007 zu ändern und die Beklagte
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unter Änderung des Bescheides vom 02.12.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 zu verurteilen, ihr Kosten für Unterkunft und
Heizung nach § 22 SGB II unter Zugrundelegung der vollen Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 512,76 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akte
des Sozialgerichts Dortmund, S 14 (18) AS 96/06 ER, Bezug genommen, deren
wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Streitgegenstand des Berufungsverfahren ist die Höhe der Kosten für Unterkunft und
Heizung für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005, da die Klägerin ihr Begehren im
Berufungsantrag dahingehend zeitlich und sachlich beschränkt hat (zur Zulässigkeit der
Beschränkung des Klagebegehren auf die Kosten für Unterkunft: BSG, Urteil vom
27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R).
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Die Beklagte ist als eine nach § 44b SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft nach § 70 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig. § 44b SGB II ist ungeachtet seiner
Verfassungswidrigkeit bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar (BSG, Urteil vom
27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R m.w.N.).
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Die Klägerin ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ihr
steht gegenüber der Beklagten kein höherer Anspruch auf Kosten für Unterkunft und
Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu als der bewilligte Betrag von 217,70 EUR.
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Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB
II nach § 7 Abs. 1 SGB II. Im streitbefangenen Zeitraum hat sie das 15 Lebensjahr
vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie hat ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik und ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II. Dem
Sachverhalt sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit, die sie an
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen. Trotz
des Bezuges einer Witwenrente in Höhe von 502,69 EUR netto ist die Klägerin
hilfebedürftig. Der Bedarf der Klägerin von 755,16 EUR (345,00 EUR Regelleistung +
250,16 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung + 160,00 EUR Zuschlag) im
streitbefangenen Zeitraum übersteigt das anrechenbare Einkommen von 472,69 EUR
(502,69 EUR - 30,00 EUR Versicherungspauschale).
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Kosten erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei den angefallenen
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Kosten für die Mietwohnung in Höhe von insgesamt 452,56 EUR (304,36 EUR
Kaltmiete + 10,32 EUR Vorauszahlung Aufzug + 137,96 EUR Vorauszahlung
Betriebskosten) handelt es sich um berücksichtigungsfähige Aufwendungen i.S.v. § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies gilt auch für die Aufzugskosten, da es sich bei dem Aufzug
nach dem Mietvertrag um eine gemeinschaftliche Anlage und Einrichtung handelt, deren
Kosten auf die Mieter umgelegt wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte bei der Ermittlung der Höhe der
berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht die
vollen Kosten für die Mietwohnung, sondern nur deren Hälfte, d.h. einen Betrag von
226,28 EUR, anzusetzen. Der Sohn der Klägerin ist bei der Aufteilung der Kosten für
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, obwohl er als volljähriges Kind
nach § 7 Abs. 3 SGB II i.d.F. des KommOptionsG vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014)
nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist.
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Für die Aufteilung der Kosten zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ist unerheblich,
dass die Klägerin alleinige Mieterin der Wohnung gewesen ist und im Außenverhältnis
für die vollen Kosten der Unterkunft gehaftet hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des
BSG, der sich der Senat anschließt, sind die Kosten für eine Unterkunft, die eine
Hilfebedürftige gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft
gehören, nutzt, aus Praktikabilitätsgründen im Regelfall unabhängig vom Alter oder von
der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung der
Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der
unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für
diese Wohnung nicht zu (BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.).
Deshalb ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl vorliegend
unerheblich, in welchen Umfang der Sohn der Klägerin die Wohnung tatsächlich genutzt
hat.
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Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten
nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer rechtfertigen könnten, bestehen nicht.
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Dies kann der Fall sein, wenn im Innenverhältnis zwischen den Bewohnern einer
Wohnung ein Untermietverhältnis bzw. ein dem Mietverhältnis ähnliches
Nutzungsverhältnis besteht. Voraussetzung für ein solches Nutzungsverhältnis ist, dass
der Nutzer - vorliegend der Sohn der Klägerin - ein Entgelt für Nutzung der
überlassenen Räume zu entrichtet hat und der Nutzer zu einer abgesonderten und
selbständigen Nutzung der überlassenen Räume berechtigt ist (siehe hierzu LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2007, L 28 AS 1059/07 und vom 22.02.2008, L 28
AS 1065/97). Für das Bestehen eines solchen Nutzugsverhältnisses zwischen der
Klägerin und ihrem Sohn sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich und
werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Sohn der Klägerin
nach deren eigenen Einlassungen die Wohnung unentgeltlich genutzt.
