Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2006

LSG NRW: arbeitssuche, gewöhnlicher aufenthalt, ausländer, sozialhilfe, unionsbürger, form, erlass, leistungsausschluss, kreis, absicht

Landessozialgericht NRW, L 20 B 73/06 SO ER
Datum:
04.09.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 73/06 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 2 SO 47/06 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2006 geändert. Die Antragsgegnerin
wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 21.04.2006
bis zum 30.09.2006 vorläufig Leistungen in Höhe von 276,- Euro
monatlich zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt in beiden Rechtszügen die
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin 4/5, ein 1/5 trägt die
Antragstellerin selbst. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D
aus E bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe:
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I.
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Die am 00.00.1986 geborene Antragstellerin ist lettische Staatsangehörige. Nach
eigenen Angaben reiste sie vor ca. 1 1/2 Jahren in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ein. Ihr wurde eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU als
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erteilt. Sie wurde bis
Februar 2006 von ihrem ehemaligen Freund unterstützt, der sie danach der Wohnung
verwies. Seit diesem Zeitpunkt hält sie sich bei unterschiedlichen Bekannten auf und
erhält von diesen auch Lebensmittel. Sei beantragte zunächst bei der
Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitssuchende in E die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10.02.2006 lehnte die ARGE in E den
Antrag unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 SGB II ab. Die Antragstellerin gehöre nicht zum
Kreis der Berechtigten, weil sie nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis sei. Am
21.04.2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 21.04.2006 lehnte die
Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII unter Hinweis
darauf ab, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen nicht erfülle. Mit Antrag vom
21.04.2006 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht gewandt mit dem Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu gewähren. Die Antragsgegnerin
hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die
Antragstellerin habe zumindest einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es
greife der Leistungsausschluss nach § 21 S. 1 SGB XII ein, wonach Personen, die nach
dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach
leistungsberechtigt seien, keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme der
hier nicht in Betracht kommenden Leistungen nach § 34 SGB XII erhielten.
Die Antragstellerin sei als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach
dem SGB II und aufgrund der Sonderregelung des seit 01.04.2006 in Kraft getretenen §
7 Abs. 1 S. 2 SGB vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die Antragstellerin sei vom
Kreis der Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB ausgeschlossen, da
sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Der
aufenthaltsrechtliche Status der Antragstellerin ergebe sich wegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
AufenthaltsG aus den Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von
Unionsbehörden (FreizügigkeitsG/EU). Bei der Antragstellerin komme als
Rechtsgrundlage für ihr Aufenthaltsrecht lediglich § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative
Freizügigkeitsgesetz/EU in Betracht, wonach freizügigkeitsberechtigt und damit
aufenthaltsberechtigt Unionsbürger sind, die sich zur Arbeitssuche aufhalten wollen.
Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grunde lägen nicht
vor. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 12.05.2006
abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, dass durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Änderung des SGB II und anderer Gesetzes vom 24.03.2006 § 7 Abs. 2 SGB II neu
gefasst sei. Nunmehr seien vom Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II
diejenigen Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck
der Arbeitssuche ergebe. Gleiches gelte für deren Familienangehörige. Von dieser
Ausnahmeregelung werde die Antragstellerin erfasst. Denn als Unionsbürgerin ergebe
sich ihr Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Altern. FreizügigkeitsG/EU. Dort sei
bestimmt, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt hätten.
Freizügigkeitsberechtigt seien Unionsbürger nach dieser Vorschrift, wenn sie sich als
Arbeitnehmer zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Da die
Antragstellerin ihr Aufenthaltsrecht aus anderen in diesem Gesetz vorgesehenen
Vorschriften nicht ableiten könne, stütze sich ihr Aufenthaltsrecht darauf, dass sie sich
als Arbeitssuchende in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten möchte.
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Gegen den am 17.05.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 06. 06.
2006 Beschwerde eingelegt und beantragt,
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ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. D zu bewilligen.
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Zur Begründung trägt sie vor, sie könne nicht von jeglichen Sozialleistungen
ausgeschlossen werden. Zur Zeit werde sie von unterschiedlichen Bekannten, bei
denen sie schlafe und jeweils Essen erhalte, versorgt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Antragstellerin sei dem Grunde nach
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arbeitsfähig und falle daher potentiell unter die Vorschriften des SGB II. Es existiere
jedoch für sie ein persönlicher Leistungsausschluss.
II.
