Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2008

LSG NRW: nachzahlung, bekleidung, fax, anteil, glaubhaftmachung, verfügung, erlass, verweigerung, zivilprozessordnung, anfechtung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 21.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Münster S 15 (12) AS 170/07 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 176/07 AS ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.11.2007 wird
zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin lehnte zunächst die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Antragstellerin und ihren Ehemann wegen aus ihrer Sicht ungeklärter Vermögens-
und Einkommensverhältnisse ab. Am 30.10.2005 begehrte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Leistungen zur
Beschaffung neuer Bekleidung, welche infolge einer erheblichen Gewichtszunahme, die die Antragstellerin auf die
Verweigerung der Krankenhilfe zurückführt, notwendig geworden sei. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom
05.04.2006 (LSG NRW L 12 B 101/05 AS ER) bewilligte die Beklagte ab dem 01.01.2005 der Antragstellerin zunächst
in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und ab dem 01.12.2006 in weiterer Bedarfsgemeinschaft mit der
gemeinsamen Tochter Astrid Grundsicherungsleistungen (zuletzt Bescheid vom 21.11.2007 für den Zeitraum
01.12.2007 bis 31.05.2008). Am 29.05.2007 rügte die Antragstellerin die Nichtbearbeitung ihres Antrags auf
Gewährung von Leistungen für neue Kleidung.
Am 04.09.2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Münster sinngemäß die vorläufige Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Bewilligung entsprechender Leistungen begehrt.
Mit Bescheid vom 05.09.2000 hat die Antragsgegnerin diesen Antrag abgelehnt, weil Kosten für neue Kleidung aus
den Regelleistungen gedeckt werden müssten.
Mit Beschluss vom 02.11.2007 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin einen entsprechenden
Bedarf nicht glaubhaft gemacht habe im Hinblick auf die Nachzahlung der Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005
in Höhe von 4.752,18 Euro sowie die Möglichkeit der Nachfrage bei Kleidungskammern der kirchlichen Gemeinden
oder anderen caritativen Einrichtungen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 29.11.2007), ist zulässig, aber
nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b
Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Antragstellerin hat schon einen
Anordnungsanspruch - eine im Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin durchsetzbare Rechtsposition - nicht
glaubhaft gemacht. Einem solchen Anspruch dürfte schon die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom
05.09.2007 entgegenstehen (§ 77 SGG). Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin ausdrücklich keinen
Widerspruch eingelegt. Der einstweilige Anordnungsantrag kann nicht als solcher ausgelegt werden, weil er vor Erlass
des Bescheides gestellt worden ist. Lediglich mit ihrem Fax vom 10.09.2007 an das SG hat die Antragstellerin auf
den Bescheid vom 05.09.2007 Bezug genommen, ohne allerdings zu erklären, dieser solle angefochten werden.
Selbst wenn man aber dieses Fax aufgrund der darin enthaltenen Äußerungen - die Ablehnungsbegründung vom
05.09.2007, die auf die Nachzahlung hinweise und deren Einsatz für den Bekleidungsbedarf annehme, enthalte
"Mutmaßungen und Polemik, die zu unterbleiben haben" - eine fristgerechte Anfechtung des Bescheides vom
05.09.2007 annimmt, fehlt es an der Glaubhaftmachung des erforderlich Anordnungsanspruchs.
Der Regelsatz (§ 20 SGB II) umfasst auch die Leistungen für die notwendige Bekleidung und Schuhe (vgl. Brünner in
LPK-SGB II 2. Aufl., § 20 Rn. 4). In die Berechnung des Regelsatzes, der für die Antragstellerin 311,00 Euro
beziehungsweise seit dem 01.07.2007 312,00 Euro beträgt (§ 20 Abs. 3 S. 1 SGB II), ist für Bekleidung und Schuhe
derzeit ein Satz von 31.04 Euro einberechnet (vgl. zur Berechnung Schwabe, ZfF 2007, 145 ff.). Dieser monatliche
Anteil ist auch in etwas geringerer Höhe in der Nachzahlung enthalten, die die Antragstellerin und ihr Ehemann für die
Zeit ab Januar 2005 erhalten haben, entsprechend zirka 500,00 Euro. Schon dieser Betrag erscheint - unabhängig von
den weiteren monatlichen Leistungen, die die Antragstellerin bisher bezogen hat - ausreichend, um die erforderliche
Bekleidung anzuschaffen. Entgegen ihrer Auffassung dient auch diese Nachzahlung der entsprechenden
Bedarfsdeckung. Zwar kann die Nachzahlung nicht als Einkommen auf zukünftige Ansprüche angerechnet werden (§
11 Abs. 1 S. 1 SGB II; vgl. auch LSG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2006 - L 5 B 71/06 ER AS). Hier sind aber
Nachzahlungen gerade für den Zeitraum erbracht worden, für den bereits der entsprechende Bedarf geltend gemacht
worden ist. Außerdem dient die Nachzahlung in einem entsprechenden Umfang der Befriedigung dieser Bedürfnisse.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keine Umstände dargelegt, die einen entsprechenden Einsatz der zur
Verfügung stehenden Mittel in diesem Sinne ausschließen könnte. Dies gilt umso mehr, als sie in dem früheren
einstweiligen Anordnungsverfahren, das zur Nachbewilligung der Grundsicherungsleistungen geführt hat, selbst
geltend gemacht hat, sie habe noch bis August 2005 aus anderweitigen Mitteln ihren Lebensunterhalt bestreiten
können.
Schließlich liegt auch keine atypische Bedarfslage vor, die zusätzliche Leistungsansprüche nach § 23 Abs. 1 SGB II,
§ 73 S. 1 SGB XII (vgl. dazu BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) begründen könnte. Die Erforderlichkeit der Anschaffung
neuer Bekleidung wegen Gewichtszunahme ist vielmehr ein regelmäßig anzutreffendes Erfordernis, selbst wenn dies -
wie hier von der Antragstellerin geltend gemacht wird - auf Krankheitsfolgen zurückzuführen ist.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden
Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).