Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.08.2004

LSG NRW (kläger, arbeitsunfall, europäische union, rente, freizügigkeit der arbeitnehmer, tätigkeit, bundesrepublik deutschland, vergleichbare leistung, ewg, spanien)

Landessozialgericht NRW, L 8 RJ 19/04
Datum:
04.08.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RJ 19/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 38 RJ 127/03
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 13 RJ 40/04 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 08.01.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
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Der am 00.00.1973 geborene Kläger erlernte von 1989 bis 1992 den Beruf des
Schreiners und war darin bis Ende 1993 versicherungspflichtig tätig. Bis zur Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit im Oktober 1999 besuchte er eine Fachschule, war
anderweitig versicherungspflichtig tätig und leistete Wehr- bzw. Ersatzdienst. Am
16.05.2002 nahm er auf Ibiza/Spanien eine Tätigkeit als Tauchassistent im Rahmen
eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf. Am 22.06.2002 erlitt er einen Tauchunfall, der
vom spanischen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt wurde.
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Am 08.08.2002 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA)
Westfalen Rente wegen Erwerbsminderung. Diese gab den Vorgang
zuständigkeitshalber (Spanienbezug) an die Beklagte ab. Der Kläger gab an, er leide
seit dem 22.06.2002 an starken motorischen Einschränkungen (Thorax, Beine). Nach
regulärem Tauchgang aufgetaucht, seien plötzliches Unwohlsein und Kontrollverlust
eingetreten. Er fügte einen Entlassungsbericht der Dres. W und O der CR Grupo
Policlinica Ibiza vom 19.07.2002 bei mit den Diagnosen neurologische Folgen eines
Tauchunfalls mit Beeinträchtigung der Medulla (Mark), Myelitis im Bereich D7,
Paraspastik der unteren Gliedmaßen und Enuresis.
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Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners
Dr. S bei der Begutachtungsstelle der LVA Westfalen vom 16.12.2002 ein. Dieser stellte
ein inkomplettes Querschnittssyndrom, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Ausdruck eines
Dysbarismus, fest. Beim Auftauchen sei es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem
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Dekompressionstrauma gekommen, wobei vermutlich ein venöser Rückstau im
Rückenmark mit der Folge einer spinalen Läsion eingetreten sei. Die aktuellen
Beschwerden beträfen eine durch Paraspastik bedingte Gangunsicherheit mit Steifigkeit
und Fallneigung, eine fortbestehende Dranginkontinenz von Blase und Mastdarm sowie
ein Taubheitsgefühl ab etwa Rippenbogenhöhe nach distal. Die Symptomatik bedeute
eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Lediglich noch leichte
Tätigkeiten seien in vollem Umfang möglich; Wegstrecken von viermal 500m täglich
erschienen zumutbar. Ob eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes
möglich sei, könne nicht beantwortet werden.
In einer auf Anfrage der Beklagten gefertigten ergänzenden Stellungnahme vom
04.02.2003 führte der Gutachter aus, die eigentliche Kontrolle über die Blasen- und
Mastdarmtätigkeit sei trotz der Dranginkontinenz erhalten. Es könne deshalb eine
Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet
werden. Die Häufigkeit eines Toilettenbesuchs variiere, wobei Einflussfaktoren wie der
Umfang der Flüssigkeitsaufnahme, die äußere Temperatur usw. eine Rolle spielen
müssten. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass z.B. in
witterungsgeschützten und temperierten Räumen die Auswirkungen einer
Dranginkontinenz geringer seien als im Freien.
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Die Beklagte leitete beim Spanischen Sozialversicherungsträger (Instituto Nacional de
la Seguridad Social - INSS) ein Rentenfeststellungsverfahren für den Kläger ein und
teilte dem Kläger mit, dieser prüfe nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ob der
Kläger einen Anspruch auf Rente aus der dortigen Versicherung habe.
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Mit Bescheid vom 11.03.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab.
Der Kläger erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In
den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im maßgeblichen Zeitraum vom 08.08.1987 bis
zum 07.08.2002 seien nur zwei Jahre und sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
belegt. Im Übrigen bestehe auch weder teilweise noch volle Erwerbsminderung. Im
beigefügten Versicherungsverlauf vom 11.03.2003 sind Pflichtbeiträge vom 01.08.1989
bis 01.11.1999 sowie vom 01.03. bis 30.04.2002 verzeichnet.
