Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2010

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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 325/10 B
Datum:
12.05.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 325/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 27 AR 4/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 25.01.2010 geändert. Den Klägern wird
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter
Beiordnung von Rechtsanwältin H aus H für die Zeit ab Antragstellung
gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht
zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG)
Gelsenkirchen vom 25.01.2010 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin für
das sozialgerichtliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
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1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Kläger, die die Kosten ihrer
Rechtsverfolgung nicht aufbringen konnten und können, bot hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Denn es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Klage Erfolg hätte
haben können. Dies betrifft insbesondere die von den Klägern gerügte Wissens- bzw.
Verschuldenszurechnung.
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Entgegen der Rechtsauffassung des SG hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger
bereits mit Schriftsatz vom 26.10.2009 Klage gemäß § 90 SGG erhoben. Dieser
Schriftsatz war bereits in Fettdruck als "Klage" überschrieben. Die Beteiligten wurden
sodann fortlaufend als Kläger und Beklagte bezeichnet.
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Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger
nach dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeführt hat: "Sodann
werden wir unter Bezugnahme auf die beigefügte Originalvollmacht ( ...) Klage erheben (
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...)." Richtig ist, dass die Ankündigung weiterer Schritte noch keine Klage darstellt
(Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 90 Rn. 4 a m.w.N.,
ferner § 151 Rn. 2) und diese Ausführung der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger
irreführend ist.
Allerdings ist der wiedergegebene Passus nicht isoliert, sondern in seinem Kontext
auszulegen und zu würdigen. Bei dieser Auslegung ist zweierlei zu berücksichtigen:
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Zum einen ist der Passus Teil eines ausdrücklich als "Klage" überschriebenen
Schriftsatzes; auch eine Vollmacht für das Klageverfahren war bereits beigefügt.
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Zum anderen ist ein Klageantrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip"
unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§
123 SGG, hierzu grundlegend BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 214
m.w.N.; zuletzt BSG v. 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, Juris). Diese Grundsätze gelten
nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags, sondern müssen auch für
die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben
haben (so bereits BSG a.a.O.), und zur Überzeugung des Senats ferner, ob eine
unbedingte und sofortige Klageerhebung gewollt war. Dies ist hier zu bejahen. Denn
hier ist kein Grund zu erkennen, warum eine nur angekündigte Klageerhebung gewollt
gewesen sein sollte. Gerichtskosten fielen in diesem sozialgerichtlichen Verfahren nicht
an (§ 183 Satz 1 SGG), so dass es auch keinen Grund für eine nur bedingte
Klageerhebung gibt.
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Der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger vom 26.10.2009 war daher
als unbedingte und sofortige Klageerhebung auszulegen. Das SG wird das Rubrum
seines Verfahrens entsprechend zu korrigieren haben; das Verfahren wurde
ursprünglich zu Recht als Klageverfahren eingetragen und geführt.
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2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a
Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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