Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2006

LSG NRW: kausalität, gebühr, beendigung, behörde, verwaltungsakt, widerspruchsverfahren, versicherteneigenschaft, arbeitslosenversicherung, mitwirkungshandlung, veröffentlichung

Landessozialgericht NRW, L 1 AL 23/06
Datum:
22.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AL 23/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 22 AL 311/04
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 11a AL 53/06 R
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Köln vom 31.03.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist, ob der Kläger für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der
Beklagten vom 21.06.2004 die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005,
1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
verlangen kann.
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Der Kläger war ab dem 01.07.2002 bei der Auto T GmbH in F als Fachkraft für
Lagerwirtschaft auf zunächst ein Jahr befristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
verlängerte sich am 30.06.2003 um ein weiteres Jahr. Am 09.10.2003 teilte die
Arbeitgeberin dem Kläger mündlich und am 13.10.2003 nochmals schriftlich die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2004 mit. Der Kläger meldete sich am
28.05.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom
21.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Anspruch auf Alg nach §
140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 01.07.2004 bis zum
29.09.2004 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung um insgesamt 1.050 EUR
mindere.
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Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit
Schriftsatz vom 13.07.2004 Widerspruch, in dem er ausführte: Nach § 37b Satz 2 SGB III
habe er sich frühestens und nicht, wie die Beklagte meine, spätestens drei Monate vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Im Übrigen sei ihm die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht bekannt gewesen. Es
verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, ihn trotz dieser Unkenntnis mit Sanktionen zu
belegen. Das gelte insbesondere, wenn die Regelung - wie hier - missverständlich sei.
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Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten zog daraufhin deren Arbeitsanweisungen bei,
in denen es im Hinblick auf das Inkrafttreten der §§ 37b, 140 SGB III zum 01.07.2003
wie folgt heißt "Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung entsteht somit
für Personen, die nach dem 30.06.2003 von der Beendigung des
Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis erhalten." Neben der entsprechenden
Passage findet sich in der Leistungsakte ein handschriftlicher Vermerk, der auf die
ebenfalls in der Akte befindliche Befristungsklausel im Arbeitsvertrag verweist. Mit
Bescheid vom 21.07.2004 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 21.06.2004 auf.
Die Erstattung der daraufhin mit Kostenansatz vom 03.08.2004 geltend gemachte
Erledigungsgebühr in Höhe einer Mittelgebühr von 280 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer
(insgesamt 324,80 EUR) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.09.2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2004), weil die hierfür erforderliche besondere
Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorliege. Dementsprechend
beschränkte sie den von ihr zu leistenden Erstattungsbetrag auf die im Übrigen
angesetzten 348 EUR.
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Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Köln hat der Kläger vorgetragen: Der
Abhilfebescheid vom 21.07.2004 gehe auf seinen Sachvortrag zurück. Für das Anfallen
der Erledigungsgebühr reiche es, dass der Verwaltungsakt durch die anwaltliche
Mitwirkung aufgehoben worden sei. Welche Begründung die Beklagte hierfür gewählt
habe, sei unerheblich.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die
angefochtene Verwaltungsentscheidung berufen.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.03.2006). Es hat sich der
Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen und zudem die Kausalität der
Widerspruchsbegründung für die Abhilfeentscheidung in Zweifel gezogen.
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Mit der Berufung beantragt der Kläger schriftsätzlich sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2006 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 10.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2004 zu
ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf
insgesamt 672,80 EUR festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten ist beigezogen worden.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das SG in Ergebnis und Begründung
zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1002, 1005
VV zum RVG.
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Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat, soweit ein
Widerspruch erfolgreich gewesen ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierzu
gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine
Hinzuziehung - wie von der Beklagten bestandskräftig angenommen - notwendig war (§
63 Abs. 2 SGB X).
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Maßgebend für die Bemessung der Gebühren sind dabei im Hinblick auf den Zeitpunkt
der Einlegung des Widerspruchs die Bestimmungen des seit dem 01.07.2004 geltenden
RVG. Dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 regelt, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem VV
der Anlage 1 zum RVG bestimmt. Nach Nr. 1005 VV beträgt die Gebühr für eine
Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
gemäß § 3 RVG Rahmengebühren entstehen, für die Gebühr nach Nr. 1002 VV
zwischen 40 EUR und 520 EUR. Rahmengebühren entstehen dabei nach § 3 Abs. 1
Satz 1 RVG, wenn – wie hier im Hinblick auf die Versicherteneigenschaft des Klägers
nach § 183 Satz 1 SGG – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. Die
Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV, auf die Nr. 1005 VV Bezug nimmt, fällt an, wenn
sich eine Rechtsache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit
einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung
erledigt.
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Nach Maßgabe dieser Bestimmungen besteht kein Anspruch auf Erstattung der vom
Kläger geltend gemachten Erledigungsgebühr, weil sich der angefochtene Bescheid
nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt hat. Weder erfüllt die Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten des Klägers das Merkmal der "Mitwirkung", noch ist die
Erledigung "durch" diese Mitwirkung eingetreten.