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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
7.6.2006), ist begründet. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an einem Erlass einer
einstweiligen Anordnung, weil der Ablehnungsbescheid vom 21.04.2006 nicht
unanfechtbar geworden ist. Zwar ist der jetzige Vortrag, die Antragstellerin habe keinen
(schriftlichen) Bescheid erhalten, angesichts der Angabe vor der Rechtsantragstelle des
Sozialgerichts, sie habe auch vom Sozialamt der Stadt E einen ablehnenden Bescheid
erhalten, in Frage zu stellen. Dieser Vortrag soll wohl die Erklärung dafür sein, dass sie
bisher noch keinen ausdrücklich als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt
hat. Letztlich kommt es jedoch darauf nicht an, weil in dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zugleich auch ein Widerspruch zu sehen ist (vgl. Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 78 Rdnr. 3 b). Die Antragstellerin
hat einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86 b
Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- in Höhe des austenorierten Inhalts glaubhaft
gemacht; ein darüber hinausgehender Antrag ist abzulehnen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ( Anordnungsanspruch) zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat einen Anspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1
Sozialgesetzbuch-Zwölftes Buch (SGB XII) glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift
haben Ausländer, die sich wie die Antragstellerin im Inland tatsächlich aufhalten, einen
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Leistungen nach dem SGB XII sind im Fall der
Antragstellerin - dies gilt vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Hauptverfahren - nicht
ausgeschlossen, weil die Antragstellerin nicht auf Leistungen nach dem SGB II zu
verweisen ist. § 21 SGB XII sieht vor, dass Personen, die nach dem Zweiten Buch als
Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, nach
dem Leistungssystem des SGB XII keine Ansprüche haben. Eine derartige Regelung ist
notwendig, da eine nach dem SGB II vorgesehene Leistungsversagung oder -
einschränkung nicht dazu führen kann, dass Sozialhilfe ergänzend gewährt wird.
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Die Sperrwirkung des SGB II setzt allerdings voraus, dass ein Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II dem Grunde nach besteht. Nach bisherigem Recht entschied der
gewöhnliche Aufenthalt für Ausländer darüber, ob Leistungen nach dem SGB II dem
Grunde nach in Anspruch zu nehmen waren, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F., wobei
ergänzend § 8 Abs. 2 SGB II a.F. heranzuziehen war. Abweichend von dem
normalerweise den gewöhnlichen Aufenthaltsort festlegenden § 30 SGB I sah § 8 Abs. 2
SGB II vor, dass Ausländer nur erwerbstätig sein konnten, wenn ihnen die Aufnahme
einer Beschäftigung erlaubt war oder hätte erlaubt werden können. Damit stand den
meisten Staatsangehörigen aus EU- Mitgliedstaaten, die nach § 1 Abs. 2 Nr.1
AufenthaltsG einen genehmigungsfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hatten,
ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu. Zwar ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit
für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten - die Antragstellerin kommt aus Lettland
- gemäß Vertrag vom 16.04.2003 über den Beitritt der osteuropäischen Staaten, Zypern
und Malta, BGBl II 1408, eingeschränkt; sie können sich gleichwohl wie im Fall der
Antragstellerin erlaubt zur Suche eines Arbeitsplatzes/Durchführung einer Ausbildung
im Bundesgebiet aufhalten, was durch eine Aufenthaltsanzeige nach § 5
FreizügigkeitsG/EU bestätigt wird. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zweiten
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Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2006 (BGBl I,S.558) ist die Vorschrift des § 7 Abs.
1 S. 2 SGB II neu geregelt worden. Ausgenommen von den Leistungen nach dem SGB
II sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche
ergibt. Diese Ausnahmeregelung für Ausländer reagiert auf die gemeinschaftsrechtliche
Ausformung der Freizügigkeit und schöpft damit die dort vorgesehenen
Beschränkungsmöglichkeiten beim Zugang sozialer Leistungen für Personen ein,
denen die Arbeitnehmerfreizügigkeit Einreise und Aufenthalt auch zur Arbeitssuche
gestattet (vgl. auch BRat-Drs. 550/05; Berlit, info also 2006,57). In der durch den
Ausschuss für Arbeit und Soziales ergänzend vorgenommenen Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 16 (11) 80) kommt deutlich zum Ausdruck, dass der neugefasste Satz des § 7
Abs. 1 SGB II einen Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländern
normieren will. Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen
(erwerbsfähig, hilfebedürftig, gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik) vorliegen,
sollen Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein. Darüber hinaus sollen auch
Leistungen nach dem SGB XII nicht in Betracht kommen, da der betroffene
Personenkreis dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Nach
Auffassung des Auschusses für Arbeit und Soziales werden damit die Art. 24 Abs. 2
i.V.m. Art. 14 Abs. 4 a der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und Rates