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Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, der Rentenantrag sei aufgrund
eines Arbeitsunfalls gestellt worden. Er berufe sich auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Seine Leistungsfähigkeit sei derart stark
eingeschränkt, dass nicht mehr von einem nennenswerten Restleistungsvermögen
ausgegangen werden könne Ihm sein ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die
Nachteilsausgleiche "G" und "RF" zuerkannt worden. Unmittelbar nach dem
Tauchunfall sei er vom Oberkörper an bis in die Beine gelähmt gewesen. Dieser
Zustand habe sich glücklicherweise etwas gebessert. Gleichwohl leide er noch an
Lähmungserscheinungen, an Inkontinenz und Darmstörungen sowie an erheblichen
Koordinationsproblemen. Er könne nicht länger sitzen, gehen oder stehen. Noch heute
beständen erhebliche Gehschwierigkeiten. Er könne nicht mehr viermal täglich 500m
Gehstrecke zurücklegen. Insbesondere habe er Schwierigkeiten, Treppen zu
überwinden. Die Dranginkontinenz sei entgegen dem Sachverständigen Dr. S nicht
unter Kontrolle. Die psychische Situation sei von der Beklagten unbeachtet geblieben;
er werde psychotherapeutisch behandelt, leide seit dem Unfall praktisch durchgehend
an Schlaflosigkeit, werde etwa 20mal nächtlich wach, habe Albträume.
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Mit Schreiben vom 16.06.2003 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, Arbeitsunfall
i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei jeder Unfall, der einen Leistungsanspruch nach
den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB VII - ) auslösen könne (BSGE 7, 159). Es müsse sich also um
einen Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Unfallversicherungsrecht versicherten Tätigkeit handeln, die
auch der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Im Ausland
eingetretene Unfälle blieben unberücksichtigt. Etwas anderes gelte nur, wenn das
zwischen- oder überstaatliche Recht eine andere Regelung vorsehe.
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Der Kläger teilte mit, er sei der Auffassung, seine Erwerbsminderung sei auf einen
Arbeitsunfall zurückzuführen, demzufolge Rentenleistungen nach § 53 SGB VI zu
gewähren seien. Er legte einen Bescheid vom 11.06.2003 des spanischen
Rentenversicherungsträgers vor, demzufolge ihm ab 11.06.2003 monatlich 704,12 EUR
"Pensión de incapacidad permanente en el grado de total para la profesion habitual"
gezahlt werden.
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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.2003 mit, nach überstaatlichem
Recht (Art. 10 EWG VO 1408/71) sei eine Gleichstellung sonstiger Sachverhalte wie
z.B. Arbeitsunfälle nicht vorgesehen. Daher könnten Arbeitsunfälle nach den
Vorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates keine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach
§ 53 Abs. 1 SGB VI auslösen (BSG vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82 zu § 1252 Abs. 1
Reichsversicherungsordnung - RVO - = BSGE 54, 199 = SozR 2200 § 1252 Nr. 3).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück
und nahm Bezug auf ihre Schreiben vom 16.06. und 22.08.2003.
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Hiergegen hat der Kläger am 14.10.2003 Klage erhoben und vorgetragen, auch nach
den Feststellungen seiner behandelnden Ärzte liege bei ihm verminderte
Erwerbsfähigkeit vor. Nach seiner Ansicht seien zudem die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt. Er habe im Rahmen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses einen Arbeitsunfall erlitten, so dass § 53 SGB VI
anwendbar sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 zu verurteilen, ihm ausgehend von einem
Versicherungsfall im August 2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 08.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Beim Kläger
lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen
Erwerbsminderung nicht vor. Nach § 43 SGB VI sei für eine solche Rente u.a.
Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen. Dies sei
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beim Kläger nicht der Fall. Im Fünfjahreszeitraum vor seinem Rentenantrag (08.08.1997
bis 07.08.2002) seien in seinem Versicherungskonto nur zwei Jahre und sechs Monate
Pflichtbeiträge gespeichert. Eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraumes nach §
43 Abs. 4 SGB VI komme nicht in Betracht, weil die entsprechenden Voraussetzungen
nach Ziffer 1 bis 4 dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Auch wenn man den Tauchunfall
am 21.06.2002 als Eintritt der Erwerbsminderung annehme, seien drei Jahre mit
Pflichtbeiträgen nicht erfüllt. Auch die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 SGB VI, nach
der eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich sei, wenn die
Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die
allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, greife nicht zugunsten des Klägers ein. Die
Wartezeit sei nach § 53 SGB VI u.a. dann vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte wegen
eines Arbeitsunfalles vermindert erwerbsfähig geworden sei. Arbeitsunfälle seien nach
§ 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,
3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Der Arbeitsunfall des Klägers sei jedoch nicht
im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches eingetreten. Ein im Ausland eingetretener
Arbeitsunfall sei nicht Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Anderes ergebe sich auch
nicht aus über- oder zwischenstaatlichem Recht. Insoweit käme allein eine Anwendung
der Vorschriften der EWG-VO 1408/71 in Betracht. Diese Verordnung treffe jedoch keine
diesbezüglichen Regelungen. Das Gericht schließe sich insoweit der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts an (Urteil vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82). Obwohl diese
Entscheidung noch zur RVO ergangen sei, ergebe sich im Hinblick auf die Vorschriften
des Sozialgesetzbuches keine abweichende Beurteilung.
Gegen das am 30.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.02.2004 Berufung
eingelegt. Er trägt vor, seine Leistungsfähigkeit sei soweit herabgesunken, dass er zu
keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sei. Auch die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Auffassung des
Sozialgerichts, nur im Inland geschehene Arbeitsunfälle seien berücksichtigungsfähig,
gehe fehl. Das Gericht stütze sich zu Unrecht auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 01.12.1982. Diese Entscheidung lasse sich "gerade auch vor
dem europarechtlichen aktuellen Hintergrund" nicht mehr aufrecht erhalten. Wenn im
Rahmen des überstaatlichen EU-Rechts die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gelte,
müsse das auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Bedeutung haben. Dies
müsse erst recht gelten, wenn ein deutscher Arbeitnehmer im europäischen Ausland
einen Arbeitsunfall erleide, der vom dortigen Sozialversicherungsträger auch als solcher
anerkannt worden sei. So sei es auch in seinem Fall. Die Regelungen in §§ 3 - 5 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) über den persönlichen und räumlichen
Geltungsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts könnten nicht mehr isoliert
von europarechtlichen Vorschriften gesehen werden, gerade auch was die Schaffung
des europäischen Binnenmarktes und die Regelungen der Freizügigkeit und des
Diskriminierungsverbotes betreffe. Sinn und Zweck der Freizügigkeitsregelungen (Art.
48 ff. des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaften - EGV - bzw. Art. 39 des
Vertrages über die Europäische Union, Amsterdamer Fassung - EUV - , näher
ausgeführt in der EWG-VO Nr. 1612) sei, innerhalb der europäischen Union
Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, in jedem Mitgliedstaat einer Beschäftigung
nachzugehen und hierfür auch die entsprechende soziale Absicherung zu
gewährleisten. Soweit letzteres nicht geschehe, werde dieses Recht und damit die
Freizügigkeit inhaltlich ausgehöhlt. Dies gelte nicht nur für die Unfallversicherung,
sondern auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Anderenfalls würde der
Arbeitnehmer, der durch einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig wird, in der
Rentenversicherung seines Heimatlandes bestraft. Deshalb könne es bei der Frage
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nach den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Unterschied machen, wo
sich der Arbeitsunfall ereignet hat und wo die Erwerbsminderung eingetreten ist. Die
ihm gewährte Leistung aus der spanischen Unfallversicherung stelle nur einen Teil der
sozialen Absicherung dar, der nicht das Risiko der Erwerbsminderung abdecke. Das sei
vor dem Hintergrund einer entwickelten, freizügigen Europäischen Union bedenklich.
Hierzu habe das BSG keine Stellung genommen; heutzutage sei die Situation anders zu
beurteilen. § 53 SGB VI nehme auch nicht ausdrücklich Bezug auf die Regelung in § 8
SGB VII, also die deutsche Unfallversicherung. Das in § 2 SGB VII statuierte
Territorialitätsprinzip der deutschen Unfallversicherung kollidiere mit dem Recht auf
Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Es sei deshalb nicht zwingend, dass §
53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur Arbeitsunfälle i.S.d. deutschen Unfallversicherung, also des
SGB VII, meine.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2004 und den Bescheid der
Beklagten vom 11.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ausgehend vom Eintreten
verminderter Erwerbsfähigkeit im August 2002 Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und hält das angefochtene Urteil für richtig. Art.
