Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2002

LSG NRW: psychotherapeutische behandlung, psychologie, ermächtigung, forschung, psychotherapie, versorgung, begriff, verhaltenstherapie, ausbildung, poliklinik

Landessozialgericht NRW, L 11 KA 269/01
Datum:
11.09.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 269/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 17 KA 176/00
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 52/02 R
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beigeladenen zu 8) gegen das Urteil des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen. Ziffer II
des Beschlusses des Zulassungsausschusses Düsseldorf vom
20.10.1999 wird wie folgt neu gefaßt: Die ambulante
psychtherapeutische Behandlung hat in den vom Bundesausschuss für
Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten
Behandlungsverfahren stattzufinden, sofern die Krankenbehandlung
durch psychologische Psychtherapeuten durchgeführt wird, die gemäß
PsychoThG die Vorraussetzungen zur Zulassung an der
vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Die Beigeladene zu 8) hat die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer poliklinischen Institutsermächtigung gemäß §
117 Abs. 2 SGB V.
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Am 22.12.1998 beantragte die Klägerin eine Ermächtigung ihrer Poliklinik und
Psychotherapieambulanz im Fach Psychologie. Zur Begründung führte sie aus, die
Poliklinik und Psychotherapieambulanz im Fach Psychologie diene dem Ziel,
psychotherapeutische Behandlungen von Patienten für Zwecke der Forschung und
Lehre für das Fach Klinische Psychologie nutzbar zu machen. Aufgabe der Poliklinik
und Psychotherapieambulanz am Psychologischen Institut sei es, in einem begrenzten
Umfange an der psychotherapeutischen Versorgung (Verhaltenstherapie) von
Erwachsenen und Kindern, die unter psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden,
im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfanges teilzunehmen. Die
Leitung liege in der Hand von Frau Prof. Dr. T, die als Psychologische
Psychotherapeutin im Arzt/Psychotherapeutenregister der Beigeladenen zu 8)
eingetragen sei. Ferner erfülle sie die Kriterien einer Supervisorin. Die Ambulanz
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verfüge in den Räumen des Arbeitsbereiches Klinische Psychologie über ausreichende
Therapieräume. Dazu legte die Klägerin eine Grundrissskizze vor. Ergänzend wies sie
darauf hin, dass in der Vergangenheit eine entsprechende psychotherapeutische
Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Wege der sogenannten
Kostenerstattung erfolgt sei; seit 1989 seien etwa 1.500 Behandlungsstunden mit ca.
100 Patienten geleistet und von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet worden.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf ermächtigte die Klägerin mit Beschluss
vom 20.10./27.10.1999 wie folgt:
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Ambulante psychotherapeutische Behandlung in dem für Lehre und Forschung
erforderlichen Umfang.
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I.
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Die Behandlung erstreckt sich auf Versicherte und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten
Personen.
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II.
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Die ambulante psychotherapeutische Behandlung hat in denen vom Bundesausschuss
für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren
stattzufinden, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von
Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt wird, die gemäß
Psychotherapeutengesetz die Voraussetzungen zur Zulassung an der vertragsärztlichen
Versorgung erfüllen.
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III.
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Die gemäß § 117 Abs. 2 SGB V vorgeschriebene Fallzahlbegrenzung wird auf 40
Behandlungsfälle festgelegt.
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In ihrem Widerspruch trug die Beigeladene zu 8) vor, § 117 Abs. 2 SGB V bestimme,
dass poliklinische Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten
entsprechend Abs. 1 dieser Vorschrift im Rahmen des für Forschung und Lehre
erforderlichen Umfangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des
Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der
Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen in
Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach
§ 92 Abs. 6 a SGB V anerkannt worden seien, zu ermächtigen seien, sofern die
Krankenbehandlung unter Verantwortung von Personen stattfinde, die die fachliche
Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung erfüllten. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei der
Klägerin um eine poliklinische Institutsambulanz an einem Psychologischen
Universitätsinstitut handele; es sei ebenfalls keine Anerkennung als Ausbildungsstätte
nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes vorgelegt worden. Somit komme eine
Ermächtigung nicht in Betracht.
