Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2003

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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 50/03
Datum:
05.11.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 50/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 AL 36/02
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 05.12.2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die am 00.00.1967 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der
Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.12.1999 und die Erstattung des ab
diesem Zeitraum gezahlten Betrages in Höhe von 12.546,22 DM (= 6.414,78 Euro).
Ferner hat das Sozialgericht einen weiteren Erstattungsbescheid bzgl. der Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.964,15 DM (= 2.026,84 Euro) in das
Verfahren einbezogen.
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Die Klägerin meldete sich am 28.09.1999 arbeitslos und gab als Anschrift an: "T-weg
00, N". Durch Bescheid vom 15.10.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin
Arbeitslosengeld ab 01.10.1999. Die Zahlung wurde geleistet bis 10.08.2000. Am
11.08.2000 erhielt die Beklagte ein Schreiben der Post mit der Mitteilung, dass die
Klägerin verzogen sei. Die Anschrift könne nicht mitgeteilt werden, da die Klägerin
hierzu keine Einwilligung gegeben habe. Es wurden entsprechend weitere Schreiben
an die Beklagte zurückgesandt.
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Am 22.08.2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anschlussarbeitslosenhilfe, in dem
sie ebenfalls die bisherige Anschrift angab. Bei der Antragstellung gab sie an, dass der
Briefkasten und die Klingel mit ihrem Namen beschriftet seien. Sie habe sich
ordnungsgemäß schriftlich beim Arbeitsamt umgemeldet und zusätzlich bei der Post
einen Nachsendeantrag gestellt. Was sie auf diesem Antrag ausgefüllt habe, könne sie
nicht mehr genau sagen. Es wäre jedenfalls ein Versehen gewesen, wenn sie
angekreuzt hätte, dass ihre Adresse nicht bekannt werden sollte, da es schließlich dazu
keinen Grund gegeben habe. Am 19.09.2000 erhielt die Beklagte von der Post die neue
Anschrift der Klägerin mitgeteilt "Q-Str. 00 in N" und die Mitteilung, dass ab 01.05.2000
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ein Nachsendeantrag gestellt worden sei. Auch dieses Schreiben enthält die Mitteilung,
dass eine Einwilligung zur Weitergabe der Anschriftenänderung an Dritte nicht erteilt
worden sei. Am 24.08.2000 ist die Klägerin nach Spanien verzogen. Mit Schreiben vom
25.09.2000 teilte die Klägerin mit, sie sei am 01.12.1999 zu der neuen Anschrift
verzogen.
Mit Schreiben vom 05.10.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in der Zeit
vom 01.12.1999 bis 10.08.2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 12.546,22 DM zu Unrecht
bezogen habe, da sie der Arbeitsvermittlung aufgrund des nicht rechtzeitig angezeigten
Umzuges nicht zur Verfügung gestanden habe. Ihr wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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Die Klägerin antwortete, sie habe der Arbeitsvermittlung jederzeit zur Verfügung
gestanden. Es habe sich nicht um einen Umzug im eigentlichen Sinne gehandelt; sie
sei nur vorübergehend zu ihren Eltern gezogen, die nur zwei Straßen weiter wohnten.
Aus persönlichen Gründen habe sie zu dieser Zeit zwischen ihrem Elternhaus und ihrer
Wohnung gependelt. Sie habe zu dieser Zeit in Scheidung gelebt und sich den
permanenten Belästigungen ihres Mannes entziehen müssen. Gleichzeitig habe sie
einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt. Auch habe sie sich schriftlich
umgemeldet.
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Mit Bescheid vom 22.06.2001 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes
ab 01.12.1999 auf. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin den
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden habe, weil
sie seit dem 01.12.1999 nicht mehr unter der dem Arbeitsamt bekannten Anschrift
erreichbar gewesen sei. Ihrer Anzeigepflicht sei sie nicht rechtzeitig nachgekommen.
Die Entscheidung stützte sie auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch
(SGB X). Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X habe die Klägerin die Leistung in Höhe von
12.546,22 DM zu erstatten.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ergänzend zu ihrem bisherigen
Vorbringen führte sie aus, dass sie in dieser Zeit ständigen Kontakt zum Arbeitsamt
gehabt habe.
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Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.08.2001
zurück. Sie berief sich auf § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in
Verbindung mit § 119 SGB III und § 1 Abs. 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO).
Danach könne ein Arbeitsloser Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen
Eingliederung nur zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn er in der Lage sei, unverzüglich
Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen. Deshalb müsse der
Arbeitslose sicherstellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an
seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der von ihm benannten
Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Die Klägerin habe erst mit Schreiben vom
25.09.2000 dem Arbeitsamt mitgeteilt, dass sie am 01.12.1999 verzogen sei. Sie habe
zwar bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt, dieser sei jedoch erst ab 01.05.2000
wirksam. Im übrigen habe sie ihre Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift nicht erteilt.
