Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2010

LSG NRW (gerichtshof für menschenrechte, sgg, gesetzliche grundlage, wirksamer rechtsbehelf, beglaubigung, zpo, auflage, urschrift, zustellung, verfügung)

Landessozialgericht NRW, L 20 AS 324/10 B
Datum:
29.03.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 AS 324/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 39 AS 123/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die (Untätigkeits-) Beschwerde des Klägers vom 02.03.2010 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Das
Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird abgelehnt.
Gründe:
1
I. Die vom Kläger am 02.03.2010 erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
2
Das Rechtsschutzsystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sieht anders als bei
Untätigkeit der Verwaltung, gegen die unter den Voraussetzungen des § 88 SGG
Untätigkeitsklage erhoben werden kann, gegen die Untätigkeit eines Gerichts - sofern
eine solche zu konstatieren sein sollte - keine Rechtsbehelfe vor (vgl. bereits den
Beschlüsse des erkennenden Senats vom 30.06.2006 - L 20 B 69/06 AS m.w.N. sowie
vom 12.09.2008 - L 20 B 97/08 AS ER).
3
Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat etwa mit Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U
308/06 B (vgl. jüngst auch Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C) im Anschluss
an den Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S - darauf hingewiesen, dass ohne
gesetzliche Grundlage nicht allein aufgrund Richterrechts eine Untätigkeitsbeschwerde
statthafterweise erhoben werden könne, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken.
Es verstoße nämlich gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe
außerhalb des geschriebenen Rechtes geschaffen würden, um tatsächliche oder
vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfG -
Kammer - Beschluss vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06 - NJW 2007, 2538).
4
Dementsprechend geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
davon aus, dass eine richterrechtlich begründete außerordentliche
Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange
Verfahrensdauer ist (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 08.06.2006, EuGRZ 2007, 255
= NJW 2006, 2389).
5
II. Bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe daher nicht in Betracht.
6
III. Das Sozialgericht wird, bevor es ggf. eine (neuerliche) Betreibensaufforderung im
Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht zieht (vgl. zur Beschränkung der Fiktion
der Klagerücknahme "nur in eng begrenzten Ausnahmefällen" Leitherer in Meyer-
Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage 2008, § 102 Rn. 8a), über den bereits mit Klageerhebung
am 29.06.2009 gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu befinden haben.
7
Vorsorglich weist der Senat hinsichtlich des erteilten Hinweises gemäß § 106a Abs. 2
SGG darauf hin, dass das Gesetz von Angaben zu bestimmten Vorgängen spricht.
Daher werden die Rechtsfolgen nach Abs. 3 der Vorschrift nur dann eintreten können,
wenn der Beteiligte zuvor in einer gerichtlichen Verfügung hinreichend konkret und
deutlich auf den Vorgang hingewiesen wird, zu dem Angaben zu machen bzw.
Beweismittel vorzulegen und zu benennen sind (vgl. etwa Leitherer, a.a.O., § 106a Rn.
9; zum grundsätzlichen Vorrang des Amtsermittlungsgrundsatzes vgl. Leitherer, a.a.O.,
Rn. 13, 15).
8
Hinsichtlich der erforderlichen Zustellung(en) im Zusammenhang mit §§ 102 Abs. 2
SGG und Fristsetzungen nach § 106a SGG weist der Senat - ebenfalls nur vorsorglich -
zum einen auf die Problematik einer fehlenden Beglaubigung des zuzustellenden
Schriftstücks durch die Geschäftsstelle hin (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. 169 Abs. 2 ZPO; vgl.
auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2007 - 8 PKH 2/07;
Landessozialgerichts [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom
23.10.2006 - L 1 B 35/06 AS hat insoweit ausgeführt: " Bei einer Zustellung von Amts
wegen wird nicht die Urschrift, sondern vielmehr eine beglaubigte Ablichtung [oder ggf.
eine Ausfertigung] der Urschrift zugestellt [vgl. Hartmann in Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Auflage 2005, § 169, Rdn. 1].
Die Beglaubigung ist eine Abschrift, auf der bezeugt wird, dass sie mit der Urschrift [oder
einer Ausfertigung] übereinstimmt. Einer Beglaubigung bedarf es insbesondere auch bei
Ablichtungen und/oder Ausdrucken [vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage
2004, § 169, Rdn. 5 f.]. Die zwingend erforderliche Beglaubigung ist im vorliegenden
Fall unterblieben. Fehlt es jedoch an einer Beglaubigung, so ist die Zustellung
unwirksam [vgl. Stöber in Zöller, ZPO, § 169, Rdn. 12; Hüßtege, a.a.O., Rn. 9, beide
m.w.N.]").
9
Zum anderen dürfte die Paraphe auf der gerichtlichen Verfügung den
Formerfordernissen nicht genügen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.05.2006 - L 1 B
6/06 AL).
10
IV.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
Satz 1 SGG.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
13