10 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 gewährleiste die uneingeschränkte Zahlung bestimmter
Geldleistungen auch dann, wenn der Berechtigte in einem anderen als dem
leistungspflichtigen EU-Mitgliedstaat wohne. Die Vorschrift beseitige nur die Nachteile,
die sich hinsichtlich der Zahlung durch den Aufenthalt im anderen Mitgliedsstaat
ergeben, nicht dagegen den durch den Auslandsaufenthalt eingetretenen Verlust von
Statusrechten, die unabhängig vom Rentenrecht bestehen (BSG vom 18.09.1975 - R 5
RJ 42/75k = BSGE 40, 228). Sie enthalte keine Gleichstellung sonstiger Sachverhalte.
Daher könnten Arbeitsunfälle nach den Vorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates
keine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI auslösen (BSG vom
01.12.1982 - 4 RJ 9/82).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist durch den
angefochtenen Bescheid nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen
Rechten verletzt. Er hat schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihm begehrte
Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, weil er
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen
Erwerbsminderung nicht erfüllt.
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Nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt der Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung (u.a.) voraus, das der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. Dreifünftelbelegung). Dies ist beim Kläger -
worüber die Beteiligten auch nicht streiten - nicht der Fall. Nach § 43 Abs. 5 SGB VI ist
eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
jedoch nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes
eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte
(u.a.) wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist.
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Zwar hat der Kläger während seiner Tätigkeit als Tauchassistent in Spanien einen
Unfall erlitten, der - was der Senat nicht abschließend klären muss - zu einem Zustand
der Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI geführt haben kann. Dieser Unfall ist jedoch
kein "Arbeitsunfall" i.S.V. § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Zur
Begründung nimmt der Senat zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Sozialgericht hat die hier
entscheidende Frage, ob ein in Spanien erlittener Arbeitsunfall für eine vorzeitige
Wartezeiterfüllung im Rahmen der §§ 43, 53 SGG ausreicht, zu Recht verneint. Diese
Frage ist bereits vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom
01.12.1982 - 4 RJ 9/82 = SozR 2000 § 1252 Nr. 3 verneinend entschieden. Der Senat
schließt sich dieser Entscheidung an.
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Danach liegt ein "Arbeitsunfall" i.S.d. deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur
vor, wenn es sich um einen Unfall handelt, der der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung unterliegt. Denn ob und in welchem Umfang eine Tätigkeit der
Versicherungspflicht unterliegt, richtet sich auch innerhalb der Europäischen Union
ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 13 Abs. 1 unterliegt ein
Arbeitnehmer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Maßgebend hierfür ist
(nach Art. 13 Abs. 2a EWG-VO 1408/71) in erster Linie der Beschäftigungsort (beim
Kläger also Spanien). Die Fiktion der Wartezeiterfüllung durch einen Arbeitsunfall im
deutschen Rentenrecht knüpft nicht an das Erleiden eines Unfalls schlechthin an,
sondern an einen Arbeitsunfall i.S.d. deutschen Unfallversicherungsrechts. Allein das
deutsche Recht bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche
Versicherungszeiten überhaupt fiktiv aufgefüllt werden können; insoweit besteht keine
Einwirkung des Gemeinschaftsrechts (BSG a.a.O.).
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Die Entscheidung des BSG (a.a.O.) erging zwar zu den seinerzeit geltenden
Vorschriften der RVO. Insofern ergibt sich für die Rechtslage nach dem SGB VI jedoch
keine entscheidungsrelevante Änderung: Die vorzeitige Wartezeiterfüllung bei einem
Arbeitsunfall war für die Berufsunfähigkeit in der vom BSG herangezogenen Vorschrift §
1252 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht anders geregelt ("Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der
Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls berufsunfähig geworden ist") als die
Entbehrlichkeit einer Dreifünftelbelegung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1
Nr. 1 SGB VI. Auch zu § 1252 RVO hat das BSG den Begriff des "Arbeitsunfalls" so
gelesen, wie er an anderer Stelle der RVO normiert war (§ 548 RVO). Ein Grund, nach
heutigem Recht des Sozialgesetzbuches nicht auf § 8 SGB VII und damit zugleich auf
dessen räumlichen Geltungsbereich nach §§ 1, 3 - 5 SGB IV (Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuches) abzustellen, ist nicht ersichtlich. Ein in Spanien erlittener
Arbeitsunfall ist deshalb kein Arbeitsunfall i.S.d. SGB VII und damit auch nicht i.S.d. § 53
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Abs.1 Nr. 1 SGB VI.