Sie habe somit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes im streitigen Zeitraum
wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden. Dies sei eine
wesentliche Änderung in den Verhältnissen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klägerin
sei zur Mitteilung der Änderung verpflichtet gewesen. Dieser Mitteilung sei sie
zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Entsprechende Hinweise befänden
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sich insbesondere im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Empfang die Klägerin
unterschriftlich bestätigt habe.
Hiergegen richtet sich die am 30.08.2001 vor dem Sozialgericht Nürnberg erhobenen
Klage. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe bereits am 01.12.1999
einen Nachsendeantrag gestellt. Ihre Nichteinwilligung zur Weitergabe der neuen
Anschrift beruhe darauf, sich vor den ständigen Belästigungen ihres ehemaligen
Mannes zu schützen. Dass sie auch im August und später noch ihre alte Anschrift
angegeben habe, beruhe darauf, dass sie zwischen den beiden Wohnstätten gependelt
sei. Zu dem angegebenen Zeitpunkt habe sie sich überwiegend am T-weg 00
aufgehalten, um den Umzug ins Ausland vorzubereiten. In einem späteren Schriftsatz
hat sie mitgeteilt, dass sie in den ersten drei bis vier Wochen kaum aus dem Haus ihrer
Eltern gegangen sei. Später habe sie sehr wohl ihre alte Wohnung aufgesucht, aber
nicht täglich.
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Mit Bescheid vom 31.10.2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003,
hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
3.964,15 DM (=2.026,84 Euro) erstattet verlangt.
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Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 31.10.2001 in das Verfahren einbezogen und
ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,
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den Bescheid vom 22.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
14.08.2001 sowie den Bescheid vom 31.10.2001 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertreten Rechtsauffassung
verblieben.
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Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es unter anderem wörtlich ausgeführt:
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"Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 01.12.1999
aufgehoben. Die Klägerin hat von diesem Zeitpunkt an bis jedenfalls zum 1.05.2000,
dem Beginn des Nachsendeauftrages, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung
gestanden und damit die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes nicht
erfüllt. Bezüglich der gesetzlichen Grundlage wird auf den Widerspruchsbescheid
Bezug genommen. Die Klägerin ist am 01.12.1999 zur Q-Straße 00 in N umgezogen.
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Diese Anschrift ist der Beklagten erst im September 2000 bekannt geworden. Dies
beruhte unter anderem darauf, dass die Klägerin der Post keine Einwilligung zur
Weitergabe der Anschrift gegeben hatte, so dass die Post zwar Schreiben des
Arbeitsamtes an dieses zurücksandte, ohne jedoch die neue Anschrift mitzuteilen. Nach
Mitteilung der Post hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen
Nachsendeauftrag erteilt. Einen Nachweis für die Erteilung eines solchen Auftrags ab
01.12.1999 hat die Klägerin nicht erbracht. Die Post der Beklagten konnte die Klägerin
demnach nicht erreichen. Da die Klägerin nun auch angegeben hat, sich nicht
regelmäßig unter der alten Anschrift aufgehalten zu haben, konnte sie diese Post der
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Beklagten zu der Zeit, zu der nach den Mitteilungen der Post ein Nachsendeantrag nicht
gestellt worden war, ebenfalls nicht zeitnah erhalten. Hierbei ist es unerheblich, ob die
Klägerin im Übrigen im regelmäßigen Kontakt zur Arbeitsvermittlung gestanden hat.
Dies reicht für die tägliche Erreichbarkeit nicht aus. Durch diesen Umzug war also eine
wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Bewilligung der Leistung
vorgelegen haben, eingetreten. Diese Änderung hat die Klägerin der Beklagten erst im
September 2000 mitgeteilt. Dass sie zu dieser Mitteilung verpflichtet war, musste die
Klägerin wissen, denn dieses ist im einzelnen in dem ihr ausgehändigten Merkblatt
ausgeführt. In diesem Merkblatt heißt es ausdrücklich, dass Wohn- und Postanschrift
identisch sein müssen. Außerdem ist bei den Mitteilungspflichten nochmals
ausdrücklich erwähnt, dass sofort das Arbeitsamt zu benachrichtigen sei, wenn sich die
Anschrift ändert. Diese Hinweise im Merkblatt sind ohne weiteres verständlich und
nachvollziehbar. Nachdem die Klägerin der Post einen Nachsendeauftrag erteilt hatte,
war sie für die Beklagte zwar postalisch erreichbar. Dennoch hatte sie ab diesem
Zeitpunkt ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da ihre Arbeitslosmeldung
gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen war. Eine erneute Arbeitslosmeldung mit
Angabe der richtigen Anschrift ist danach nicht erfolgt. Die Erstattungspflicht ergibt sich
aus § 50 SGB X.
Der Bescheid vom 31.10.2001 ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits, da er
den Bescheid vom 14.07.2001 ergänzt. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ergibt
sich aus § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III."
