Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2006

LSG NRW: lebensgemeinschaft, ehepartner, integration, erwerbstätigkeit, staatsangehörigkeit, notlage, wohnung, unterbringung, freizügigkeit, zivilprozessordnung

Landessozialgericht NRW, L 19 B 5/06 AS
Datum:
24.02.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 5/06 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 AS 61/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 27.12.2005 geändert. Die Antragsgegnerin
wird verpflichtet der Antragstellerin für die Monate November und
Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 Leistungen nach § 20
SGB II in Höhe von je 345,00 EUR vorläufig zu erbringen. Die
Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten
der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für
die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem
Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B, N
beigeordnet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
12.01.2006), ist auch begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Erlass einer
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - mit dem
Inhalt einer einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - SGB II.
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Sowohl der hierfür erforderliche Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit der
Sache als auch der Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen
Anspruches auf die begehrte Leistung sind nach dem sich aus §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGB II
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ergebenden Maßstab glaubhaft
gemacht.
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Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der aktuellen Mittellosigkeit der Antragstellerin, die in
Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem SGB II nur bis 0ktober
2005 bezogen hat. Glaubhaft gemacht sind auch die Voraussetzungen eines
Anspruches der Antragstellerin auf Leistungen nach § 20 SGB II. Bedürftigkeit der
Antragstellerin nach § 9 SGB II liegt unstreitig vor.
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Bei der im einstweiligen Rechtsschutz alleine möglichen Prüfungsdichte ist auch von
bestehender Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 8 SGB II auszugehen.
Gründe für die Annahme, die Antragstellerin könnte aktuell gesundheitlich außerstande
sein, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden
täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II), sind nicht ersichtlich und werden von
der Antragsgegnerin auch nicht angeführt.
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Zur Überzeugung des Senats ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs.
2 SGB II glaubhaft gemacht. Denn es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der
Antragstellerin die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Selbst dann,
wenn die Antragstellerin als Polin keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von
Unionsbürgern - FreizügigkeitsG/EU - (FreizügG/EU) haben sollte, wäre wegen des
Benachteiligungsverbotes nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Erteilung eines
Aufenthaltstitels in Anwendung der §§ 27 ff des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet -
Aufenthaltsgesetz - (AufenthG) in Betracht zu ziehen (Renner, Aufenthaltsrecht, 8. Aufl.
2005, § 27, vorläufige Anwendungshinweise 27.02). Insofern dürfte nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin mit einem deutschen
Staatsangehörigen verheiratet ist und aus dieser Ehe die am 00.00.2005 geborene
Tochter T hervorgegangen ist. Die Antragstellerin nimmt am uneingeschränkten Recht
ihres deutschen Ehemannes, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, mittelbar über Art. 6
Grundgesetz (GG) teil (Renner, a.a.0., § 28 Anm 2). Das Bundesverfassungsgericht hat
in seinem Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 56/77 - BverfGE 51, 384, 397) ausgeführt:
"Da es grundsätzlich allein den Ehepartnern zusteht, selbstverantwortlich und frei von
staatlicher Einflußnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen
Lebens zu bestimmen, verdient die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im
Bundesgebiet zu leben, besonderen staatlichen Schutz, falls einer der Ehepartner die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."
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Der Antragstellerin kann derzeit auch nicht entgegengehalten werden, dass die familiäre
Lebensgemeinschaft derzeit wegen des Aufenthaltes der Antragstellerin im Frauenhaus
bzw. der Langzeittherapie des Ehemannes nicht gewährt werde. Denn die
Lebensgemeinschaft wird nach allgemeiner Auffassung (Renner, a.a.0., § 27 Anm. 21)
durch zeitweiligen auswärtigen Aufenthalt z.B. wegen Haft oder Unterbringung) nicht
unterbrochen, wenn sie danach fortgesetzt wird. Vorliegend gibt es keine Hinweise
dafür, dass die durch die Folgen der Alkoholkrankheit des Ehemannes gestörte familiäre
Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden würde. Vielmehr hält gerade die
Stellungnahme des Jugendamtes vom 10.01.2006 fest, die Eheleute wollten
perspektivisch zusammen bleiben und in gemeinsamer Wohnung mit ihrer Tochter
leben (so der in das Beschwerdeverfahren eingeführte Bericht des Herrn C zur aktuellen
Situation und den Perspektiven).
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Der Senat hat den tenorierten Leistungszeitraum entsprechend dem Ziel des
einstweiligen Rechtsschutzes, einer gegenwärtigen Notlage abzuhelfen, begrenzt auf
die Zeit vom Monat der Antragstellung beim Sozialgericht bis zum Monat der
Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender
Anwendung.
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Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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erfolgreich, denn die Voraussetzungen hierfür nach §§ 73a SGG, 114ff ZPO liegen vor.
Die Antragstellerin ist bedürftig; hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
sind aus den Gründen der vorstehenden Entscheidung anzunehmen. Der Senat nimmt
hierauf Bezug.
Die Kosten der PKH-Beschwerde sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4
ZPO.
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Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177
SGG nicht zulässig.
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