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Der Beklagte hob mit Beschluss vom 05.07./21.07.2000 auf den Widerspruch der
Beigeladenen zu 8) den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf
vom 20.10./27.10.1999 auf. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem
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schriftsätzlichen Vorbringen so wie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht
festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gegeben
seien. Insbesondere fehle eine entscheidende Voraussetzung für eine
Institutsermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V, nämlich das Bestehen eines
Psychologischen Universitätsinstitutes, dem eine Poliklinische Institutsambulanz
angegliedert sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin dargelegt, dass zum Fachbereich 3 -
Erziehungswissenschaften - unter anderem das Fach Psychologie gehöre. Im Rahmen
des Faches Psychologie existiere das eigenständige Fachgebiet Klinische Psychologie,
das nach den entsprechenden Studien - und Prüfungsordnungen notwendiger Teil der
Ausbildung der Psychologiestudenten sei. Im Rahmen dieser Ausbildung sei 1986 eine
Institutsambulanz errichtet worden, in der Psychotherapie durchgeführt werde. In der
Vergangenheit sei die Abrechnung über Kostenzusagen der Krankenkassen erfolgt. Die
Ermächtigung sei erforderlich, um in diesem Bereich weiterhin Forschung und Lehre
betreiben zu können. Der Begriff des Institutes sei kein geschützter Rechtsbegriff; dies
folge aus § 29 des Hochschulgesetzes NRW. Der Gesetzgeber habe den Begriff
"Poliklinische Institutsambulanz" in einem umgangssprachlichen Sinne verwandt. Die
Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V sei auch nicht auf Ausbildungsstätten gemäß §
6 Psychotherapeutengesetz beschränkt, sondern umfasse auch die Ermächtigung im
Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfanges. Im Rahmen des
Faches Psychologie werde auch der Bereich Klinische Psychologie gelehrt; dabei
fänden Fallseminare statt unter Einfluss von Patienten. Hinsichtlich der praktischen
Studentenausbildung werde ausschließlich auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie
behandelt. Dabei würden für die praktischen Fälle Diagnosepläne und
Behandlungspläne erstellt und mit den Studenten in Fallseminaren besprochen; die
Behandlung der Patienten erfolge aber auch in dem Bereich der Forschung im Rahmen
von Behandlungsevaluationen zusammen mit Doktoranden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beschluss des Beklagten vom 05.07.2000 aufzuheben und den Widerspruch der
Beigeladenen zu 8) zurückzuweisen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
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Die Beigeladene zu 8) hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
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Mit Urteil vom 31.10.2001 hat das Sozialgericht den Beschluss des Beklagten
aufgehoben und den Widerspruch der Beigeladenen zu 8) zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass § 117 Abs. 2 SGB V entgegen der
Ansicht der Beigeladenen zu 8) nicht nur für Ausbildungsstätten nach § 6 PsychoThG
gelte, sondern auch für die Ermächtigung von Hochschuleinrichtungen zur Sicherung
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von Forschung und Lehre im Fach Psychologie. Aus dem Sinn und Zweck der
Regelung ergebe sich ferner, dass die Interpretation der Voraussetzungen der
Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen an Psychologischen
Universitätsinstituten nicht zu eng zu fassen sei; der Begriff des Institutes sei in keinem
Gesetz näher definiert. Beim Fachbereich 3 der Klägerin sei die Arbeitseinheit klinische
Psychologie enthalten, der wiederum eine Institutsambulanz angegliedert sei. Im
Bereich Klinische Psychologie finde Forschung und Lehre in der Verhaltenstherapie
statt; es könne nicht darauf ankommen, ob sich die Arbeitseinheit ausdrücklich Institut
für klinische Psychologie nenne. Die Behandlung finde im Bereich des anerkannten
Behandlungsverfahrens der Verhaltenstherapie statt; Frau Prof. Dr. T habe sich
gegenüber dem Zulassungsausschuss auch verpflichtet, alle Therapien nur in einem
vom Bundesausschuss für Ärzte anerkannten Richtlinienverfahren durchzuführen sowie
nur Erwachsene zu behandeln; sie sei ferner im Arztregister als Psychologische
Psychotherapeutin eingetragen.