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Gegen diesen ihr am 19.12.2002 in Spanien zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich
die am 13.03.2003 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der Sie vorträgt: Sie könne
nicht verstehen, in der Zeit vom 01.12.1999 bis 25.09.2000 nicht verfügbar gewesen zu
sein. Hier werde nach Aktenlage eine Entscheidung getroffen, die ihre Existenz
gefährde. Der Nachsendeantrag sei weder logisch noch rationell gewesen. Er sei in
einer Phase gestellt worden, wo sie psychisch mehr als angeschlagen gewesen sei und
wo Ratio und Logik ausgeschaltet gewesen seien. Sie verwahre sich gegen die
unterschwellige Unterstellung, sie habe betrügen wollen. Was sie in der Zeit der
Trennung der Ehe durchgemacht habe, könne die Beklagte nicht verstehen. Sie habe
sich keinerlei Vorteile verschaffen wollen. Auch auf einen Vermittlungsvorschlag der
Beklagten habe sie zeitnah reagiert.
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Zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2003 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Klägerin hat telefonisch mitgeteilt, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und
entschieden werden könne.
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Der Senat geht von dem Antrag der Klägerin aus,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2002 abzuändern und
unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2003 nach ihrem
erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und sieht sich in dieser
Auffassung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.08.2001
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(B 11 AL 17/01 R) bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der
Stamm-Nr. 000 Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Entscheidungsfindung
durch den Senat vor.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin auch in deren Abwesenheit
entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen zugestellten
Terminsbenachrichtigung auf diese aus § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgende
Möglichkeit hingewiesen worden. Die Klägerin hat zudem einen Tag vor dem Termin
persönlich beim Senat mitgeteilt, dass sie nicht erscheinen werde und auch in ihrer
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
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Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend
entschieden, dass die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab
01.12.1999 aufgehoben hat und die Erstattung der überzahlten Leistung in Höhe von
12.546,22 DM sowie zusätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in
Höhe von 3.964,15 DM erstattet verlangt. Der Senat hat dem angefochtenen Urteil nichts
hinzuzufügen. Er hält es im Ergebnis und in der Begründung nach eigener Überprüfung
für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich in einem Punkt weicht der
Senat von der Auffassung des Sozialgerichts ab. Es bestehen Bedenken, ob der
Erstattungsbescheid vom 31.10.2001 bzgl. der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen werden konnte. Dies
kann jedoch dahinstehen, weil das Sozialgericht erkennbar von einer Klageänderung
nach § 99 SGG ausgegangen ist und dem in den Berufungsanträgen nicht
widersprochen worden ist. Damit dürfte, wenn man § 96 SGG für nicht anwendbar halten
sollte, jedenfalls eine zulässige Klageerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG
anzunehmen sein. Der Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003 war somit in die
Bestätigung des Bescheides vom 31.10.2001 mit einzubeziehen.
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Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die
Klägerin verkennt, dass ihr nicht der Vorwurf einer betrügerischen Absicht gemacht wird.
Dies hat sogar die Staatsanwaltschaft so gesehen, als sie das Verfahren gegen die
Klägerin eingestellt hat. Der Klägerin wird eine Verletzung ihrer Mitteilungspflicht
vorgeworfen. Eine Mitteilung der neuen Anschrift ab dem 01.12.1999 ist bei der
Beklagten vor dem 25.09.2000 nicht eingegangen. Das BSG hat in ständiger
Rechtsprechung auch zum SGB III die Auffassung vertreten, dass mit einem nicht
mitgeteilten Umzug die Erreichbarkeit des Arbeitslosen entfällt und allein diese
Änderung der Verhältnisse es rechtfertigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld
aufzuheben und die gezahlten Beträge zurückzufordern. Gleiches gilt für die Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BSG vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R -).
Hiernach reicht es nicht aus, dass der Arbeitslose seine Erreichbarkeit auf andere
Weise sicherstellt, z. B. durch Familienangehörige oder einen Postnachsendeauftrag.
Die Wahrnehmung eines Vermittlungsvorschlages des Arbeitsamtes ändert hieran
ebenfalls nichts. Bis zum 01.05.2000 war die Klägerin somit für das Arbeitsamt nicht
erreichbar. Gleiches gilt auch für die Zeit danach, da die Klägerin bei dem
Postnachsendeantrag ausdrücklich eine Mitteilung ihrer Adresse ausgeschlossen hat.
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Die Gründe hierfür liegen in der Person der Klägerin. Wenn die Klägerin aufgrund von
Problemen im Zusammenhang mit der Trennung vom Ehemann eine
Adressenmitteilung ausdrücklich ausschließt, so ist dies ihre eigene Entscheidung, die
nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen kann. Den Ausführungen des
Sozialgerichts zur groben Fahrlässigkeit hat der Senat ebenfalls nichts hinzuzufügen.
Die Erstattungsbeträge für das Arbeitslosengeld und die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung sind von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet worden.
Auch in dieser Hinsicht war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder
2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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