Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.05.2010

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Landessozialgericht NRW, L 19 AS 215/10 B
Datum:
26.05.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 215/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 36 AS 435/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 05.01.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Beklagte bewilligten den Klägern, die verheiratet sind und in der ehelichen
Wohnung zusammen leben, mit Bescheid vom 24.08.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 -
31.03.2010 monatliche Regelleistungen in Höhe von je 323,00 EUR sowie Kosten für
Unterkunft und Heizung für Oktober 2009 in Höhe der nachgewiesenen
Gesamtmietkosten von 464,80 EUR und ab dem 01.11.2009 nur noch in geminderter
Höhe von zusammen 407,55 EUR. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch
bewilligte sie die Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die Zeit vom 01.11.2009 -
31.03.2010 in Höhe von insgesamt 464,80 EUR (Bescheid vom 09.09.2009) und wies
den weitergehenden Widerspruch, der sich insbesondere gegen die Höhe der
Regelleistungen richtete, als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom
10.11.2009).
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Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Beschluss vom
05.01.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
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Dabei kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage auf den
Zeitpunkt des Eintritts der Bescheidungsreife oder auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt
der Entscheidungsfindung durch das Beschwerdegericht abzustellen ist (zum
unterschiedlichen Meinungsstand vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und
Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn 422 ff. mit zahlreichen Nachweisen).
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Stellt man auf den Zeitpunkt der Bescheidungsreife ab, wie er spätestens nach Vorlage
der vollständigen Antragsunterlagen und der Erwiderung der Beklagten auf das
Klagebegehren und Vorlage der Verwaltungsakten eingetreten ist, so entsprach es zu
diesem Zeitpunkt der ganz herrschenden Auffassung, dass die Regelleistung des § 20
SGB II für volljährige Erwerbsfähige den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügte (vgl.
Beschl. des Senats v. 23.07.2009 - L 19 B 173/09 AS m. w. N. Insbesondere zur
Rechtsprechung des BSG).
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Diese Auffassung ist zwar durch die zwischenzeitlichen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1,3 und 4/09 = www.juris.de) als
überholt anzusehen, weil danach die Festsetzung des Regelsatzes in § 20 SGB II mit
dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch
mit seiner Entscheidung gleichzeitig angeordnet, dass die Bestimmung des § 20 SGB II
in ihrer jeweiligen Fassung bis zum 31.12.2010 weiterhin Gültigkeit hat. Daher können
die Kläger auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung keine höheren
Leistungen im vorliegenden Verfahren durchsetzen, weil der Streitgegenstand nicht
über den 31.12.2010 hinausreicht und die Beklagte den Klägern die gesetzlich
vorgesehene Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II zugesprochen hat. Soweit die
Kläger meinen, diese Regelleistung müsse um eine Versicherungspauschale
aufgestockt werden, steht dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ebenfalls entgegen.
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Schließlich können die Kläger nicht mit dem Vortrag gehört werden, der Abzug einer
Pauschale für die Warmwasserbereitung verletze Verfassungsrecht. Insoweit fehlt ihnen
schon die Beschwer, weil die Beklagte den Klägern ungekürzte Kosten der Unterkunft
bewilligt hat. Die Kläger haben ihre Unterkunfts- und Heizkosten zuletzt ab dem
01.07.2007 mit 464,80 EUR nachgewiesen und in ihrem späteren Leistungsanträgen
jeweils vermerkt, dass insoweit eine Änderung nicht eingetreten sei. Dieser Betrag ist
durch den Änderungsbescheid vom 09.09.2008 je zur Hälfte den Klägern bewilligt
worden. Für die abstrakte Überprüfung der Rechtsfrage, in welcher Höhe die Kosten der
Warmwasserbereitung übernahmefähig sind, fehlt den Klägern daher das
Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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