Auch aus der heutigen Fassung der vom BSG (a.a.O.) in Bezug genommenen Art. 3, 10
und 13 der EWG-VO 1408/71 ergibt sich nichts anderes, als was das BSG den
damaligen Fassungen entnommen hat. Wenn der Kläger daneben auf die EWG-VO
1612 verweist, so handelt es sich um die VO 1612/68 vom 15.10.1968 (Verordnung des
Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft). Diese
Verordnung beanspruchte also zur Zeit der Entscheidung des BSG im Jahre 1982
schon seit 14 Jahren Geltung; das BSG hat zu Recht keinen Anlass gesehen,
ihretwegen anders zu entscheiden als es entschieden hat. Gleiches gilt für Art. 48 ff.
EGV. Auch aus Art. 39 EUV ergibt sich für das Begehren des Klägers nichts.
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Insbesondere besteht auf eine auf die gesamte Europäische Union bezogene
rentenrechtliche Meistbegünstigung kein Anspruch nach Art. 10 EWG-VO 1408/71. Sitz
der rentenrechtlichen Vorsorge bei einem spanischen Arbeitsunfall mit dauernder
Berufs- (vielleicht auch Erwerbs-) Unfähigkeit ist vielmehr Spanien. Wenn die dortigen
Leistungsregelungen den Kläger nur zu gut 700,00 EUR "Pensión" berechtigen, ist das
die Folge des von ihm in Anspruch genommenen Rechts freizügiger Berufstätigkeit und
damit Folge seiner freien Entscheidung, wie ein Spanier zu den dortigen
sozialrechtlichen Sicherungsbedingungen (Grundsatzes der Inländergleichbehandlung)
in Spanien berufstätig zu sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen. Zwar hat das BSG (a.a.O.) die vom Kläger aufgeworfene Frage bereits
entschieden. Der vorliegende Fall zeigt jedoch besonders deutlich eine
erwerbsunfähigkeitsbedingte Lücke in der Möglichkeit des Aufbaus von
Altersversorgungsansprüchen auf. Denn in Deutschland kann der Kläger (sofern er -
was der Senat dahinstehen lassen kann - tatsächlich und dauerhaft voll
erwerbsgemindert ist) zum einen keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge mehr
erwirtschaften, die für eine spätere Altersrente erhöhend wirkten. Zum anderen fallen
mangels Zuerkennung einer deutschen Erwerbsminderungsrente keine
Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI an, welche sich (wegen "Bestandsschutzes" der
Entgeltpunkte i.S.v. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bzw. einer Anrechnungszeit wegen
Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) auch
erhöhend auf seine spätere Altersrente auswirken würden. Dabei muss der Senat nicht
klären, ob die dem Kläger in Spanien gewährte Rente tatsächlich, wie von ihm
vorgetragen, eine spanische Unfallrente ist, oder ob es sich etwa um eine der deutschen
Erwerbsminderungssrente vergleichbare Leistung handelt, deren Höhe sich allerdings
nach anderen Kriterien richten mag als bei einer entsprechenden deutschen Rente. Ob
im Rahmen dieser spanischen Rente zudem nach dortigem Recht den deutschen
Zurechnungszeiten vergleichbare Berücksichtigungsfaktoren anfallen (welche
möglicherweise das Erwerbsunfähigkeitsrisiko im Hinblick auf die weggefallene
Möglichkeit, weitere Altersvorsorge durch Erwerbseinkommen zu betreiben, nach
spanischem Recht für eine dortige Altersrente abmildern würden), kann im
Zusammenhang mit der begehrten deutschen Erwerbsminderungsrente ebenfalls
dahinstehen.
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