umgesetzt. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt, dass ein Aufnahmestaat nicht
verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, denen dieser
Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts und
gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 b einen Anspruch
auf Sozialhilfe zu gewähren. Art. 14 Abs. 4 b der Richtlinie sieht vor, dass gegen
Unionsbürger auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn der
Unionsbürger eingereist ist, um Arbeit zu suchen oder eine Ausbildung aufzunehmen,
jedenfalls solange sie nachweisen können, dass sie Arbeit suchen und dass sie eine
begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
Für den Senat stellen sich danach folgende Fragen: Das nationale Recht in Form des
FreizügigkeitsG/EU gewährt abweichend von der Richtlinie ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht bei der Arbeitssuche und verzichtet auf die Anforderung der
begründeten Erfolgsaussicht auf Arbeitssuche, §§ 2 Abs. 2 Nr. und 5 Abs 1
FreizügigkeitsG/EU (vgl. dazu Strick, NJW 2005,2184). Hält sich jemand in der
Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf, so könnte trotz der von der Richtlinie
vorgesehenen Einschränkungen gleichwohl ein Anspruch auf staatliche Fürsorge
entstehen (s. dazu unter europarechtlichem Aspekt auch Sander, DVBl 2005,1016), der,
wenn über § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Anspruch nach diesem Leistungsgesetz
versperrt ist, dann aus § 23 SGB XII gewährt werden müsste. Denn insofern könnte
einiges dafür sprechen, dass dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 12 und der
Freizügigkeitsgewährleistung des Art. 18 EG Rechnung zu tragen ist. Mit den in den
Urteilen des EuGH (H, C-184/99, vom 20.9.2001 und U vom 7.9.2004, C-456/02)
aufgestellten Grundsätzen erlangen auch nicht erwerbstätige Unionsbürger nach den
genannten Artikeln nicht nur ein Bleiberecht, sondern auch Teilhabeansprüche an
staatlichen Sozialleistungssystemen. Die genannten Vertragsartikel sollen sich
sekundär in der Form auswirken, dass sie vor Benachteiligung gegenüber Inländern
schützen (kritisch zu dieser Rechspr.: Wollenschläger, EuZw 2005, 309 f). Die
Schranken für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines Mitgliedstaates sieht
der EuGH in einer unangemessenen, nicht näher bestimmten Inanspruchnahme von
Sozialhilfeleistungen. Dieser Einschränkung trägt das nationale Recht in Form des § 23
Abs. 1 SGB XII Rechnung, dass Sozialhilfeleistungen eingeschränkt werden können,
wenn die Einreise erfolgt in der Absicht, Sozialleistungen zu erlangen. Zwar wären nach
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dem bereits wiedergegebenen Willen des Gesetzgebers im vorliegenden Fall keine
Leistungen zu gewähren. Für die Auslegung von Vorschriften ist der gesetzgeberische
Wille ein zu beachtender, aber auch nicht allein entscheidender Gesichtspunkt, weil
daneben gleichberechtigt auch europarechtliche Aspekte die Auslegung einer Norm
maßgeblich bestimmen können. Im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung
sprechen die europarechtlichen, am EG-Vertrag ausgerichteten Überlegungen eher
dafür, Leistungen nach dem SGB XII dem Grunde nach zu gewähren, zumal mit der
Existenz der Freizügigkeitsbescheinigung in Form der Aufenthaltsanzeige (noch) ein
Bleiberecht der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 FreizügigkeitsG/EU besteht.
Hieran sieht sich der Senat gebunden, solange diese Freizügigkeitsbescheinigung nicht
aufgehoben oder widerrufen worden ist (zur Aufhebung, s. OVG Brandenburg,
Beschluss vom 18.10.2005, Az.: 8 S 39.05). Insbesondere hat der Senat deshalb nicht
zu prüfen, ob sich die Antragstellerin zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland
aufgehalten hat bzw. noch aufhält. Es spricht deshalb einiges dafür, dass die von der
Antragstellerin beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von der Antragstellung
bei Gericht am 21.04.2006 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung
(31.08.2008) nach § 23 Abs. SGB XII vorläufig zu gewähren ist. Ausgenommen sind
Kosten der Unterkunft, da die Antragstellerin offenbar über eine solche zur Zeit nicht
verfügt. Ein Ausschlussgrund nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist nicht erkennbar
geworden. Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen
Anspruch darauf. Da sich die Antragstellerin bereits 1 ½ Jahre in der Bundesrepublik
Deutschland aufhält, bisher ihr Lebensunterhalt von ihrem Freund sichergestellt worden
war, und sie erst im April 2006 zum ersten Mal mit der Bitte auf Gewährung von
Sozialhilfe bei der Antragsgegnerin vorgesprochen hat, ist jedenfalls nicht ohne
Weiteres ersichtlich, dass sie in der Absicht, in Deutschland Sozialhilfe in Anspruch
zunehmen, eingereist ist. Ein Abschlag in Höhe von 20 % der Regelleistung erachtet der
Senat im Rahmen der von ihm nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG eingeräumten
Ermessensentscheidung als angemessen, da die Antragstellerin zur Zeit nicht über
einen eigenen Hausstand verfügt und damit ein Teil der in den Regelsätzen enthaltenen
Unkosten nicht anfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung
des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73 a SGG, § 114 ZPO.
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