Dagegen wendet sich die Beigeladene zu 8) mit ihrer Berufung. Zur Begründung trägt
sie vor, dass sich aus der gesetzlichen Regelung des § 117 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1
ergebe, eine Ermächtigung könne nur bei Vorliegen einer poliklinischen
Institutsambulanz ausgesprochen werden. Dies seien Einrichtungen, die die Träger der
Hochschulen den Fachabteilungen der Hochschulkliniken zur Durchführung ambulanter
Behandlungen organisatorisch angegliedert hätten. Im vorliegenden Fall habe die
Klägerin jedoch die Existenz einer Hochschulklinik mit entsprechender Fachabteilung
nicht dargelegt. Sie habe lediglich auf das Bestehen einer Ambulanz im Fachbereich 3
hingewiesen. Darüber hinaus handele es sich beim Arbeitsbereich klinische
Psychologie des Fachbereiches 3 auch nicht um ein Psychologisches
Universitätsinstitut, das eine Psychotherapeutenausbildung gewährleiste bzw.
Forschung auf dem Gebiet der Psychotherapie betreibe. Der Begriff des Institutes setze
das Bestehen einer besonderen organisatorischen Einheit bzw. Einrichtung voraus, die
vorliegend nicht gegeben sei. Eine Ermächtigung komme auch nur für solche Personen
in Betracht, die bereits über Kenntnisse im Bereich der Krankenbehandlung verfügten;
dies sei bei Studenten im Fachbereich Psychologie nicht der Fall. Dies werde auch
dadurch deutlich, dass die Studienordnung im Fach Psychologie die
Krankenbehandlung als Studieninhalt nicht vorsehe.
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Die Beigeladene zu 8) beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2001 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Die Verwaltungsakten des Beklagten, des Zulassungsausschusses für Ärzte
Düsseldorf, des Sozialgerichts Düsseldorf S 17 KA 176/00 sowie des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 11 KA 98/02 ER haben vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten
wird - insbesondere hinsichtlich des Vortrages der Beteiligten - ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beigeladenen zu 8) ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das
Sozialgericht Düsseldorf den Bescheid des Beklagten vom 05.07./21.07.2000
aufgehoben, da er die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG verletzt.
Die im Tenor vorgenommene Neufassung der Ziffer II des Beschlusses des
Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 20.10./27.10.1999 erfolgte lediglich
zur Klarstellung.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 117 Abs. 2 SGB V ermächtigt zu werden.
Nach dieser Vorschrift ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, die poliklinischen
Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für
Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs zu ermächtigen.
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Soweit die Beigeladene zu 8) auch im Berufungsverfahren noch geltend machen sollte,
dass eine Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V nur möglich ist für
Ausbildungsstätten (Weiterbildungsstätten) nach § 6 Psychotherapeutengesetz, so ist
diese Rechtsauffassung bereits mit dem Wortlaut der Norm nicht zu vereinbaren.
Darüber hinaus ergibt sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - auch aus
dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, dass
eine Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V nicht nur den Ausbildungsstätten nach §
6 Psychotherapeutengesetz, sondern auch Poliklinischen Institutsambulanzen an
Psychologischen Universitätsinstituten zu erteilen ist (BT-Drucksache 13/9540 und
13/8035).