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Der Senat folgt der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur,
wonach eine "Mitwirkung" des Rechtsanwalts im Sinne von Nr. 1002 VV ebenso wie bei
der Vorgängervorschrift des § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nur
dann vorliegt, wenn seine Tätigkeit nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist
(dann wird sie bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten), sondern auf den
besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung (aus der
Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.03.2006, L 5 KR 79/05; LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.09.2005, L 2 KR 43/05; LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss v. 19.12.2005, L 7 B 15/05 SB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v.
07.03.2006, L 3 AL 353/06 NZB; Bayerisches LSG, Beschluss v. 08.02.2006, L 4 KR
316/05 NZB; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de; aus der Literatur: von Eicken in
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. [2006], Nr. 1002 Rdnr. 19;
Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl. [2006], S. 340; Mayer in Mayer/Kroiß,
RVG [2004], Nr. 1002 Rdnrn. 17 ff.; Podlech-Trappmann in Kompaktkommentar-RVG
[2004], S. 448; aus der Rechtsprechung des BSG vor Inkrafttreten des RVG: BSG, Urteil
v. 09.08.1995, 9 RVs 7/94, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7; BSG, Beschluss v. 22.02.1993,
14b/4 Reg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4). Nur diese Beurteilung wird dem Charakter
der Gebühr nach Nr. 1002 VV als Erfolgsgebühr gerecht, und nur in diesem Fall ist die
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anwaltliche Tätigkeit derjenigen vergleichbar, die für die gleichermaßen bewertete
Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV erforderlich ist. Der erkennende Senat schließt sich
im Übrigen den Gründen der Entscheidungen des 2. Senats vom 29.09.2005 und des 5.
Senats vom 16.03.2006 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in vollem
Umfang an. Dementsprechend reicht auch eine ausführliche Widerspruchsbegründung
nicht aus, um die Erledigungsgebühr auszulösen, und zwar selbst dann nicht, wenn die
vorgetragenen Argumente dazu führen, dass die Behörde ihre Auffassung ändert und
dem Widerspruch abhilft. Vielmehr muss eine anwaltliche Tätigkeit dahingehend
erkennbar sein, das Rechtsbehelfsverfahren über die Widerspruchsbegründung hinaus
ohne streitige Entscheidung zu erledigen. Eine solche weitergehende Tätigkeit ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Auch die Voraussetzung, dass
die Erledigung "durch" die Mitwirkung des Rechtsanwalts eingetreten sein muss, ist
nämlich nicht erfüllt. Mit dem Tatbestandsmerkmal "durch" hat der Gesetzgeber im
Verhältnis zum Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO unterstrichen, dass
die Mitwirkungshandlung für die streitlose Erledigung ursächlich gewesen sein muss.
An einer solchen Kausalität zwischen der anwaltlichen Handlung
(Widerspruchsbegründung) und der Erledigung des Widerspruchsverfahrens fehlt es
hier jedoch. Das zeigt der aus der Leistungsakte der Beklagten ersichtliche
Entscheidungsablauf. Danach hat die Beklagte erkennbar darauf abgestellt, dass der
Kläger bereits am 30.06.2003 das voraussichtliche Ende seines
Beschäftigungsverhältnisses am 30.06.2004 kannte und seine Verpflichtung zur
frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht, wie von der Arbeitsanweisung gefordert, nach
dem 30.06.2003 entstanden ist. Auf diesen Gesichtspunkt hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsverfahren jedoch nicht
hingewiesen. Dass seine die Widerspruchsbegründung tragenden Argumente
demgegenüber nicht ausschlaggebend für die Abhilfeentscheidung der Beklagten
gewesen sind, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass diese bis zur Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 25.05.2005 (B 11a/11 AL 81/04 R, SozR 4-4300 § 140 Nr. 1)
auch schuldlose Unkenntnis des Arbeitnehmers von seiner Meldepflicht für unbeachtlich
gehalten hat und in ihrer Auffassung, § 37b Satz 2 SGB III sei ausreichend bestimmt und
verlange auch bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine möglichst frühzeitige
Arbeitsuchendmeldung, vom BSG sogar bestätigt worden ist (BSG, Urteil v. 20.10.2005,
B 7a AL 50/05 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 und BSGE vorgesehen). Da somit
feststeht, dass zwischen Widerspruchsbegründung und Aufhebung des angefochtenen
Bescheides keine Kausalität bestanden hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob im
Rahmen der Nr. 1002 VV im Zweifel eine tatsächliche Kausalitätsvermutung besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, nachdem der 1. Senat des
Bundessozialgerichts in den vom 2. und 5. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen entschiedenen Streitsachen die Revision zugelassen und damit die
grundsätzliche Bedeutung der Auslegung der Nrn. 1005, 1002 VV für grundsätzlich im
Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zum Ausdruck gebracht hat.
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