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Ein Abweichen vom Kopfteilprinzip kann weiterhin gerechtfertigt sein, wenn und soweit
der Hilfefall durch nach den Vorschriften des SGB II bedeutsame Umstände
gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar gewesen sind. Dies kann ein über
das normale Maß hinausgehender Bedarf der Hilfebedürftigen als auch eines anderen
Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein, wie z.B. erhöhter Wohnraumbedarf wegen
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06
R m.w.N.). Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr Sohn wegen seines Studiums
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finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Unterkunft mitzutragen, stellt
dies keinen Sonderfall dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der
sich der Senat anschließt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl
der Wohnungsnutzer unerheblich, ob das Nichtmitglied einer Bedarfsgemeinschaft in
der Lage ist, den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten aufzubringen (siehe
BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R und vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06
R). Der Grund für die Unterdeckung des Bedarfs durch das Nichtmitglied ist
unbeachtlich. Das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten
für Dritte geltend zu machen. Die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts
vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, eine Empfängerin in die
Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten
nachzukommen (Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R). Dem Sohn der Klägerin hat
es oblegen, die auf ihm entfallenden Unterkunftskosten zu decken. Auch der Ausschluss
des Sohnes aus den staatlichen Leistungssystemen wegen Ausschöpfung des BAföG-
Anspruchs bzw. nach § 7 Abs. 5 SGB II begründet keinen Sonderfall (siehe BSG, Urteile
vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R und vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R). Denn es
handelt sich um eine von einem Auszubildenden selbst zu verantwortende
Entscheidung, wenn er ein Studium betreibt, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen
des zur Förderung eines Studiums vorgesehenen Sozialleistungssystem nicht oder
nicht mehr erfüllt. Diese Entscheidung eines Studierenden kann die Beklagte nicht
verpflichten, ihm während des Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II zu gewähren, ohne dass er dem Gesamtsystem des SGB II unterliegt (siehe
zur Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II: BSG, Urteil vom
06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R). Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II würde
umgangen, wenn einer Dritten ein höherer Bedarf für Unterkunft nach dem SGB II
zuerkannt wird, weil sie mit einem Studenten, der die auf ihn entfallenden
Unterkunftskosten nicht aufbringen kann, zusammen wohnt. Einen zu
berücksichtigenden, über die Angemessenheitsgrenzen hinausgehenden Mehrbedarf
der Klägerin oder ihres Sohnes an Wohnfläche, der bei der Aufteilung der
Unterkunftskosten nach Kopfteilen zu berücksichtigen wäre, ist nach Aktenlage nicht
ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Auch die Einlassung der Klägerin, Mitarbeiter der Beklagten hätten durch ihr Verhalten
sie daran gehindert, zusammen mit ihrem Sohn in eine kleinere Wohnung umzuziehen,
deren Kosten sie auch unter Berücksichtigung der von Beklagten nur anteilig erbrachten
Kosten für Unterkunft und Heizung hätte finanzieren können, begründet keine
Ausnahme von dem Kopfteilprinzip. Denn diese Argumentation ist allenfalls im Rahmen
eines etwaigen Amtshaftungsprozesses zu berücksichtigen. Das von der Klägerin
behauptete Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten begründet jedenfalls keinen
erhöhten Bedarf der Klägerin, der im Rahmen der Vorschriften des SGB II, insbesondere
nach § 22 SGB II, zu berücksichtigen wäre.
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Ob die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten für die Mietwohnung in Höhe von
226,32 EUR (452,64 EUR: 2) nach der Produkttheorie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II gewesen sind, kann für den streitbefangenen Zeitraum dahinstehen, da
die Frist von sechs Monaten des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch nicht abgelaufen
gewesen ist. Die Beklagte hat der Klägerin bis zum 30.06.2005 keine
Kostensenkungsaufforderung erteilt.
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Auch für die Aufteilung der Heizkosten, vorliegend 60,12 EUR monatlich, gilt das Prinzip
der Aufteilung der Kosten nach den Kopfteilen der Wohnungsnutzer, so dass die Hälfte
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des Betrages der Heizkostenpauschale bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen
Kosten für Heizung anzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R).
Von dem auf die Klägerin entfallenden Heizkostenanteil in Höhe von 30,06 EUR ist ein
Warmwasserkostenanteil von 6,22 EUR (siehe zur Höhe der anrechenbaren
Warmwasserkosten: BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R) abzuziehen, da
die Warmwasseraufbereitung an die Heizung angeschlossen gewesen ist. Der in der
Regelleistung der Klägerin enthaltene Warmwasserkostenanteil ist nicht von dem
Gesamtbetrag der Heizkostenvorauszahlung, sondern nur von dem
berücksichtigensfähigen Teilbetrag abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2008, B 11b
AS 45/06 R). Mithin belaufen sich die berücksichtungsfähigen Kosten für Heizung auf
23,84 EUR und die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung auf
insgesamt 250,16 EUR.
Auf die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung ist ein Einkommen
der Klägerin in Höhe von 127,69 EUR anzurechnen. Nach Abzug der
Versicherungspauschale von 30,00 EUR hat die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum
ein nach § 11 SGB II anrechenbares Einkommen in Höhe von 472,69 EUR bezogen.
Dieses Einkommen ist zunächst auf den Anspruch der Klägerin auf Regelleistung nach
§ 20 SGB II in Höhe von 345,00 EUR anzurechnen. Der Restbetrag von127,69 EUR ist
von den Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II abzuziehen. Damit steht
der Klägerin ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 122,47
EUR zu, der geringer ist als der im angefochtenen Bescheid bewilligte Betrag von
217,70 EUR.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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