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Bei der Arbeitseinheit Klinische Psychologie des Fachbereiches 3 der Klägerin handelt
es sich auch um ein Psychologisches Universitätsinstitut im Sinne von § 117 Abs. 2
SGB V. Soweit die Beigeladene zu 8) in ihrer Berufungsschrift unter Hinweis auf § 117
Abs. 1 SGB V die Existenz einer Hochschulklinik mit entsprechender Fachabteilung
fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die von der Beigeladenen zu 8) zitierte
Definition des Begriffes "Poliklinische Institutsambulanz der Hochschulen" bezieht sich
nur auf die in Abs. 1 genannten Ambulanzen. Demgegenüber nennt Abs. 2 ausdrücklich
Ambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten und nimmt damit eine
entsprechende Differenzierung gegenüber Abs. 1 vor, aus der sich ergibt, dass
bezüglich einer Ermächtigung gem. Abs. 2 gerade keine Hochschulklinik existieren
muss. Hinsichtlich der organisatorischen Gestaltung der entsprechenden
Institutsambulanz an Psychologischen Universitätsinstituten ist - wie die Beigeladene zu
8) zutreffend ausführt - zu fordern, dass dieses Institut hochschulrechtlich die Aufgabe
haben muss, entweder die Psychotherapeutenausbildung zu gewährleisten oder
Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Psychotherapie zu betreiben. Nach dem auch
von der Beigeladenen zu 8) nicht bestritten Vortrag der Klägerin, dient die
Institutsambulanz der Forschung und Lehre im Bereich der
Psychologie/Psychotherapie. Dies ist auch nochmals ausdrücklich im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Klägerin dargelegt und von der
Beigeladenen zu 8) nicht in Abrede gestellt worden.
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Die sich aus dem Organisationsrecht der Klägerin ergebende Bezeichnung der
entsprechenden Untergliederung des Fachbereiches 3 als "Arbeitseinheit Klinische
Psychologie" steht einer Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V nicht entgegen.
Denn - wie im sozialgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt - ist der Begriff des
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Institutes einer Auslegung zugänglich. Weder im SGB V noch im Hochschulgesetz
NRW erfolgt eine verbindliche Definition dieses Begriffes. Entscheidend für die
Annahme eines Institutes im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr, dass diese
entsprechende universitäre Einreichung im Rahmen der universitären Organisation
anerkannt ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn zum Fachbereich 3 (an Universitäten
auch Fakultät genannt) gehört das Fach Psychologie, zu dem als eigenständiges
Fachgebiet der Arbeitsbereich (an Universitäten auch Institut genannt) Klinische
Psychologie und Psychotherapie gehört. Die organisatorische Eingliederung der
Arbeitseinheit Klinische Psychologie und Psychotherapie ergibt sich aus den von der
Klägerin aufgrund ihres Organisationsrechtes vorgenommenen Strukturierung.
Durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten
Bescheide über die Eintragungen im Psychotherapeutenregister Düsseldorf ergibt sich
nunmehr auch, dass Frau Prof. Dr. T, Frau Dr. L F sowie Frau Dipl.-Psychologin S I die
Voraussetzungen nach dem Psychotherapeutengesetz und der
Psychotherapievereinbarung zur Erbringung und Abrechnung psychotherapeutischer
Leistungen an gesetzlich Krankenversicherten erfüllen.
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Soweit die Beigeladene zu 8) vorträgt, dass eine Ermächtigung nur für solche Personen
in Betracht komme, die bereits über Kenntnisse im Bereich der Krankenbehandlung
verfügten, was bei Studenten im Fachbereich Psychologie nicht der Fall sei, stimmt der
Senat der Beigeladenen zu 8) grundsätzlich zu. Jedoch ist durch die Klägerin im Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich und unwidersprochen
klargestellt worden, dass die psychotherapeutische Behandlung gesetzlich
Krankenversicherter allein durch die o.g. drei Therapeutinnen und nicht durch Studenten
im Fachbereich Psychologie erfolgt. Unerheblich ist es, dass teilweise Studenten oder
Doktoranden bei der Behandlung durch eine der o.g. Therapeutinnen im Rahmen ihrer
Ausbildung anwesend sind, soweit der/die Versicherte damit einverstanden ist. Gerade
dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, im Rahmen der für Forschung und Lehre
erforderlichen Umfangs Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten
an der vertragstherapeutischen Versorgung zu beteiligen (BT-Drucksache 13/8035
Seite 22).
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Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 183 und 193 SGG in der Fassung bis zum
01.01.2002.
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